1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

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Wenn ein 51-jähriger eine 16-jährige heiratet,

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Bredhya, 22 Juni 2011.

  1. MagratGarlick

    VIP: :Silber

    wobei die Hochzeit wahrscheinlich das Tüpferl am I ist: bitte warum lässt sich die mit 16 schon die Brust vergrößern - bzw. warum stimmen die Eltern da zu?

    Singen kann sie auch nicht unbedingt:

    [YOUTUBE]dOrD5kqyov0[/YOUTUBE]
     
  2. Berthold

    Berthold Gast

    Ich glaube, dass da mal vor einigen Jahren eine Diskussion drüber war, weil es die nur für homosexuelle Beziehungen gibt, und das dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Bild mir ein, dass der VfGH sie gekippt hat. Aber ich bin da sicher nicht fachlich kompetent.
     
  3. leelee

    leelee Gast

    Stimmt, diese Bestimmung gibt es nur noch für Unmündige, unabhängig von der Orientierung.
     
  4. Bettinawe

    Bettinawe Gast-Teilnehmer/in

    Ganz ehrlich - so eine Schutzbestimmung finde ich auch befremdlich.

    Wenn das einzige Kriterium für "Schutz" von Jugendlichen das sein sollte, daß Geschlechtspartner nicht wesentlich älter sein dürfen, dann wurde da ohnehin ganz viel übersehen. Demnach dürfte ein 17jähriges (Lehr-)Mädchen nicht mit einem 22jährigen Studenten zusammen sein, aber mit einem 20jährigen, gewalttätigen Drogendealer (so weit er gerade keine Haftstrafe verbüßen muß).

    Was mir bei der Diskussion gänzlich fehlt ist der Aspekt der Persönlichkeit der betreffenden Personen. Bei der Partnerwahl meines Kindes stünden Fragen wie:

    Meint der Partner es ehrlich?
    Wie geht er mit meinem Kind um?
    Ist er bereit, Verantwortung zu übernehmen?
    Hat er Ideale und ein realistisches Weltbild?
    Wie reagiert der Partner in Kofliktsituationen?
    Haben die beiden eine ähnliche Vorstellung vom gemeinsamen Leben?
    usw....

    im Vordergrund, nicht die Frage "Ist der Partner eh nicht zu alt?".

    Klar, das Themenbeispiel ist ein Extrem, aber so Meldungen wie "grauslich" und "abnormal" geben mir scho zu denken. Ein 16jähriges Mädchen finde ich jedenfalls nicht grauslich, ob mit Natur- oder Silikonbusen! Ein 51jähriger Mann hat zwar keinen so straffen, knackigen Körper mehr, aber "grauslich" ist er auch nicht:rolleyes:. Da finde ich persönlich andere Dinge (extremes Über- oder Untergewicht, körperliche Mißbildungen, entstellende Krankheiten,...) rein subjektiv als grauslicher.

    Und "normal" oder "abnormal" definiert sowieso jeder anders. Ein- und derselbe Mensch kann auf einen anderen gänzlich normal oder krankhaft abnormal wirken - alles eine Sicht des Blickwinkels;).
     
  5. leelee

    leelee Gast

    Darum gibt's diese Schutzbestimmung auch nur noch für Unmündige. Im Hinblick darauf, dass die vieles noch nicht selbst und allein entscheiden dürfen, find ich das auch stimmig.
     
  6. Bettinawe

    Bettinawe Gast-Teilnehmer/in


    Ja, für Unmündige ist es auch voll ok. Aber ich bin der Ansicht daß Kinder mit zunehmenden Alter sowohl mehr Rechte als auch mehr Pflichten bekommen sollen. Elterliche Hand drüber und Verbot eines Partners, den sich der/die Jugendliche aussucht bis zum 18. Geburtstag und dann von einem Tag auf den anderen die totale Freiheit (weil man eh nix mehr machen kann) - das kann´s ja auch nicht sein.

    Es gibt verschiedenste Gründe, warum ich als Mama mit der Partnerwahl meines Kinder NICHT einverstanden sein kann, egal ob es 16 oder 18 ist. Mir ist halt wichtig, GEMEINSAM mit meinem Kind zu besprechen, wo meine Ängste (in Bezug auf sein Wohlergehen) liegen und es zur Kooperation zu bewegen (wobei auch durchaus ich einmal nachgeben kann, ohne mir was zu vergeben), anstatt mein Kind durch rigerose Verbote und Kontrollen (eigentlich gewaltsam) von Dingen abhalten zu wollen, die ihm meiner Ansicht nach nicht gut tun.

    Klar läßt sich jetzt darüber streiten, wo genau man die Altersgrenze zieht. Ich selbst war z.B. mit 16 noch absolut unreif, aber ich kannte und kenne Jugendliche, die in dem Alter durchaus schon imstande sind, ihre Lebensentscheidungen selbst zu treffen. Aber darauf kann das Gesetz natürlich keine Rücksicht nehmen...
     
  7. famousfive

    famousfive Gast-Teilnehmer/in

    Jetzt ist das mit dem Altersabstand geschlechts/orientierungsunabhängig bei jenen von 12 bis 14. (Also mit 14 darf der Liebhaber höchstens 18 sein, mit 15 höchstens 19 usw).

    Bin mir aber zahlenmäßig nicht ganz sicher (?)
     
  8. Belico

    VIP: :Silber

    Midlife-Crisis? Lolitakomplex?
    Was fängt ein 51-jähriger mit einer 16-jährigen an?:confused:
     
  9. meines wissens wurde diese altersgrenze von damals so gekippt, dass es einfach ab vierzehn keine altersbegrenzungen mehr gibt.

    sie meinte aber glaube ich dieses gesetz welches homosexuelle handlungen bei personen unter achzehn jahren unter strafe stellte. hier war die gleichheit einfach nicht gegeben, weil bei heterosexuellen beziehungen sex schon früher erlaubt war.
     
  10. seltsam finde ich es auch muss ich zugeben.
    aber ändern kannst es nciht, wenn sie sich verlieben
     
  11. leelee

    leelee Gast

    Mit Vollendung des 14. Lebensjahres sind's mündig die Fratzen und dürfen sich das aussuchen. ;)
    Der Gesetzgeber hatte da wohl mehr Vertrauen zur Jugend als die meisten Eltern.
     
  12. famousfive

    famousfive Gast-Teilnehmer/in

    Doch, den 207 b gibt's noch, aber auf alle bezogen.
    Wichtiger ist aber wohl der §207, der die unter 14-jährigen ("Unmündige") vor konsensualem GV schützt. (Das ist der mit den 4 Jahren Unterschied.)


    § 207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
    (2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
    (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


    § 207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
    (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
    (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
     
  13. leelee

    leelee Gast

    @ f5

    Mit welcher Begründung sollte der Gesetzgeber da auszucken?
     
  14. es war früher anders. da gabs keine einschränkung bezüglich einsicht der handlung, sondern das alter.
    be homosexualität ging es um den paragraph 209 stgb der sexuelle handlungen für männliche personen unter 18 jahren untersagte und mit 6 monate bis fünf jahren bestraft wurde.
     
  15. Urquelle

    VIP: :Silber

    super PR :cool: - ich hatte von dieser "Sängerin" bis dato noch nie gehört, jetzt habe ich mir sogar das youtubevideo angesehen :)eek:)

    ... so, die hatte jetzt ihre 15 min. Ruhm ... :D .... und gerät bei mir sogleich wieder in Vergessenheit
     

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