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kinderrechte in der verfassung

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von lucy777, 22 Januar 2011.

  1. Q

    Q Gast

    Das ist schon seit spätestens 1989 so (KindRÄG). Auch durch das vorliegende Verfassungs-Machwerk wurde daran kein Strich geändert.
     
  2. ZYX

    ZYX Gast-Teilnehmer/in

    Die einzig klare Regelung dazu ist im ABGB aber dort ist sie nicht sanktioniert. Mißhandlungen ohne daraus folgende Körperverletzung sind nämlich nicht strafbar wenn es nicht unter quälen fällt.

    Und Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung kann man doch den Gesetzgeber dahin bringen sowas entsprechend zu sanktionieren.
     
  3. Q

    Q Gast

    Das kann man allerdings auch ohne dieses Verfassungsgesetz. Wenn ihm die KRK bis jetzt noch nicht Anlass genug war ...

    Allerdings hat der einfache Bundesgesetzgeber durch diese Verfassungsgesetz die verfassungrechtliche Möglichkeit bekommen, das Recht auf gewaltfreie Erziehung unter den Voraussetzungen des Art 7 auszusetzen, was er vorher dank der KRK nicht hatte. Jetzt steht immerhin in unserer Verfassung, dass er was beschließen darf, was der KRK widerspricht. Da die KRK nicht im Verfassungsrang steht, hat dieses wunderbare neue Machwerk Vorrang.

    Ein echter legistischer Fortschritt.
     
  4. ZYX

    ZYX Gast-Teilnehmer/in

    Nein, hat er nicht bekommen. Denn Artikel 5 (Gewaltfreiheit) ist im Artikel 7 nicht betroffen. ("Nur" 1,2,4 und 6)

    Und bisher hatte man auch nicht die Möglichkeit das durchzusetzen weil die KRK unter Ausführungsvorbehalt stand. Jetzt steht es aber in der Verfassung und daher hat der einfachgesetzliche Gesetzgeber auch die Pflicht die Gesetze so zu gestalten, daß die Verfassung erfüllt wird. Und das kann man auch einklagen. Das konnte man vorher nicht aufgrund der KRK.
     
  5. Berthold

    Berthold Gast

    Q, ich kann mit dem Handy leider nicht zitieren, aber du hast meine volle Zustimmung!
     
  6. Q

    Q Gast

    Gut, darf er halt Kinder nur zum Militär einziehen oder aus Gründen des wirtschaftlichen Wohls des Landes zur Feldarbeit verpflichten ...

    Da hast du offenbar andere verfassungrechtliche Kenntnisse als ich, aber ich wüsste nicht, bei wem man Untätigkeit des Gesetzgebers "einklagen" könnte. Ebenso wenig kann man gegen verfassungswidrige Gesetze vorgehen, solange man durch sie nicht in einem individuellen Verwaltungsakt (Bescheid, unmittelbare Zwangsgewalt) selbst betroffen ist.

    Deswegen musste z.B. das Vorgehen gegen bestimmte einsprachige Kärntner Ortstafeln - die Verordnungscharakter haben so begonnen werden, dass ein Autofahrer dort zu schnell gefahren ist und Selbstanzeige erstattet hat. Daraufhin wurde ein Verwaltungsstrafverfahren angestrengt, im Zuge dessen die Verfassungswidrigkeit der VO eingewandt wurde, was schließlich beim VfGH landete (und zu den sattsam bekannten Verbalinjurien des auf die Verfassung vereidigten Kärtner Altlandeshauptmannes und zu den medienwirksam inszenierten Ortstafel-Versetzaktionen führte).

    Das Recht, abstrakte Gesetzes- und Verordnungsprüfungen wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit anzustrengen, haben hingegen nur die ordentlichen Gerichte und die UVS.

    Ein losgelöstes Recht, mangelnde gesetzliche Regelungen für Verfassungsbestimmungen einzufordern, gibt es überhaupt nicht, das steht nur im Zuge des allgemeinen Rechts auf Gesetzesinitiativen der Bundesregierung, einer Gruppe von Nationalratsabgeordneten oder einem Volksbegehren zu. Alle drei haben aber nur Anspruch auf Behandlung durch das Parlament, nicht aber auf bestimmte Beschlüsse.
     
  7. hejoka

    hejoka Gast-Teilnehmer/in

    Ich find es wichtig, dass so bedeutende Internationale Abkommen, wie die KRK auch in die Verfassung aufgenommen werden. Auch wenn es von juristischer Seite nur ein symbolischer Akt ist.

    Ein wesentlicher Bestandteil der KRK ist ja der Staatenbericht und vor allem der Schattenbericht der NGO's mit den abschließenden Beobachtungen des Ausschusses. Ich glaube schon, dass diese einen höheren Stellenwert bekommen, wenn sie in der Verfassung verankert sind, als wenn es sich nur um ein internationales Abkommen handelt, dass nicht einklagbar ist.

    Ohne es jetzt genau verfolgt zu haben, bin ich davon überzeugt, dass diese Berichte sehr wohl zur Verbesserung der "einfachen" Gesetze führen.


    Gruss
    Manuela
     
  8. Q

    Q Gast

    Da wäre ich schon bei dir, die Kritik richtet sich an den absoluten legistischen Dilletantismus, mit dem das durchgeführt wurde.

    Einen "symbolischen" Akt stellt diese legistische Nullnummer allenfalls für diejenigen dar, die Gesetzgebung für ein politisches Spektakel ohne sonstige Relevanz halten.

    Ich erkläre das jetzt noch einmal:

    Die KRK wurde von Österreich ratifiziert, aber mit Gesetzesvorbehalt. D.h. Österreich ist supranational verpflichtet, sie umzusetzen, die direkte Anwendung von Bestimmungen der KRK im innerstaatlichen Verwaltungsverfahren und und zur Begründung allfälliger Ansprüche an die Republik ist jedoch ausgeschlossen.

    Ich gehe davon aus, dass die KRK im Wesentlichen als umgesetzt gelten kann (wenngleich der Wolfgang M. nicht müde wird, aus ihr eine Impfpflicht für Kinder abzuleiten, die nicht besteht)

    Wenn man jetzt ein paar Punkte aus der KRK erst verwässert, dann unter Gesetzesvorbehalt stellt (nämlich nicht unter Erfüllungsvorbehalt wie bei der KRK, sondern unter den Vorbehalt, einfachgesetzlich Ausnahmen beschließen zu dürfen) und sechs garantiert inhaltsfreie Phrasen in ein eigenes Gesetz gießt, das mangels umsetzbarer Bestimmungen nicht einmal einen Vollziehungsparagraphen enthält - kurzum: schwächer ist als die ohnehin ratifizierte KRK - dann nehme ich mir die Freiheit, das als legistischen Schildbürgerstreich zur Befriedigung bestimmter Medien zu bezeichnen (nämlich solcher, denen es auf die Auseinandersetzung mit Inhalten sowieso nicht ankommt)

    Das neue Verfassungsgesetz hat mit der KRK absolut nichts zu tun (sieht man von seinem Verwässerungspotential ab)
     
  9. hejoka

    hejoka Gast-Teilnehmer/in

    Ich glaub, ich versteh es jetzt besser. Habe mir den Gesetzesentwurf durchgelesen. Was wäre anders, wenn Artikel 7 gestrichen wird?

    Würde das etwas bringen oder wäre es eh egal - Stichwort EMRK?

    Gruss
    Manuela
     
  10. Q

    Q Gast

    Das müsste man sich genau ansehen. Auf ersten Blick fällt jedoch auf, dass die derzeitige duale Lehrlingsausbildung dem Art 3 widerspricht (abgesehen davon, dass der Terminus "Schulpflicht" in einem österreichischen Verfassungsgesetz legistisch unzulässig ist, weil eine solche in Österreich nicht besteht). Daher ist im Art 3 ebenfalls ein negativer Gesetzesvorbehalt formuliert.

    Im Rahmen der dualen Berufsausbildung wird nämlich das 9. Jahr der "Schulpflicht" (eigentlich: Unterrichtsprlicht) berufsbegleitend in der Berufsschule erfüllt.

    Abgesehen davon: "bringen" würde es auch so nichts, da die Artikel ja nicht "vollziehbar" formuliert sind und auch keinerlei Auftrag zu irgend einer konkreten Ausgestaltung erteilen.
     
  11. hejoka

    hejoka Gast-Teilnehmer/in

    Das 9. Schuljahr wird nicht in der Berufsschule, sondern im Polytechnischen Lehrgang absolviert.

    Gruss
    Manuela
     
  12. Q

    Q Gast

    Echt? Ich dachte, man beginnt eine Lehre nach der 4. Mittelschule ...
     
  13. hejoka

    hejoka Gast-Teilnehmer/in

    Es besteht schon eine allgemeine Schulpflicht. Es gibt nur Ausnahmeregelungen.
    Ich glaube nicht wirklich, dass das unzulässig ist.

    § 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

    (2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19)

    Gruss
    Manuela
     

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