1. Reden wir miteinander ...

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wenn jemand stirbt ...?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von sane, 28 Februar 2007.

  1. murli25

    murli25 Gast-Teilnehmer/in

    na servas...sachen gibts.:eek:

    an mir rumsezieren lassen möcht ich auch nicht. aber in der kalten friedhofserde vergammeln will ich auch nicht. :boes:

    vielleicht plastifizieren lassen? der van hagen oder wie der heisst hätt a freude mit mir:D ;)

    aber ehrlich: mit dem tod noch so ein geschäft zu machen, ist doch echt pervers. oder? (ich mein jetzt die kosten für begräbnis, sarg, grab, bla bla bla)
     
  2. lilai

    lilai Gast

    Also vom Tierfriedhof darf man die Urne mit Heim nehmen. Aber naja, ist eben der Tierfriedhof :rolleyes:
     
  3. lilai

    lilai Gast

    Alternative: Diamant machen lassen. Teuer aber hübsch und den darfst bestimmt mit Heim nehmen.
     
  4. murli25

    murli25 Gast-Teilnehmer/in

    ja was glaubst, wieviel kohle da verloren ginge, wenn man das mit menschen-urnen auch machen dürfte?:mad:
     
  5. Sab-22

    Sab-22 Gast-Teilnehmer/in

    Diamantbestattung

    Erinnerungsdiamanten bestehen aus der Asche Verstorbener und entsprechen in der Natur vorkommenden Edelsteinen. Sie entstehen in einem mehrmonatigen Prozess, bei dem die Asche des Verstorbenen unter hohem Druck und bei hoher Temperatur in einen Diamanten umgewandelt wird.

    Ein Juwel von Mensch
    Die Farbe der Diamanten ist weiß bis bläulich. Die blaue Färbung kommt vom chemischen Element Bor. Die Rohdiamanten werden in Handarbeit geschliffen und poliert. Verschiedene Schliffe sind möglich. Der Stein kann die „übliche“ Diamantform erhalten, aber auch in Ovalform oder in Form eines Herzens geschliffen werden. Zusätzlich ist eine Gravur möglich. Erinnerungsdiamanten werden als Schmuckstück, etwa als Ring, getragen, oder an einem dafür bestimmten Ort platziert. Überreicht werden sie in einer Holzschatulle. Ein Zertifikat garantiert die Echtheit des Diamanten
     
  6. granny

    granny Gast-Teilnehmer/in

    aus www.krematorium-wien.at

    Häufig gestellte Fragen

    Vermischen der Leichenasche

    Um die Identität der verstorbenen Person bzw.seiner Asche zu gewährleisten, wird dem Sarg bei der Einäscherung eine Schamottplatte mit Nummer beigelegt. Das Vermischen der Leichenasche mehrer Personen ist verboten.

    Bestattung - Aufbewahrung der Aschenkapsel

    In Österreich sind die Bestattungsgesetze durch die Länder geregelt. In Wien gilt derzeit die gesetzliche Bestimmung, dass die Asche in einer Bestattungsanlage (Urnengrab, Nische, Gruft, Erdgrab, ...) beigesetzt werden soll. Über ein Ansuchen an die MA15 kann aber auch eine Aufbewarung am eigenen Grundstück (Wohnung) bewilligt werden.In Niederösterreich, beispielsweise, kann der Gemeinderat auch die Bewilligung zur Hausaufbewahrung erteilen, wenn der Antragsteller über einen würdigen, unter Bedachtnahme der notwendigen Pietät, entsprechenden Platz verfügt.
    Ein Ausstreuen der Asche über dem Land oder in Seen und Flüssen ist in Österreich nicht erlaubt. Allerdings kann die Asche auch ins Ausland gebracht werden und nach den jeweiligen dort gültigen Gesetzen auch ausgestreut oder in einem Friedwald als Baum- und Pflanzendünger wieder zu neuem Leben verhelfen. Auch eine Seebestattung im Meer oder eine Luftbestattung (Ballonflug) ist möglich. Hierbei werden wir sie gerne beraten und Vorschläge unterbreiten.

    Trauerfeier – Wo und Wann?

    Natürlich kann eine Einäscherung und Beisetzung der Urne auch ohne einer Trauerfeier erfolgen. Um aber der Würde eines Menschen gerecht zu werden empfiehlt sich auch in Bezug auf Brauchtum und Kultur eine Trauerfeier vor der Einäscherung (mit Sarg) vorzunehmen. Der Ort hierzu ist nicht an die Aufbahrungsräume der Feuerhalle in Simmering gebunden, sondern kann auf jedem Friedhof erfolgen. Es ist auch möglich, dass die Aufbahrung in einer Kirche erfolgt, allerdings muss hierzu die Zustimmung der MA 15 gegeben werden. Wir werden Sie beraten und ihnen helfen.
    Ist es aus welchen Gründen auch immer, eine Trauerfeier vor der Einäscherung nicht möglich, so kann diese auch nur bei der Urnenbeisetzung erfolgen.

    Blumenspenden

    Nach der Trauerfeier haben die Blumenspenden ihren Widmungszweck erfüllt. Der Auftraggeber kann über die Blumenspenden verfügen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Blumenspenden teilweise oder vollständig auf jene Grabstelle gelegt werden in welcher später die Urne bestattet wird. Allerdings ist es nicht möglich auf einer Urnengrabstelle eine Vielzahl von Kränzen abzulegen. Der Transport dorthin kann von uns in ihrem Auftrag übernommen werden. Sollte keine Verfügung getroffen werden übergeben wir der Friedhofsverwaltung MA43 die Blumen zur Entsorgung.
     
  7. testpilot

    testpilot Gast-Teilnehmer/in

    pervers.

    drum werd´ ich meine liebe mutter - sofern sie die altersadäquate reihenfolge einhällt - als 'gestohlen' melden, die urne guuut verstecken und ihr dann ein schönes plätzchen suchen! ;)
    und im anschluss daran den staat oder wen auch immer verklagen, weil meine mutter nicht mehr aufzufinden ist! ma, ich hät´ gestern nich so viel trinken sollen - dacht´ ich´s mir doch schon ... :rolleyes:
     
  8. sane

    sane Gast

    Da bekommt der Begriff "Familienschmuck" eine ganz neue Bedeutung. ;)

    geht aber in Österreich (noch) nicht.
     
  9. lilai

    lilai Gast

    Hm, wenn man übersiedelt oder in der nächsten Generation landet dann die Ur(ur)oma irgendwo im Keller .. und aus ists mit der Pietät

    Das find ich irgendwie nett, aber andererseits haben dann die Verwandten nichts, was sie besuchen können oder wo sie trauern können. Da wär ein im eigenen Garten gepflanzter mit Asche gedüngter Baum schon besser.
     
  10. phantomine

    phantomine Gast

    in österreich darfst du
    a.) die urne mit nach hause nehmen - musst du bei deiner wohngemeinde ansuchen
    b.) was den diamant betrifft - je nach bestattungsunternehmen würden die das schon erledigen.

    mlg, karin!
     
  11. murli25

    murli25 Gast-Teilnehmer/in


    :mad: :mad: :mad: echt typisch.
     
  12. testpilot

    testpilot Gast-Teilnehmer/in

    ja, aber hat man dann nicht auch schon das nächste problem? soweit ich mich erinnern kann wurde mir vor jaaahren mal erklärt, d. man den bestatter nicht frei wählen kann, sondern denjenigen nehmen MUSS, welcher der region zugeteilt ist! ... oder so ähnlich ...
     
  13. phantomine

    phantomine Gast

    also wir konnten aussuchen und ich glaube eigentlich schon, dass die monopolstellungen mittlerweile "dahin" sind.

    meine infos sind etwa 4 monate her, also noch ziemlich frisch.

    mlg, karin!
     
  14. testpilot

    testpilot Gast-Teilnehmer/in

    ok, überzeugt! meine sind ca. 10 jahre alt! ;) jedoch hät´ ich nicht erwartet, dass sich in diesem 'verstaubten' bereich so schnell etwas ändert! :D
     
  15. Sab-22

    Sab-22 Gast-Teilnehmer/in

    nachmal: was mit der Urne passiert ist in Österreich Landessache - siehe Granny (danke, ich hab den Beitrag gerade gesucht), Diamant-Gschicht geht auch in Österreich und einige Bestattungsunternehmen übernehmen auch eine Seebestattung ;)
     
  16. granny

    granny Gast-Teilnehmer/in

    Von Landes-Leichengesetzen und mehr:

    ÜBER DAS BESTATTUNGSWESEN IN ÖSTERREICH

    Das Bestatten der Toten war stets eine Aufgabe der Gemeinschaft, die ursprünglich von den Mitgliedern der Familie oder eines Gemeinschaftsverbandes und schließlich, ab dem frühen Mittelalter, von den Religionsgemeinschaften besorgt wurde. Das Entstehen der großen Städte führte im 19.Jahrhundert dazu, dass verschiedene Funktionen (Besorgung von Leichenausstattungen, Leichenkondukte) in einer eingeschränkten gewerblichen Tätigkeit zusammengefasst wurden. Das anfangs an keine besondere Erlaubnis gebundene Gewerbe, es bedurfte lediglich einer Anmeldung ohne Nachweis einer fachlichen Befähigung, wurde 1885 durch eine ministerielle Verordnung und schließlich im Jahre 1907 durch eine Novelle zur Gewerbeordnung zu einem konzessionierten Gewerbe erklärt.

    Eine Konzession durfte jedoch nur dann erteilt werden, wenn ein Bedarf bestand, wobei insbesondere geprüft wurde, ob nicht schon durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen worden war. Dieses Vorrecht der Gemeinde, das im Jahre 1907 in die Gewerbeordnung aufgenommen worden war, hatte in der Folge zur Gründung kommunaler Bestattungsunternehmen geführt.
    Die Regelung wurde sowohl in der Gewerbeordnung 1973 als auch in der Gewerbeordnung 1994 beibehalten. Ab 1994 zählte das Bestattergewerbe zu den "nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben". Weiters sah die Gewerbeordnung für jedes der neun Bundesländer Österreichs einen Höchsttarif durch Verordnung des Landeshauptmannes vor. Der Bestatter durfte die Ansätze seines Landes-Höchsttarifes nur in jenem Ausmaß anwenden, als dies seinen beigestellten Leistungen entsprach.

    Das Bestattergewerbe erfuhr in der Gewerberechtsnovelle 2002, die am 1. August 2002 in Kraft trat, eine umfassende Änderung. Die Anmeldung des Bestattungsgewerbes (jetzt als "reglementiertes Gewerbe" bezeichnet) setzt nunmehr nur die Befähigung voraus, ein Bedarf ist im Gewerbeverfahren nicht mehr zu prüfen. Auch der Höchsttarif stellt nicht mehr die gesetzliche Basis für die Tarifgestaltung dar. Neu zum Tätigkeitsbe-reich des Bestatters ist die Thanatopraxie hinzugekommen, die in der Novellierung 2004 näher definiert ist. Darunter versteht man die Desinfektion, einfache Konservierung und kosmetische Behandlung eines Verstorbenen um den Verwesungsprozess für kurze Zeit hinauszuzögern.

    Eine weitere wesentliche Rechtsgrundlage für das Bestattungswesen bilden die Landes-Leichengesetze, die aber von der Gewerberechtsnovelle 2002 nicht betroffen sind.

    Vollständige Einbalsamierungen oder Konservierungen, wie sie z.B. in Amerika üblich sind, werden in Österreich nur in besonderen Fällen durchgeführt, und zwar wenn die Sanitätsbehörde eine solche anläßlich einer Überführung anordnet oder wenn das Bestimmungsland dies ausdrücklich verlangt.

    Zur Zeit gibt es in Österreich rund 580 Bestattungsunternehmen, von denen rund 70 von der Gemeinde geführt werden.

    Dem Bestatter obliegt im Sinne der Gewerbeordnung die Beistellung der Särge, Trauerwaren und Urnen, die Abholung der Verstorbenen vom Sterbeort und deren Transport zum Bestimmungsort (z. B. Friedhof, Krematorium), die künstlerische Ausgestaltung der Trauerfeiern und das Führen der Kondukte zur Grabstelle. Darüber hinaus übernimmt der Bestatter die Besorgung der Grabstätte sowie die unmittelbar mit der Bestat-tung zusammenhängenden Dienstleistungen (Beschaffung von Dokumenten, Parten u. a.). Auch das Überführen der Toten sowohl im Inland als auch in das Ausland bzw. von dort nach Österreich obliegt dem Bestatter.

    Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen darf die Bestattungsdurchführung erst dann erfolgen, wenn die Totenbeschau sowie die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt vorgenommen wurden. Je nachdem, ob sich der Todesfall in einem Wohnhaus oder in einer Krankenanstalt ereignete, wird die Totenbeschau durch einen Amtsarzt oder den Prosektor einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt. Nach der Freigabe des Verstorbenen wird der Sarg vom Bestatter zum Sterbeort gebracht und der Tote eingesargt. Vor allem in Städten wird der Verstorbene anschließend auf den Friedhof überführt und dort, in einem eigenen Raum, im geschlossenen Sarg aufbewahrt. In einigen ländlichen Gegenden Österreichs ist es noch üblich, den Verstorbenen im Wohnhaus oder in der Kirche aufzubahren und erst dann auf den Friedhof zu bringen.

    Sind die Kosten für die Durchführung einer Bestattung durch eine Ablebensversicherung gedeckt oder sehen gesetzliche oder andere Regelungen eine gänzliche oder teilweise Deckung der Bestattungskosten vor, übernimmt der Bestatter, wenn dies möglich ist, im Rahmen seines Kundendienstes das Inkasso dieser Beträge. Die bekannteste Form der privaten Bestattungsvorsorge ist der „Wiener Verein“.

    Österreich hat rund 8,0 Millionen Einwohner; bei einer Sterblichkeitsrate von knapp 1% beträgt die Zahl der Todesfälle derzeit 76.000 im Jahr. Der Anteil der Feuerbestattungen beträgt rund 22 %, hiefür stehen 10 Krematorien zur Verfügung.
     
  17. Sanoa

    Sanoa Gast-Teilnehmer/in

    Wir hätten die Asche meiner Mama (+2006) auch mitnehmen dürfen.

    Dafür ist irgendeine Erklärung vonnöten, dass man die Urne respektvoll aufbewahrt.
     
  18. Puschel

    Puschel Gast-Teilnehmer/in

  19. es gibt übrigens auch "biologisch abbaubare urnen" und zumindest am zentralfriedhof eine wiese wo diese urne anonym eingegraben wird (also ohne grabstein).

    also wer sie nicht am nachtkastl stehen haben will kann sich vielleicht daran erfreuen.

    schade finde ich jedoch, dass man zb. die asche nicht im garten ausstreuen darf. krankheitserreger sind mit sicherheit keine drin (bei der hitze verbrennen eventuelle keime eh) es fängt auch nicht an zu faulen oder so. es konnte mir keiner einen triftigen grund nennen, außer, dass es verboten ist.
     
  20. lilai

    lilai Gast

    Naja, wenn du es schaffst die Urne nach Hause zu nehmen (mit Bestätigung über pietätsvolle Aufbewahrung), dann wird keiner mehr kontrollieren, was du damit machst.

    Ich weiß ja nicht wie gut sowas verschweißt ist, aber man kann sicher die Asche rausnehmen und einen hübschen Baum drauf pflanzen. Ich mein, es ist Geschmackssache (wir haben das zB mit unsrem Hund so gemacht).
     

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