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Mündlicher Vertrag

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Willi01, 6 Oktober 2009.

  1. LordVetinari

    LordVetinari Gast-Teilnehmer/in

    A bissi an Quatsch erzählst aber schon; so wie du das darstellst ist es nicht!

    Im Zivilprozeß Österreich gilt die FREIE BEWEISWÜRDIGUNG!!

    Das heißt, der Richter kann die Beweise die im dargeboten werden frei würdigen und zum bspw. Ergebnis kommen, dass einem Zeugen geglaubt werden kann, obwohl 9 andere Zeugen etwas anderes ausgesagt haben. Wenn es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, das es so gewesen sein kann und der Richter nicht vollkommen abwägige Thesen aufstellt.

    Nur im Falle eines non liquet, also wenn der Richter im Urteil feststellt, dass er nicht feststellen kann, ob etwas bestimmtes vereinbart wurde oder nicht, gilt, dass es zu Lasten desjenigen geht, der dieses Beweisthema beweisen hätte müssen; aber nur in diesem Fall; sonst nicht!!

    Das heißt, man weiß es auf jeden Fall nicht wer gewinnt, weil man nicht weiß, ob der Richter durch die angebotenen Beweise, zu einem bestimmten Ergebnis kommt oder ob es ein non liquet wird!

    Das hat überhaupt nichts mit schlechtem Anwalt, Bestreiten oder Nichtbestreiten oder der Anleitungspflicht eines Richters zu tun! Das möchte ich schon einmal erwähnt haben.

    LG
     
  2. Q

    Q Gast

    Das ändert aber nichts an meinen Einwänden. Was im Prozess nicht bestritten wird, bedarf keines Beweises. Und schleißige Anwälte gibt es leider mehr als genug, und von der Anleitungspflicht halten die Richter auch nicht viel.

    Ich denke, das hat außerdem in Österreich rechtspolitisches System, den Eindruck zu erwecken, Zivilprozesse seien eine Art Lotto, in dem man sich für viel Geld die besseren Lose kaufen kann.
     
  3. LordVetinari

    LordVetinari Gast-Teilnehmer/in


    Das ist richtig, dass es schleißige Anwälte gibt; aber das was jeder Anwalt kann, ist das er den vorgebrachten Sachverhalt auf jeden Fall bestreitet und seine Geschichte umfangreichst (denn das gibt mehr Kohle als eine einfach gehaltene Bestreitung) darlegt und die entsprechenden Beweise anbietet;

    ich will hier niemand verteidigen, jedoch ist es zum Teil so, dass gewisse Details von den Mandanten ausgelassen werden und dadurch der Rechtsanwalt zum Teil selbst überrascht wird, wenn dann die Mandanten oder namhaft gemachte Zeugen beim Verfahren befragt werden und dann diese Details darlegen und damit das Verfahren verloren/gewonnen ist; so ist auch wieder nicht, wie du es darstellst

    darüberhinaus besteht die Anleitungspflicht der Richter aber nur, wenn man nicht mittels Rechtsanwalts vertreten ist; sonst nicht! Insb. ist das ja nur im bezirksgerichtliche Verfahren relevant und da auch nur bis 4000,-- Euro Streitwert, da dann ja sowieso die rechtanwaltspflicht beginnt. Die Richter kommen da ihre Pflicht schon nach, nur kommt es nur mehr selten vor, dass Kläger/Beklagter nicht vertreten sind.

    Was du mit dem Lottovergleich meinst, versteh ich ehrlich gesagt nicht?! K.A. was du damit meinst

    LG
     
  4. Weigelie

    Weigelie Gast-Teilnehmer/in

    Ich denke, damit ist diese oft gesehene (österreichische?) Angst gemeint, man könne einen Prozess verlieren und dann auf den eigenen Anwalts- und Gerichtskosten und den Kosten der Gegenseite sitzen bleiben - weshalb man die Sache oft gleich lässt, obwohl man eigentlich meinen kann, im Recht zu sein. Und weil eben angeblich der Ausgang eines Verfahrens im Vorfeld so schwer vorherzusagen ist wie ein Lottogewinn. Gerne wird auch befürchtet, dass die Gegenseite "auf dem längeren Ast sitzt" und/oder "den längeren Atem" hat.

    @LordVetinari, wie könnte deiner Meinung nach der weiter vorne geschilderte Fall abgelaufen sein? (Aussage gegen Aussage, keine Zeugen, der mündliche Vertrag wird als solcher vom Richter bestätigt ...)
    Das ist meiner Meinung nach noch offen - und würde mich sehr interessieren.
     
  5. LordVetinari

    LordVetinari Gast-Teilnehmer/in

    Stimmt wie dus geschrieben hat; wahrscheinlich meint er das;

    Es ist ja schon so, dass man grundsätzlich auf die Beweislastverteilung schauen soll, da es ja schon oft so ist, dass der Richter, bei sonst gleichen Beweisen (bspw. 2 Zeugen und sonst nichts), sagen kann, dass beide glaubwürdig vor Gericht ausgesagt haben und er nicht feststellen kann, was nun wirklich vereinbart war. Aber es gibt natürlich auch die Möglichkeit, dass der Richter sagt, der Zeuge war so glaubwürdig, der andere nicht, hat sich in Unstimmigkeiten verstrickt, etc., darum glaube ich diesen einen Zeugen oder es gab unabhängige Sachen noch zusätzlich dazu (kleine Details, bspw. und das sind nur von mir jetzt ausgedachte Beispiele ohne Bezug auf irgendeinen Fall: die Verkaufsanzeige wird zurückgenommen am gleichen Tag oder kaufte sich ein anderes Haus, welches er nur gekauft hätte, wenn er über genug Geld, also den Verkauf der Liegenschaft, verfügt; oder die Mietwohnung wird gekündigt am selben Tag, weil man weiß, dass man ein neues Haus hat, .....) Eben Nebensächlichkeiten die sozusagen ins Verfahren miteinbezogen wird.
    Das sind alles nur Vermutungen.

    Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, dann heißt es Erfüllung oder Rücktritt wegen Nichterfüllung und Schadenersatz (Wahlmöglichkeit des hier Verkäufers). Außer bei Liegenschaften gibts für den Konsumenten noch eine Rücktrittsmöglichkeit nach §30a KschG; aber nach der Fred-erstellung ist das hier anscheinend nicht gegeben.

    LG
     

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