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Keine Familienbeihilfe und KBG von Österreich

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Stefanie30, 19 Januar 2011.

  1. Stefanie30

    Stefanie30 Gast-Teilnehmer/in

    Nein ich hab keinen Schrieb von der GKK dass ich keines bekomme - ich war heute dort und hab mich ja gewundert warum kein Versicherungsschutz besteht ... und dann habens mir das so gesagt.

    Wir sind nicht verheiratet!

    Und ich bin 1000%iger Österreicher und meine Kinder auch ;)
     
  2. Sommar

    Sommar Gast-Teilnehmer/in

    Dann sag denen mal, dass Du die Ablehnung schriftlich möchtest, da muss dann eh der Grund drinstehen.
     
  3. Stefanie30

    Stefanie30 Gast-Teilnehmer/in


    ja angeblich eben doch ... und auch wenn ich ein Kind von einem Timbuktuianer bekommen würde - würde dann Timbuktu das alles zahlen ...
     
  4. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    ach gott, mein spezialgebiet°!



    ist alles durch verordnungen der Europäischen Union geregelt.

    entscheidend ist immer: welcher erwachsene ist wo beschäftigt?

    "Beschäftigungslandprinzip" heißt, daß der staat, wo zuletzt beschäftigung ausgeübt wurde (wird), für die sozialleistungen zuständig ist.

    wenn hier der fall ist, daß die mutter in österreich kein erwerbseinkommen und keine arbeitslosenleistungen bezieht, ABER der vater in deutschland erwerbsperson ist (auch wenn er arbeitslos ist, das ist unerheblich), dann gebührt:

    – 1. deutsche familienleistungen

    a) kindergeld (nach dem dt. EStG oder dem dt. BKGG, vorsichtshalber mit beiden rechtsgrundlagen beantragen)

    b) antrag auf erziehungsgeld nach dem deutschen BErzGG muß gestellt werden – u.u. wird aber die krankenversicherung der mutter österr. KBG leisten


    – 2. deutsche krankenversicherung für das kind

    a) familienversicherung beim vater muß von der dt. GKV hergestellt werden!

    b) zwischenstaatliche krankenhilfe (in der regel über die örtliche GKK, wo das kind sich aufhält – ganz ähnlich dem altbekannten "auslandskrankenschein")




    Rechtsgrundlagen: VO (EG) Nr. 883/2004, VO (EG) Nr. 987/2009.
     
  5. Sommar

    Sommar Gast-Teilnehmer/in

    Soweit bin ich nicht gekommen, ich schäm mich jetzt. :eek::D
     
  6. paraskewi

    paraskewi Gast

    und daß die te gearbeitet hat und wochengeld bezog ist egal? dh selbst wenn mutter nur karenziert und vorher/danach arbeitet liegt alles am papa?
     
  7. Stefanie30

    Stefanie30 Gast-Teilnehmer/in

    Also mir ist das zu heftig ... wie gesagt, ich arbeite ab morgen geringfügig wieder - damit alles schön österreichisch abläuft ...
     
  8. paraskewi

    paraskewi Gast

    vor allem wo ist die te versichert wenn sie nicht arbeitet?
     
  9. muell23

    muell23 Gast

    Selbst bei unehelichen Kindern??
     
  10. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    brauchst dich dafür nicht schämen – es sei denn, du sitzt im BMSK in der sektion II ;)
     
  11. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    ja, das ist ein g'frett – der krankenversicherungsschutz für die mutter wird dann erst wieder durch den bezug des dt. erziehungsgeldes/elterngeldes bzw. des österr. kinderbetreuungsgeldes hergestellt.


    wobei ich noch zu erwähnen habe: die anträge in bezug auf die deutschen leistungen müßte der vater stellen; bei der krankenversicherung ist das vollkommen einleuchtend, bei den anderen leistungen läßt sich darüber streiten…
     
  12. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    in der VO ist meines wissens ehelichkeit nirgendwo als voraussetzung erwähnt;
    würde auch dem gedanken der diskriminierungsfreiheit in der EU widersprechen.

    d.h. auch bei nichtehelichen kindern müssen die leistungen genauso wie bei ehelichen angeknüpft werden, d.h. wenn der vater eine erwerbsperson in einem anderen vertragsstaat ist, dann ist die oben skizzierte koordinierung des sozialrechts anzuwenden bzw. konkret: deutschland muß die leistungen exportieren.
     
  13. Stefanie30

    Stefanie30 Gast-Teilnehmer/in

    Ja aber hab ich dann überhaupt Anspruch auf Wochengeld gehabt? Oder wäre dass dann auch "eigentlich" über D gelaufen?

    Wie ist das jetzt wenn ich geringfügig Arbeite? Hebt sich dass dann auf? Bin ja dann erwerbstätig in Österreich ...
     
  14. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    wochengeld ist eine leistung, die an die mutter angeknüpft wird, da solltest du dir keine sorgen machen ;)

    aber deine zweite sorge ist berechtigt:
    bereits dann, wenn du einer geringfügigen beschäftigung nachgehst, wird sich deutschland abputzen.

    ich bin der auffassung, deutschland soll ruhig mal ein paar euro nach österreich schicken :D


    Stefanie30: jetzt einen job annehmen, das wäre echt unpatriotisch von dir!

    ;)
     
  15. Stefanie30

    Stefanie30 Gast-Teilnehmer/in

    Ja aber alles über Deutschland laufen zu lassen ist mir zu aufwändig .. ich muss meine Miete zahlen - hab dann ein Kind mit Familienbeihilfe aus Österreich und eines mit FAB aus Deutschland .. das is doch hirnrissig ..

    Ich würde es verstehen wenn er bei mir wohnen würde, aber so bin ich doch eine Alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern mit Wohnsitz in Österreich. Er ist in Leipzig gemeldet und arbeitet in Ingolstadt und wohnt dort in einer Pension ... er müsste also wohl nach Leipzig und alles regeln ...

    Bin auf alle Fälle jetzt ab Morgen wieder geringfügig angemeldet .. und arbeite meine 10h die Woche .. wird schon klappen ... (vor allem wenn man eh froh ist über jede Stunde in der man nicht stillt - oder das Kind wegen Blähungen herumträgt *seufz*) .. Nebenher dann noch nen pupertierenden 11 Jährigen .. den man bei den Hausaufgaben hilft usw ... Aber ich seh keinen anderen Lösungsweg ....
     
  16. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    nein, geht alles postalisch.
    die vordrucke gibt es im internet, z.b.: arbeitsagentur.de


    (nach meiner erfahrung werden die grenzüberschreitenden überweisungen übrigens schneller durchgeführt als inländischen.)
     
  17. Sonderzeichen

    VIP: :Silber

    hirnrissig? finde ich nicht.

    es ist von der EU recht klug geregelt, daß die "wanderarbeitnehmer" und grenzüberschreitend lebende familien usw. überall innerhalb der EU sozial abgesichert sind.

    zu dem einen punkt: für den zeitrahmen geburt bis aufnahme einer beschäftigung wird aber das österr. finanzamt für das neue kind höchstwahrscheinlich nicht leisten (mangels rechtsgrund).

    das passende formular ist nun dieses:

    Antrag auf deutsches Kindergeld / Ausland (KG51)

    abzurufen unter:

    http://www.arbeitsagentur.de/nn_266...dergeld/Publikation/Formulare-Kindergeld.html
     
  18. Stefanie30

    Stefanie30 Gast-Teilnehmer/in

    Ja aber ich bin doch nicht nach Österreich eingereist oder so ... ich leb ja schon immer hier (und arbeite auch hier), hab mir hald nur nen deutschen Freund geangelt ..

    Deswegen versteh ichs nicht, dass jetzt Deutschland da aufkommt - wenn ich als österreichische Mutter hier lebe, hier arbeite und das Kind hier auf die Welt kommt ..

    Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):
    § 1 Berechtigte
    (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

    Und das Kind ist österreichischer Staatsbürger ...



    Der Vater wohnt nicht mit dem Kind zusammen und erziehen tu ich es ... also wäre ja ich die Anspruchsberechtigte Person für Karenzgeld sowie auch die Familienbeihilfe ...
     
  19. Sommar

    Sommar Gast-Teilnehmer/in

    Na dann bin ich ja wieder beruhigt. ;):wave:
     
  20. Sonderzeichen

    VIP: :Silber


    deine einwände scheinen dir plausibel, sind sie aber nicht.

    a) die konkrete staatsbürgerschaft oder der geburtsort spielen gar keine rolle, vor allem solange man unionsbürgerIn ist.

    b) zur frage der wanderarbeitnehmereigenschaft machst du dir unnötige sorgen; die VOen sind auf euch anwendbar; sie sind tatsächlich auf praktisch jede person in europa anwendbar und müssen angewendet werden, wenn etwas "grenzüberschreitendes" wie hier vorliegt.

    c) was die deutschen hier deines erachtens einfachgesetzlich geregelt zu haben scheinen (du hast nämlich den kontext zu anderen maßgeblichen bestimmungen versehentlich nicht hergestellt…), ist vollkommen unerheblich; zum einen regelt bereits eine innerstaatliche deutsche vorschrift den leistungsexport (§ 30 Abs.2 SGB I), zum anderen – und viel wichtiger:


    die europäischen verordnungen haben ANWENDUNGSVORRANG, und das wissen die deutschen auch (siehe konkret das von mir oben benannte formular).


    noch fragen? :)
     

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