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Witwen+Waisenrente-woher?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von JerseyGirl, 16 Oktober 2007.

  1. Potty2007

    Potty2007 Gast-Teilnehmer/in

    Zur Klarstellung:
    - eine WitwenPENSION bekommt man von der Pensionsversicherung
    - eine WitwenRENTE bekommt man von der Unfallversicherung
     
  2. JerseyGirl

    JerseyGirl Gast-Teilnehmer/in

    und wo liegt da der unterschied? "Rente" ist doch nur die deutsche Version von der österreichischen "Pension", oder?:rolleyes::confused:
     
  3. Potty2007

    Potty2007 Gast-Teilnehmer/in

    Nicht wirklich, wenn der Ehemann einen Arbeitsunfall hatte und eine Versehrtenrente von der Unfallversicherung (Sozialversicherung) bekommen hat und dann stirbt, bekommt die Witwe die Witwenrente. Allerdings auch nur bis zur nächsten Verehelichung (wie vorher schon erwähnt).

    Bei der Witwenpension muss der Ehemann nur einen Anspruch auf eine (Alters-)pension (so wie wir sie mit 70 hoffentlich alle mal kriegen ;)) gehabt haben und sie bekommt bei seinem Tod eine Witwenpension.

    Die Begriffe werden oft vertauscht, aber zwecks nachfragen ist eben entscheidend, wenn Rente dann Unfallversicherungsträger und wenn Pension, dann Pensionsversicherungsträger.
     
  4. JerseyGirl

    JerseyGirl Gast-Teilnehmer/in

    aaaahso, danke, jetzt kenn ich mich aus! Naja, egal auch jetzt;)
     
  5. Anita1979

    Anita1979 Gast-Teilnehmer/in

    Witwenpension: "Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwer- bzw. Witwenpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird die Pension mit einem 35fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt. Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von der Verstorbenen oder dem Verstorbenen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so gebührt dem Witwer oder der Witwe eine Abfindung als einmalige Leistung." (Auszug aus http://www.help.gv.at/Content.Node/27/Seite.270410.html)

    Witwenrente: AUVA nach Arbeitsunfall
    "Heiratet die Witwe wieder, dann erhält sie eine Abfertigung im Ausmaß des 35-fachen Monatsbetrages einer einfachen Witwenrente (20 % der Bemessungsgrundlage); handelt es sich um eine nach dem Unterhaltsanspruch bemessene Rente der geschiedenen Frau, so beträgt die Abfertigung den 35-fachen Monatsbetrag dieser Rente.
    §§ 215, 215a
    § 218
    (207)
    § 181
    §§ 20, 77
    § 19 Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, ohne dass die Witwe diese Auflösung (allein oder überwiegend) verschuldet hat, so lebt der Anspruch auf die Witwenrente auf Antrag wieder auf. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Nichtigerklärung der neuen Ehe. Der Anspruch lebt mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen, wieder auf. Auf die wieder aufgelebte Witwenrente werden Einkünfte, die der Witwe auf Grund der letzten oder auf Grund früherer Ehen zukommen, angerechnet, soweit sie eine wieder aufgelebte Witwenpension aus der Pensionsversicherung übersteigen. Alle diese Renten unterliegen der Anpassung gemäß dem Pensionsanpassungsgesetz " (Zitat aus http://www.auva.at/mediaDB/117745.PDF)
     

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