1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

    Information ausblenden

Keine Familienbeihilfe und KBG von Österreich

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Stefanie30, 19 Januar 2011.

  1. Schamanin

    Schamanin Gast

    net unbedingt. als mein gg in D arbeitete und ich mit kindern in A blieb, konnte ich mir aussuchen, ob familienbeihilfe aus A oder D. ich hab mich für A entschieden, da eindeutig höher.
     
  2. Greenlady30

    Greenlady30 Gast-Teilnehmer/in

    Also ich bin Deutsche, bin alleinerziehen, meine kleine ist deutsche...ich lebe seit 5 jahren hier...

    hab jetzt Familienbeihilfe beantragt, werd das wohl auch von hier bekommen...
    und kbg bekomm ich auch von hier, hat zumindest noch niemand was anderes gesagt...

    wahrscheinlich liegt es daran, das der Vater des Kindes in Deutschland Steuern zahlt und deswegen Deutschland zuständig ist...
     
  3. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    Tja, die liebe Wanderarbeitnehmer-VO.
    Österreich hat sich ja lange (immerhin seit dem EU-Beitritt bis 2010) gewehrt in Fällen von alleinerziehenden Müttern und im Ausland arbeitenden Vätern die VO anzuwenden, aber leider hat der EuGH Ö da in der Rs Slanina einen Strich durch die Rechnung gemacht (und daraufhin auch der VwGH).
    Seither ist auch bei alleinerziehenden, in Ö lebenden, nicht arbeitenden Müttern die VO anzuwenden, wenn der Kindesvater im EU (EWR, CH) Ausland arbeitet, was bedeutet, dass dieser Beschäftigungsstaat für die Familien leistungen zuständig wird.

    Um ein paar Missverständnisse auszuräumen (aber ohne auf Spezialfälle einzugehen)
    - arbeitet die Mutter vollversichert in Ö (oder hat sie ein nach dem Mutterschutzgesetz karenziertes Dienstverhältnis) oder bezieht sie Arbeitslosengeld oder Wochengeld, so ist Ö vorrangig für die Familienleistungen zuständig. Endet die Arbeit oder der Leistungsbezug, dann endet auch die Zuständigkeit!
    - eine geringfügige Beschäftigung unter 8 h und einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze wird zumindest in Deutschland nicht als echte Erwerbstätigkeit im Sinn der VO anerkannt. Dasselbe gilt für Gefälligkeitsarbeiten und gelegenheitsarbeiten. Ich denke, Ö wird hier auch so vorgehen. Achtung Stephanie..
    - ist Ö aufgrund des bloßen Wohnens nur nachrangig zuständig (das bedeutet: es gebührt eine Differenzzahlung, wenn die österr. Leistungen höher sind), so gebührt eine Krankenversicherung, wenn man nachweist, dass es im vorrangig zuständigen Staat keine kostenlose (außer es handelt sich um selbstbehalte) Versicherung gibt. Laut OGH-Urteil.
    - Die Idee ist: die Staaten sollen das Ganze untereinander abwickeln und die Bürger so wenig wie möglich belastet werden. Leider geht es bei den ausl. Behörden schneller, wenn man selbst den Antrag stellt und hinterher ist!
    - Entscheidet das Finanzamt falsch und gibt die FBH, dann wird das rasch eingestellt, wenn die draufkommen, dass ein anderer Staat zuständig ist. Das hilft einem also gar nichts.

    Ich glaube, es gibt niemanden, der den EuGH für Rs Slanina lobt und alle Finanzämter hassen wohl den VwGH für seine getroffene Entscheidung. Leider geht es in dem Bereich immer darum, möglichst vielen Personen möglichst viel Geld an Leistungen zukommen zu lassen. Es wird aber nicht umfassend gedacht und den negativen Folgen für viele andere zuliebe einmal darauf verzichtet. Es gibt halt viel mehr Staaten mit niedrigen Familienleistungen als Staaten mit hohen Leistungen.
     
  4. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

  5. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    wenn der link nicht fkt:

    www.bmwfj.gv.at dort: Familie/finanzielles Unterst/Kinderbetreuungsgeld/runterscrollen dort steht grenzüberschreitende Sachverhalt
     
  6. Q

    Q Gast

    Danke für die verständliche Erklärung, die sich sowohl im Inhalt als auch im Tonfall wohltuend von anderen hier gegebenen Erklärungen unterscheidet.
     
  7. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    @silvie: von der systematik der aufhebung der wohnortklauseln – und die sind das alpha und das omega – hat die EuGH-Entscheidung in der Rs C-363/08 nur so lauten können. erstaunlich finde ich nur, daß ich die stellungnahme von AG Poiares Maduro nicht finden kann, weißt du, wo die versteckt ist?

    applaudieren muß man wegen C-363/08 natürlich nicht, das ist schon klar;)

    zum hervorgehobenen teil des zitats: es kommt durchaus vor, daß das österreichische finanzamt über jahre hinweg als "aushelfender träger" fungiert und – trotz korrekten vorbringens der partei – davon gar keine kenntnis nimmt ;)
     
  8. Eucharis

    Eucharis Gast-Teilnehmer/in

    Ist der Mann als Wanderarbeiter zu qualifizieren, wenn er weder in Österreich wohnt noch arbeitet?
     
  9. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    die vokabel "wanderarbeitnehmerVO" ist ein rechtshistorisches relikt und schon lange nicht mehr im engen wortsinn zu verstehen.

    wer nun auch immer "gewandert" ist, die ansprüche bzw. leistungen "wandern" mit unter der maßgabe des beschäftigungslandsprinzips etc.
     
  10. Eucharis

    Eucharis Gast-Teilnehmer/in

    Auch wenn das nicht ieS auszulegen ist, ist in diesem Fall weder Mann noch Frau "gewandert" und deshalb ist eine Anwendung dieser VO äußerst fraglich. Würde der Mann bzw. LG in Österreich leben (Wohnsitz), aber in Deutschland arbeiten, könne man dies klar unter "Wanderarbeiter" iSd Arbeitnehmerfreizügigkeit subsummieren.
     
  11. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in


    Das geschieht aber nur, wenn ein (von beiden Staaten festgestellter) Zuständigkeitsstreit besteht, denn dann hat - bis zur Klärung durch die VwKom - der Wohnortstaat vorläufig die Leistungen zu gewähren.

    1. Der EuGH hätte auch andere Möglichkeiten gehabt (immerhin war das Kind nach der VO-Def. kein Familienangehöriger, weil weder gem. haushalt noch überwiegende Unterhaltszahlung bestand).

    2. Der österr. VwGH hätte dann noch immer die Möglichkeit gehabt, um die Familienangehörigeneigenschaft iSd FLAG und VO abzulehnen.

    3. Noch größer wird das Problem, was nun in Fällen der Verwicklung von leiblichen Eltern und Stiefeltern, Pflegeeltern zu geschehen ist (welcher Staat ist zuständig, wenn der Stiefvater in einem anderen Staat arbeitet...)
     
  12. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    Der EuGH sieht das sehr, sehr weit......... um eine Wanderung im eigentlichen Sinn geht es nicht mehr, irgendein grenzüberschreitendes Element reicht da bereits.
     
  13. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    nur zu dem punkt:

    du und ich kennen den Art. 80 f der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. daß die verwaltungskommission allein 47 mal namentlich in der VO (EWG) Nr. 574/72 genannt wird; nach meiner beobachtung wenden sich die beteiligten nationalen stellen aber nie an die verwaltungskommission, sondern: lassen die partei zappeln, bis es der zu bunt geworden ist und die sache dann endlich in richtung EuGH marschiert ;)
     
  14. Miss.Sunshine23

    Miss.Sunshine23 Gast-Teilnehmer/in

    Entschuldigt, dass ich dieses komplizierte Thema wieder aufwerfe, aber ich kenne mich immer noch nicht ganz aus.

    Wie ist das nun, wenn ich in Österreich nur geringfügig arbeite? Stefanie30 hat geschrieben, dass sie durch eine geringfügige Anstellung wieder KBG von Österreich bekam, aber im Beitrag von Silvie steht, dass Österreich eine geringfügige Beschäftigung wahrscheinlich nicht als Erwerbstätigkeit ansieht... Weiß da jemand vielleicht etwas eindeutiges?
    Auf http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Fina...hverhalte-WohnenundoderArbeitenimAusland.aspx habe ich nichts davon gefunden, dass geringfügige Beschäftigung nicht als Erwerbstätigkeit gesehen wird.


    Ich habe derzeit einen Job als freie Dienstnehmerin (geringfügig), den ich aber mit Kind nicht mehr ausüben kann, zumindest nicht in den ersten Monaten. Mein Plan war, dass ich ein freies Gewerbe anmelde, das ich von zu Hause aus ausüben werde, sobald das Kind da ist. allerdings wollte ich einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung stellen, da meine Einkünfte sicher unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen würden.
     
  15. Plusminus0

    Plusminus0 Gast-Teilnehmer/in

    Hallo,
    ich habe jetzt nicht alle Beiträge gelesen und gebe nur kurz meinen Senf dazu, wie es bei uns war:
    Der Kindsvater und ich (verheiratet) sind beide gebürtige Österreicher. Allerdings war mein Mann bereits vor der Geburt der Kinder in der Schweiz beschäftigt (und hat auch dort gewohnt). Ich habe in Österreich gearbeitet und ganz normal Wochengeld hier bezogen. Die Kinder wurden auch hier geboren. Nach Ablauf des Mutterschutzes musste ich allerdings nachweisen, dass mein Lebensmittelpunkt hier in Österreich liegt und nicht in der Schweiz. Ich musste also z.B. meine Telefonrechnung einsenden, aus der hervorging, dass von meinem österreichischen Anschluss aus fast täglich telefoniert wurde, eine Muki-Pass-Kopie, die belegte, dass die Untersuchungen in Österreich stattgefunden hatten u.ä. Daraufhin habe ich ganz normal Familienbeihilfe und KBG bezogen. Bei der Familienbeihilfe musste ich allerdings angeben, dass ich Alleinerzieherin bin, obwohl wir verheiratet sind. Ich würde an deiner Stelle nochmals nachfragen - ich musste mich damals auch viele nervenaufreibende Telefonate lang durch den Behördenschungel kämpfen. Viel Glück!
     
  16. babumsterl

    babumsterl Gast-Teilnehmer/in

    @plusminusO

    warum musstest du bei der fb angeben alleinerzieher? versteh das nicht ganz, macht es hier einen unterschied ob der vater in österreich oder im ausland arbeitet?
    lg
     
  17. -mona-

    -mona- Gast-Teilnehmer/in

    Ich find das ganze Thema sehr interessant und sehr aufwendig.
    Eine wirklich einfache Lösung, die mir eingefallen ist, ist den Vater nicht bei der Geburt bekannt zu geben, wenn man nicht mit ihm zusammen lebt. Aber ob man das will, ist natürlich eine andere Frage. ;)
     
  18. Plusminus0

    Plusminus0 Gast-Teilnehmer/in

    Keine Ahnung! Ich habe beim Finanzamt angerufen und die Dame am Telefon meinte, ich solle das so machen. Und nach zig Gesprächen mit allen möglichen Behörden war ich so genervt, dass ich das einfach so hingenommen habe - und es hat dann ja alles geklappt. Aber seltsam fand ich es auch.....
     
  19. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    ... und wenn das auffliegt, dann hast du falsche Angaben gemacht (du hast ja nichts schriftlich), also darauf würde ich mich nicht einlassen.
     
  20. MagratGarlick

    VIP: :Silber

    Ich kenne das. :rolleyes:

    Und wollte schon einen Thread aufmachen, dass das österreichische Finanzamt Frauen diskriminiert!

    Mein Mann arbeitet in der Schweiz:
    Versicherung: ich (und die Kinder) kann mich bei ihm nicht mit versichern, es war uns nicht möglich herauszufinden, wie das funktioniert und ob es ein internationales Abkommen gibt. Daher ist hier die Lösung: freiwilligen Versicherung bei der GKK. Dafür wird sein Schweizer Einkommen herangezogen.
    KBH muss in der Schweiz beantragt werden. Am Ende des Jahres kannst du einen Antrag in Oesterreich stellen, dass du die Differenz haben willst.

    Dem kommt man aus, wenn du: dich irgendwo unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigen lässt: in dem Moment hat das FA das Gefühl, dass du dich alleine versorgen kannst (dafür reichen 100€/Monat :rolleyes: ) und du (mit Kind) kannst dich hier um knapp über 50€ bei der GKK versichern und beim FA um die KBH ansuchen.

    Aber damit ist noch nicht das Ende erreicht.
    Ich muss ca. alle zwei Jahre zum FA rennen um ihnen von meinen noch schulpflichtigen Kindern Schulbesuchsbestätigungen zu bringen und ihnen bestätigen, dass ich noch hier beschäftigt bin.

    Müssen Väter das eigentlich auch bringen, wenn ihre Frauen im Ausland arbeiten? Mich würde das schon sehr interessieren.
     

Diese Seite empfehlen

  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden