1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

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*einfahrt Freihalten*

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von somedreams, 23 März 2007.

  1. somedreams

    somedreams Gast

    hm
    gut sowas hab ich mir eh schon gedacht

    das mit witz und humor nix mehr erreicht wird -- schade eigentlich
     
  2. Q

    Q Gast

    Das Halten und Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten auf öffentlichem Grund ist primär aufgrund von §23(3) StVO, in Wohnstraßen auch aufgrund von §23(2a) StVO verboten, Übertretungen sind mit Verwaltungsstrafe bedroht.

    Nach §89a (2) ist die Behörde(!) verpflichtet, Fahrzeuge, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln, entfernen zu lassen, sofern eine konkrete Behinderung gegeben ist. Also:

    Anzeige erstatten mit dem Hinweis, man ist als berechtigter Benutzer der Einfahrt an der Zu- oder Abfahrt gehindert. Man muss da auch nichts vorfinanzieren.

    Der Trick mit der Besitzstörungsklage ist primär auf privatem Grund anzuwenden, wo die StVO nicht gilt oder von der Behörde nicht vollzogen wird.
     
  3. somedreams

    somedreams Gast

    danke Q

    frage noch -- auch wenn es keine direkte einfahrt ist, weil das tor in den garten führt und dort für uns kein parkplatz in dem sinne ist, sondern rasen
    und wir das tor nutzen für dinge die in den keller/garten müssen - sprich damit wir net rund ums haus müssen etc.
    also dort ist keine garage oder so - sondern tor zum garten
    ist das dann auch behinderung bei an/abfahrt??
     
  4. Q

    Q Gast

    Es kommt darauf an, ob es eine behördlich genehmigte Haus- und Grundstückseinfahrt ist. Auf einer normalen Straße ist das Kriterium für den Autofahrer die abgeschrägte Gehsteigkante.

    Weiters ist für das Abschleppen (nicht das Halte- und Parkverbot) das Kriterium einer konkreten Behinderung anzuwenden. Also: wenn klar erkennbar ist, dass das Grundstück mit einem Fahrzeug nicht befahrbar ist (etwa, weil eine hübsche Betonblumenschale in der Einfahrt steht oder das Türl nur einen Meter breit ist), dann ist keine konkrete Behinderung anzunehmen. Der Falschparker zahlt, wird aber nicht abgeschleppt.

    Wenn es nur ein Gartentürl ist und ihr zu denjenigen gehört, die Leute einfach "grundsätzlich" nicht vor ihrem Grundstück parken haben wollen (soll es auch geben), dann wird weder ein Schild noch eine Anzeige noch privates Abschleppen zum Ziel führen. Im Gegenteil: parkt jemand dort zu Recht und du lässt ihn abschleppen, kannst DU mit Schadenersatzforderungen und einer Besitzstörungsklage konfrontiert werden.

    Interessant ist da natürlich der Sonderfall, wo Leute legal am Straßenrand parken, dort kein Gehsteig besteht, aber die Autos 10 cm vor einer Zugangstür zu einem Grundstück stehen. Dies bedürfte IMHO einer gesonderten Regelung, die mir aber nicht bekannt ist, also kann man hier nur an die Höflichkeit appellieren. Leider geht die StVO nach wie vor nicht durchgängig davon aus, dass Straßen auch von Fußgängern benützt werden.
     
  5. Zwergenfee

    Zwergenfee Gast

    Eine zufahrt genehmigen lassen, betonieren lassen - und dann kannst du alle abschleppen lassen.

    Wir haben hier auch das Problem mit unserer Auffahrt - ständig stehen dort die fahrbaren Untersätze von den Hormongesteuerten Freunden unserer Nachbarkinder (sind schon 18).

    So etwa 1x pro Woche muss ich bei der Polizei anrufen, dass wer kommt, weil ich zahl für den Parkplatz - der Parkplatz ist Eigentum, und wie komm ich dazu dass ich ständig 30 Minuten warten muss wenn ich die Kinder in den Kindergarten bringe oder ins Büro - nur weil irgendein hormongesteuerter Juppie in seiner Panik keinen Parkplatz findet. oder sie stellen sich so in die Doppelauffahrt- dass grad ein Fahrrad vorbei kommt, aber kein Auto das breiter ist wie ein handelsübliches Tretauto.

    Zwergenfee
     
  6. somedreams

    somedreams Gast

    da es sich um eine wohnstrasse handelt, haben wir keine gehsteige
    die parkplätze sind mit anders gefärbten steinen gekennzeichnet

    direkt vor unserem gartentor ist asphalt - sprich strasse -

    und der nette herr (ich hab ihn jetzt gesehen) parkt sich so unverschämt vor unser tor, das ich es zwar öffnen kann, aber nicht mal mit dem mistkübel nach draussen kann...oder eine scheibtruhe daran vorbei bringe...

    ich werd mal an seine denkfähigkeit appellieren und ihn fragen, was er davon halten würde, wenn ich vor seiner tür parken würde und er den müll nicht wegtransportieren könne...

    es ist ein parkproblem in unserer strasse - ja - das versteh ich - - aber ein bissl logisch denken und die garteneinfahrt net blockieren wäre schon noch wünschenswert...


    nachsatz - ich hab ja kein problem damit, das grundsätzlich dort wer parkt, sondern das so geparkt wird, das ich weder mülltonne noch andre dinge raus/rein bringen kann...
     
  7. VooDoo39

    VooDoo39 Gast

    Ich schließe mich Q zu 100% an.
    Polizei rufen- anzeigen- die grundstückszufahrt ist freizuhalten, außer man ist Besitzer des Grundstückes, dann darf man vor der eigenen parken.
    Die Sache erledigt sich von selbst...

    zur Besitzstörung der §339 ABGB:
    § 339. Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit
    seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der
    Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den
    Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

    Du kannst das Gartentor nicht öffnen und Dein Grundstück ordnungsgemäß betreten. Bist Du da nicht in Deinem Besitz gestört, weil eingeschränkt?
     
  8. Q

    Q Gast

    Ein bisschen Munition kann ich dir noch nachliefern:

    Hier ist Zuwiderhandeln immerhin mit Verwaltungsstrafe bedroht.

    Weiters im Programm:

    Ebenfalls mit Verwaltungsstrafe bedroht. Ob hieraus die Verpflichtung abgeleitet werden kann, vor einem Haustor Abstand zu halten, ist fraglich.

    Also: einfach jedesmal Anzeige erstatten. Nicht notwendigerweise auf einem Wachzimmer (das ist in Wien eher mit Vorsicht zu genießen), sondern bei einem Bezirkspolizeikommissariat oder schlichtweg über www.polizei.at über das Kontaktformular.

    Selbst wenn er wegen "Aussage gegen Aussage" keine Strafe bekommt, werden ihm die ständigen Lenkerauskünfte und Ladungen möglicherweise bald auf den Geist gehen.
     
  9. somedreams

    somedreams Gast

    danke für eure sehr detailierten auskünfte !!

    da ich in nö zuhaus bin, wirds wohl net so haglich sein mit der polizei ;)


    ich hab den paragraphendschungel durchwühlt und den genauen gesetzestext gefunden, und auf einen zettel kopiert, und den kriegt er mal auf die windschutzscheibe gepickt inkl ein paar netten zeilen
    vl hilfts ja ...

    danke nochmals
     

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