1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

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Arme Kinder

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Guardian-Angel, 1 Februar 2011.

  1. ah ok.
    so ist das also: ein normales kind darf alles essen, ein dickes kind darf natürlich keine leberkässemmel essen, weils eh schon so fett ist ...

    :rolleyes:
     
  2. Voland

    Voland Gast-Teilnehmer/in

    Und weil das einzige Ungesunde an dem ganzen ist, dass es dick macht...:rolleyes: Alle anderen Aspekte sind egal...

    Mein Mann ist normalgewichtig/fast dünn, ich eben rund... und ich bin - bis auf die Schilddrüsenprobleme - die wesentlich gesündere und wiederstandfähigere ;) :D
     
  3. filou26

    filou26 Gast-Teilnehmer/in

    ich hab eben den mist geglaubt der mir vorgegaukelt wurde und hab mit cremefine gekocht und versucht zuckerfrei (mit zuckerersatzstoffen) zu essen! auch die bewegung war viel weniger! aber das verlangen nach mehr war immer da und ich hab auch mehr gegessen!

    nach und nach hab ich das dann aufgegeben, teils wegen infos aus diversen sendungen teils weil ich mir selber eigentlich bald gedacht hab "wenn der körper nciht damit umgehen kann, wieso sollte es dann auch funktionieren"! es hat sich dann eben alles eingependelt! ich hatte nicht mehr so viel gusto, naschte weniger, aß allgemein nur so viel wie mein körper brauchte (ja mir grauste sogar, wenn ich mehr naschte und mehr aß), und als ich den ersten erfolg spürte, gings auch mit der bewegung viel leichter! ich hab meine arbeiten am hof viel lieber gemacht und hab mir auch viel leichter dabei getan! der teufelskreis war gebrochen!

    extra erwähnen mcöhte ich, dass das ganze eher "unabsichtlich" passiert ist - es auch keine diät war und ich musste auf nichts verzichten! einfach normal und in maßen essen!
     
  4. myway

    myway Gast-Teilnehmer/in

    artemis - wir reden aneinand vorbei. natürlich darf lt. JSCHG kein kind alkohol kaufen oder konsumieren. das ist fakt. eine verkäuferin kann den verkauf an kinder verweigern. fakt.
    eine verkäuferin kann vielleicht auch den verkauf von einen alkoholischen getränk, welches die mutter dann dem kind weiterreicht, verweigern.

    doch ich glaube nicht, dass punschkrapfen oder rumkugeln oder ähnliches, wo alkohol drin ist - an eltern nicht verkauft werden darf, wenn diese kinder mitführen oder es sogar kindern geben.

    sonst hätte es keine entlassung der verkäuferin geben dürfen - da ja gesetz;)
     
  5. myway

    myway Gast-Teilnehmer/in

    einschreiten kann polizei, JA.

    geh bitte, niemand kann die verkäuferin dafür verantwortlich machen, dass sie der mutter einen punschkrapfen verkauft hat. sie darf es DEM KIND nicht verkaufen.
    die gesetzliche haftung ist dann bei den eltern, denn diese verstossen gegen das gesetz. sonst würdest du niemals, niemals irgendetwas mit alkohol versetzes kaufen können, wenn du kinder dabei hast (denn du könntest ja es an die kinder weitergeben).
     
  6. Artemis

    Artemis Gast-Teilnehmer/in


    Ich glaub aber, der Frau wurde Recht gegeben, da bin ich mir fast sicher.

    Und wenn ich sehe, dass die das einem Kind weitergibt, kriegt sie es bei mir auch nimmer. Soviel ist gewiss.
     
  7. myway

    myway Gast-Teilnehmer/in

    Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
    § 11. ​
    (1) Der Konsum von Alkohol und Tabakwaren ist jungen Menschen in der Öffentlichkeit bis zur
    Vollendung des 16. Lebensjahres verboten.
    (2) Junge Menschen dürfen sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche
    Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen

    Gesetz2002.doc ​
    4

    und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001, fallen,
    nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen.
    (3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Anwendung von alkoholhältigen Zubereitungen​
    und sonstigen Rausch- und Suchtmitteln zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt

    (3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche
    Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im​
    Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

    Zuständigkeit
    § 13. ​
    (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 mitzuwirken durch
    a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
    (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als
    Bezirksverwaltungsbehörde.


    Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen
    § 5.
    (1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer
    Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene
    Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall
    erforderlich sind.
    (2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote
    stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die
    Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und
    Bescheide beachten.


    Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
    § 6.
    (1) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen
    dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach
    diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem
    Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung,
    Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung

    aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken

    § 4. ​
    Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes
    nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
    1. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
    2. den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen

    könnten, ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen

    Allgemeine Pflichten
    § 7. ​
    Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten,
    Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von
    Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die
    Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen

    veranlassen.

    [LEFT](3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche
    Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im[/LEFT]
    Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen


    das ist der gesetzestext. so und jetzt erklärt mir das jetzt bitte mit punschkrapfen......

     
  8. myway

    myway Gast-Teilnehmer/in

  9. myway

    myway Gast-Teilnehmer/in

    woher weisst du das? (erster satz?) quelle?
     
  10. Also:
    ein Laden muss einem Kunden nichts verkaufen, der Kunde kann den Kauf nicht erzwingen. Ein Kauf ist ein mündlicher Vertragabschluss bei dem beiden Parteien zustimmen müssen. Einer davon kann seine Zustimmung verweigern.
    Die Frage die sich stellt ob die Verkäuferin im Sinne der Geschäftsleitung handelt. Es wäre also möglich, dass eine Geschäftsleitung beschließt an Erwachsene mit dicken Kindern keine Süßigkeiten mehr zu verkaufen.
    Natürlich wird das niemand tun, denn es wäre der Selbstschuss ins Knie.
     
  11. myway

    myway Gast-Teilnehmer/in

    das stimmt schon. nur kann die verkäuferin eigenmächtig entscheiden? das glaub ich nicht. und ich glaub auch nicht, dass sie zur verantwortung gezogen werden kann bei einem verkauf von punschkrapfen an die mutter. denn die verantwortung für die weitergabe liegt an der mutter.
     
  12. Amber

    Amber Gast-Teilnehmer/in

    Finde ich super! Ich glaube ja auch, dass viele Diät-Ansätze auch daran scheitern, weil dem Körper viel vorenthalten wird. Mir persönlicher sagen da Überlegungen viel mehr zu, wo es darum geht: Was tut mir gut?

    Fällt es dir jetzt schwer dein Gewicht zu halten? Und warst du vorher sehr übergewichtig?
     
  13. Artemis

    Artemis Gast-Teilnehmer/in

    Ich hab in Erinnerung, mir damals gedacht zu haben "Na wenigstens Gerechtigkeit" (wenn ich mich nicht täusche).

    Mich interessiert das jetzt mit Alkohol als Getränk oder auch Punschkrapfen so sehr, dass ich mich erkundige. Weiß nur noch nicht wo, aber irgendwer wird´s wissen. ;)

    Und wenn ein alkoholisches Produkt nicht als Alkohol gilt, dann ist das in meinen Augen eindeutig eine Gesetzeslücke.
     
  14. myway

    myway Gast-Teilnehmer/in

    ja danke - mich interessierts auch.
     
  15. Sensation

    Sensation Gast-Teilnehmer/in

    das stimmt nicht. lebensmittelhändler müssen jedem kunden ware verkaufen. gibts ein spezielles wort dafür, fällt mir aber grad ned ein, hab ich aber irgendwo in meinen wirtschaftsrecht unterlagen stehen.
     
  16. Sensation

    Sensation Gast-Teilnehmer/in

    ein punschkrapfen ist also ein alkoholisches produkt. wieviel davon muss ich essen um besoffen zu werden? eine ca. angabe reicht mir auch.
     
  17. Das wäre super und würde mich auch interessieren! Danke!

    Nein, ich hab hier im Forum mit Stefan drüber schon mal diskutiert und daraufhin hab ich mich bei der Wirtschaftskammer und beim Konsumentenschutz erkundigt.
    Es gibt keinen Kaufzwang und keinen Verkaufszwang - beide müssen dem Vertrag zustimmen.
     
  18. Naja, die Aufnahme von Alkohol bei Kindern ist ja ganz anders als bei einem Erwachsenen. Ich find einfach, auch wenn die Menge noch so klein ist, hat das in Kinderhänden bzw. im Kinderkörper nichts verloren.

    Ausnahme: die Punschkrapferl sind mit Aroma hergestellt und diese verkauften um die es hier geht sind angeblich mit echtem Rum zubereitet.
     
  19. Berthold

    Berthold Gast

    Also, gscheit ist es jedenfalls sicher nicht. Du hast es natürlich sehr übersteigert ausgedrückt, aber es steckt schon ein wahrer Kern drin.
     
  20. Artemis

    Artemis Gast-Teilnehmer/in

    du, oder eine vierjährige? ;)

    laut meiner rechnung die ich einem rezept entnommen hab, enthält ein krapferl 5 ml rum.

    Antwort einer anonymen Wissenden:

    Also neue Frage: ab welchem Gehalt ist Alkohol Alkohol bzw. gilt etwas als "alkoholhältig", das muss ich erst recherchieren.

    UND: Das mit dem beidseitigen Geschäft ist wirklich so, habe ich gerade in BWL gelernt.

    Ich muss keinem was verkaufen und kein Kunde muss bei mir was kaufen.. das ist ein Geschäft auf beidseitigem Einverständnis bzw. durch schlüssige Handlung (Kunde hält Produkt an der Kasse hin, Kassierin kassiert), das bei Verweigerung einer Seite nicht zustande kommt.
     

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