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Mutterschutzgeld während Karenzzeit (Kind 2)

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von S.Ebner, 21 Februar 2011.

  1. riffels

    riffels Gast

    Wie sieht's damit aus?
    Wie berechnet sich die Höhe des Wochengeldes, wenn ich von einem ea KBG in die Schutzfrist (Kind2) eintrete?
    Hat man Anspruch?
     
  2. Sophia123

    Sophia123 Gast

    Anspruch: Meines Erachtens JA, wenn du 1 Jahre ea KBG bezogen hast und in die Schutzfrist für das zweite Kind vor dem zweiten Geburtstag des ersten Kindes (gesetzliche Karenz) eintrittst.
    Höhe: 125% des ea KBG, anschließend bekommst du 80% davon ea KBG, also gleich viel wie beim ersten Kind.
     
  3. riffels

    riffels Gast

    Also, im Prinzip das gleiche WG & ea KBG wie bei Kind1?
    und wenn ich dazwischen (2tes KArenzjahr) geringfügig arbeite,errechnet sich dann das Wochengeld (WG) aus den Bezügen meiner geringfügigen Beschägtigung - versteh ich das richtig?
    Ein erneutes ea KBG würde ich mich wegen geringfügiger Beschäftigung somit erschlagen?
    D.h. gar nicht arbeiten wäre finanziell besser?
     
  4. sonnengelb

    VIP: :Silber

    im augenblick ist es wirklich zum davonrennen (auch für die zuständigen sachbearbeiter)!
    Vielleicht schlägt ja bei euch zu buche, dass die schwangerschaft erst nach ende des KBG eingetreten ist? da gibts ja gerüchteweise :rolleyes: auch irgendeinen fallstrick?

    lg
     
  5. claufidus

    claufidus Gast-Teilnehmer/in

    irgendwer hat doch weiter oben geschrieben, dass der "Versicherungsfall" Schwangerschaft innerhalb des Zeitraums des Bezuges vom ekabh. KBG eintreten muß, also im ersten Lebensjahr des 1. Kindes, um dann wieder Wochengeld zu bekommen. Diese Bedingung wäre bei passatmani ja dann leider nicht erfüllt...:eek:
    :wave:
     
  6. passatmani

    passatmani Gast-Teilnehmer/in

    AK

    Hallöchen!

    So, nachdem ich der AK in Mistelbach den Auszug von der Kleinen Zeitung und das OGH Urteil übermittelt hatte, meldete sich 2 Tage später wieder meine Bearbeiterin bei der wir waren. Die hat dies den zuständingen Juristen zur Beurteilung weitergeschickt.

    Folgende Meinung des Juristen: Das Urteil ist gültig und bezieht sich auf die 8 Wochen Mutterschutz vor der Geburt, also den Anspruch auf Wochengeld 8 Wochen vor der Geburt. Auf dieses Wochengeld hat man Anspruch, egal ob wieder schwanger währende des KGB Bezuges oder erst zB im 17ten Monat wo kein Bezug des KBG mehr gegeben ist.

    So wurde mir das jetzt mitgeteilt.

    Lg
     
  7. claufidus

    claufidus Gast-Teilnehmer/in

    cool:cool:!!! ist für uns auch super, wollen ja bald ein zweites, können also wieder mit Wochengeld rechnen *freu*
    wie gehts euch denn im Haus eigentlich, haben ja schon lange nix mehr voneinander gehört;)
    lg:wave:
     
  8. riffels

    riffels Gast

    Hast du die Info von der AK schriftlich?
    ... und wenn ich dazwischen (2tes Karenzjahr) geringfügig arbeite,errechnet sich dann das Wochengeld (WG) aus den Bezügen meiner geringfügigen Beschägtigung - versteh ich das richtig?
    Ein erneutes ea KBG würde ich mich wegen geringfügiger Beschäftigung somit erschlagen?
     
  9. passatmani

    passatmani Gast-Teilnehmer/in

    AK Auskunft

    Hallo!

    Also da wirds nix schriftlich geben - weil wenns nicht mal die Damen selbst noch wissen, das ist ja das Schlimme an der ganzen Gschicht. Die Bearbeiterin meinte ja selber, da wird andauernd soviel herumgewerkt, dass man nie am Letztstand sein kann.

    Soviel mir bekannt ist hat die geringfügigee Beschäftigung nix mit der Berechnung des neuen Wochengeldes zu tun sondern es gibt da einen Schlüssel mit bestimmten Prozentsatz vom letzten KBG+% die du dann als Wochengeld bekommst.
    So stehts auf der HP: Für Bezieherinnen von Einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld beträgt die Höhe des Wochengeldes: Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld plus 25 % (und da steht aber dabei, dass dies nur zählt wenn man noch KBG bezieht - dies wurde eben durch dieses OGH Urteil ausgehebelt und du bekommst 2 Monate vor der Geburt des 2ten Kindes ebenfalls Wochengeld, als einkom. KBG+25:wacky:.

    Uns ist es jetzt wirklich schon schei**egal weil es ja "nur" um 8 Wochen Geld geht - so genau planen kannst das 2te sowieso nicht und was passiert, passiert halt. Entweder sie kommen eh mit an anderen Schmäh daher und die Juristen Auskunft und das OGH Urteil ist nix mehr wert. Geht ja heute ganz schnell das man sowas wieder abdreht.

    Lg
     
  10. riffels

    riffels Gast

    Aja, dachte ich mir ja - nix schriftlich!
    Die 2 Monate für evt. Verlust von WG wären mir ehrlich gesagt auch egal.
    Was mir aber nicht mehr "wurscht" wäre, wenn ich jetzt im 2ten Karenzjahr (kein ea KBG mehr) geringfügig (max. EUR 374/Monat) arbeiten gehe u. dann für die Berechnung des WG & ea KBG die Bezüge aus der geringfg. Beschäftigung herangezogen werden :(
    Niemand kann das 100%-ig beantworten.
    Das BM hat mit nur tel. mitgeteilt, dass die Konstelation (ea KBG+Karenz bis 2. Geburtstag) nicht im Sinne des Erfinders ist u. man eigentlich davon ausgeht, dass nach Ende von ea KBG schön flott wieder gearbeitet wird!
     
  11. passatmani

    passatmani Gast-Teilnehmer/in

    Schriftlich wird dir keiner was geben können, weil es jetzt eben erst ausjudiziert wurde dank dieser einen Mutti die das nicht einsehen wollte.:)

    Zitat: Was mir aber nicht mehr "wurscht" wäre, wenn ich jetzt im 2ten Karenzjahr (kein ea KBG mehr) geringfügig (max. EUR 374/Monat) arbeiten gehe u. dann für die Berechnung des WG & ea KBG die Bezüge aus der geringfg. Beschäftigung herangezogen werden :(

    Das hast du ja eh schriftlich als OGH Urteil das Anspruch auf Wochengeld besteht im gleichen Ausmaß als wenn du noch KBG beziehen würdest. Gleicher Anspruch wie wenn KBG noch bezogen wird.
    Das sagt eben das Urteil aus - so hats mir auch die AK Tante erklärt. Die war ja selbst ganz perplex als ich ihr das geschickt habe....

    Was wäre denn dann wenn du nicht geringfügig arbeiten gehst? Von nix nix berechnen? Das was du dazuverdienen darfst hat nix mit der Berechnung des Wochengeldes zu tun. Dafür wird immer das letztbezogene KBG oder eben die 3 Monate WIRKLICHER Bezug herangenommen solltest du wieder arbeiten gehen. Und sicher nicht von dem geringfügigen zusätzlichen Bezug zum KBG oder in der Karenzzeit. Das eine hat mit dem anderen nix zu tun, lediglich was du dazuverdienen darfst.
     
  12. passatmani

    passatmani Gast-Teilnehmer/in

    Schriftlich

    So, nun ist es auch amtlich und schriftlich! Im neuen AK Heftl stehts schon drin!

    Hätte es gerne reingestellt, aber das PDF ist zu groß, hat 1,5 MB.

    Falls ihr es haben wollts, kanns euch per mail schicken.

    Lg
     
  13. Schnuffelchen

    Schnuffelchen Gast-Teilnehmer/in

    Da wäre ich mir nicht so sicher. Das OGH-Urteil geht von einem Fall aus, wo die Mutter keinen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte, weil sie zu dem Zeitpunkt, wo der neuerliche Mutterschutz begonnen hat, kein Einkommen und kein Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

    Hat man zu diesem Zeitpunkt eine geringfügige Beschäftigung (mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG), hat man Anspruch auf Wochengeld in der Höhe von 8 Euro pro Tag.
    Das wäre somit eine ganz andere Ausgangslage als vom OGH beurteilt!! (Und ich gehe da eher davon aus, dass man dann die 8 Euro pro Tag bekommt und NICHT die Variante mit dem ea KBG.)
     
  14. riffels

    riffels Gast

    So nun ist's amtlich ...

    ... 1,5 MB ... da lade ich mich mit meinem Rechner zum ....
    Link zur AK Seite? Welchen Stand hat das Heftl (03/11)?
     
  15. passatmani

    passatmani Gast-Teilnehmer/in

    geringfügig

    Also das mit dem geringfügig auf der AK Homepage interpretiere ich anders, aber es sollte sich sowieso jeder persönlich erkundigen. Da geht es ja nur um den allgemeinen Anspruch und nicht um Wochengeld während der Karenz, sind 2 Paar Schuhe.

    Die Wochengeld-Erklärung bei geringfügiger Beschäftigung auf der AK bezieht sich darauf, dass du da noch nicht in Mutterschutz bist, aber bei den paar Punkten Anspruch hast (Arbeitende, Arbeitslose, KBG Bezieherinnen, geringfügig Beschäftigte, etc...) und da werden eben die letzten 3 Monate der Geringfügigkeit herangezogen, das ist klar. Genauso wie wenn du noch normal arbeiten gegangen wärst oder Arbeitslose bezogen hast. Immer der Schnitt von 3 Monaten.

    Aber wie schauts aus während dem Mutterschutz? Das steht eben in dem einen Absatz so: Auch für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gibt es Wochengeld, jedoch nur dann, wenn vor diesem Bezug Anspruch auf Wochengeld gegeben war und die Schutzfrist während des Kinderbetreuungsgeldbezuges beginnt. In diesem Fall ist das Wochengeld € 26,15 täglich.

    Und das OGH Urteil hebelt den Satz "während des Kinderbetreuungsgeldbezuges" aus, es gilt auch innerhalb der Karenzzeit, also nach den 12 Monaten einkommensabhängig.

    So sehe ich das, aber ich lasse mich auch gerne eines Besseren belehren, weil bin ja auch froh über jede Info - verwirrend genug ist die ganze Sache ja....


    P.S.: Habe keinen Link, habs selber von einem Arbeitskollegen per mail bekommen. Stand ist 03/11, ja!
     
  16. jenta

    jenta Gast-Teilnehmer/in


    Interessant. Welcher Jurist war das? "Mein" Jurist hat ganz was anderes behauptet. Echt nervig das Ganze. Echt nervig das Ganze. Klar es geht "nur" um 8 Wochen Geld, aber bei uns ist eben das eaKBG finanziell um ungefähr soviel ein Vorteil gegenüber 20+4. wie eben diese 8 Wochen Wochengeld ausmachen. Ich kann mich einfach nicht entscheiden. welches Modell...
     
  17. passatmani

    passatmani Gast-Teilnehmer/in

    Welcher Jurist

    Hallo!

    Das war nicht ein Bekannter oder so, das war hat ein zuständiger Jurist von der AK der mit dem Thema KBG betraut ist.

    Artikel ausdrucken, zum Juristen oder nochmal AK, besätigen lassen und fertig.

    Ob das dann letztendlich für uns noch gültig ist, kann heute sowieso noch keiner sagen. Aber für die, die gerade in der Situation sind und nach den 12 Monaten gleich wieder schwanger werden, ist es super, weil sie nach dem Urteil nach die 8 Wochen Wochengeld bekommen.
     
  18. riffels

    riffels Gast

    ...und die Tante vom Frauenreferat der AK Stmk sagt heute folgendes:
    Wenn man nach dem ea KBG in die Schutzfrist kommt, dann erhöht sich KBG um 25%
    Wichtig! Man muss sich in arbeitsrechtl. Karenz befinden u. während KBG Bezug schwanger geworden sein, nur dann besteht Anspruch auf KBG!...und vermutlich auch nur dann Anspruch auf WG?! O Gott is des ....
     
  19. treble.clef

    VIP: :Silber

    also man muss doch schwanger werden solange man noch kbg bezieht?
    sowie jentas auskunft gesagt hat???

    wird noch spannend werden.

    allerdings ein großes danke an die frau, die den anspruch eingeklagt hat! sie hat vielen frauen damit geholfen.
     
  20. Sab-22

    Sab-22 Gast-Teilnehmer/in

    hier die Info aus der AK-Zeitung
     

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