1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

    Information ausblenden

Ackerland - wo Grundstückspreis erfragen?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von E.Liza, 9 Februar 2014.

  1. E.Liza

    VIP: :Silber

    Wie gesagt, wir wissen bereits, was der Grund wert ist. ;)

    Was heißt Vorkaufsrecht?? Wer hat ein Vorkaufsrecht?
    Da heißt, man kann sich nicht mit einem der Nachbarn ausmachen, dass man dem den Grund verkauft??
     
  2. TIN-MACHINE

    TIN-MACHINE Gast-Teilnehmer/in

    bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten flächen ist bei einem verkauf die bewilligung der grundverkehrskommission erforderlich.
    ich weiß nicht ob das bei dir zutrifft.
     
  3. flip210475

    flip210475 Gast-Teilnehmer/in

    woher hast du diese Info??

    Die Äcker die bei uns in der Familie verkauft wurden, bei denen war diese Bewilligung sicher nicht erforderlich.
     
  4. geraldwien

    geraldwien Schnitzel-mit-Tunke-Hasser
    VIP: :Silber

    Grundverkehrsrecht - Zitate:

    ###
    Der Grundverkehr in Österreich unterliegt, abhängig vom jeweiligen betreffenden Bundesland, dem jeweils regional zuständigen Grundverkehrsgesetz; dieses regelt den Grundverkehr zwischen Inländern, EU-Bürgern und EU-Ausländern. Für bestimmte Rechtsgeschäfte mit besonders gewidmeten Grundstücken entscheidet die Grundverkehrsbehörde, ob ein Rechtsgeschäft zulässig ist oder unter bestimmten Auflagen genehmigt wird. Oftmals entscheidet eine sogenannte Grundverkehrskommission mit Ihren Mitgliedern, ob das Rechtsgeschäft genehmigt wird oder nicht.
    Jedes der neun österreichischen Bundesländer hat ein eigenes, teilweise stark von anderen Bundesländern abweichendes, Grundverkehrsgesetz. Insbesondere Erwerbsvorgänge an Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, die Ferienwohnsitze sind oder Grundstückserwerbe durch EU-Ausländer, unterliegen den Beschränkungen der Grundverkehrsgesetze. Den Grundverkehrsgesetzen unterliegen grundsätzlich somit alle Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Grundstücken, aber auch teilweise Bestands- und Pachtverträge sowie sonstige Grundstücke betreffende Verträge. Ist bei einem Rechtsgeschäft die Genehmigung der Grundverkehrsbehörden einzuholen, muss von einer Verfahrensdauer zwischen vier und acht Wochen ausgegangen werden (bedingt durch Einspruchsfristen, öffentliche Bekanntmachung und so weiter).
    Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Grundstücken mit Einfamilienhäusern und Betriebsgrundstücken unterliegen zwar den Grundverkehrsgesetzen, können aber durch Erklärung, dass das vorliegende Rechtsgeschäft keiner Genehmigung der Grundverkehrsbehörden bedarf, relativ rasch abgeschlossen werden und im Grundbucheingetragen werden. Weiter gibt es in einigen Bundesländern eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der jeweiligen Grundverkehrsbehörde bedarf (Negativbestätigung).
    ###

    ###
    Zu den Zielen der Regelung des Grundverkehrs zählt unter anderem:[1]
    • Es soll ausreichender und leistbarer Siedlungsraum für die Bevölkerung zur Verfügung stehen. Damit soll verhindert werden, dass die Grundstückspreise durch Spekulationen in die Höhe getrieben oder dass die Grundstücke an Personen verkauft werden, die diese dann nur für Ferienwohnungen und damit zeitlich begrenzt nutzen.
    • Die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Damit ist gemeint, dass die Bauern mit ihrem Gewerbe auch das Grünland erhalten und Landschaftspflege betreiben - „Bauernland in Bauernhand“.
    ###
    Wenn die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde bei einem Grundstücke betreffenden Rechtsgeschäft notwendig ist, wird die Entscheidungsfindung einer Grundverkehrskommission übertragen. Die zuständige Grundverkehrskommission ist jene, in deren Zuständigkeitsbereich der anteilsmäßig größte Teil des Grundstückes oder der Grundstücke liegt. Folglich gibt es nicht nur für jedes Bundesland eine eigene Grundverkehrskommission, sondern für jeden politischen Bezirk dieser Bundesländer.
    Diese Grundverkehrskommission besteht im Wesentlichen aus (am Beispiel Salzburg):
    • einem Richter als Vorsitzenden (oder einem rechtskundigen Bediensteten der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft als Vertreter),
    • zwei im politischen Bezirk wohnhaften land- und forstwirtschaftlichen Fachleuten und
    • einem Vertreter der Gemeinde, in dem das Grundstück oder dessen größter Teil liegt, als Beisitzer.
    Sofern ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück anderen Nutzungszwecken zugeführt werden soll oder bei Rechtserwerb von Todes wegen sitzen der Grundverkehrskommission zusätzlich bei:
    Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden, die nichtamtlichen Beisitzer müssen strengste Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten geloben. Die Grundverkehrskommission tritt wenigstens vierteljährlich zur Beschlussfassung zusammen oder nach Bedarf auf Einberufung des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn zumindest der Vorsitzende und zwei Beisitzer anwesend sind. Bei Fällen der Nutzungsänderung beziehungsweise des Erwerbs von Todes wegen müssen mindestens vier Beisitzer und der Vorsitzende anwesend sein. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit beschlossen; es gibt keine Stimmenthaltung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    ###

    Quelle:
    Grundverkehrsgesetz (Österreich) – Wikipedia
     
  5. E.Liza

    VIP: :Silber

    Ok, ganz blick ich da net durch. :(

    Aber nochmal: Der Grund wurde vor 40 Jahren als "Acker" gekauft u. wird seither NIE land- oder forstwirtschaftlich, sonder als privater GARTEN genutzt. Es gibt dort ein paar Apfelbäume, Beete, Wiesen u. eine Gartenhütte.
    Keine Äcker u. Wiesen weit u. breit, rundherum alles verbaut, außer an der Stirnseite ist eine schmale Straße.

    Der Nachbar links (kein Bauer) hat Interesse, wenn der ihn nicht will, würd ihn der auf der rechten Seite nehmen (auch kein Bauer).
    Auf der rechten Seite gibt es noch einen dritten Nachbarn (auch kein Bauer), der auch sehr gerne ein Stück gehabt hätte.

    Ich kenn mich zwar mit Gesetzen nicht aus, aber irgendwie glaub ich nicht, dass es da Probleme geben könnte.
    Und falls doch, könnte man den Garten ja noch immer verpachten.
    In der Nähe gibts viele Wohnungsbesitzer, da hätte bestimmt der eine od. andere gern einen Garten.
    Würd halt die Nachbarn nicht freuen, aber was solls,....
     
  6. TIN-MACHINE

    TIN-MACHINE Gast-Teilnehmer/in

    wenn rundherum alles verbaut ist, ist die wahrscheinlichkeit hoch,dass dies bauland wird, dann ist der garten plötzlich das vielfache wert....
     
    Eistee gefällt das.
  7. geraldwien

    geraldwien Schnitzel-mit-Tunke-Hasser
    VIP: :Silber

    Fein beobachtet ;)
     
    E.Liza gefällt das.
  8. E.Liza

    VIP: :Silber



    Was aber angebl. ja nicht so einfach ist,..siehe einige Postings oben.
    Und bevors umgewidmet ist, wird der Garten wohl nicht ein vielfaches wert sein?
     
  9. TIN-MACHINE

    TIN-MACHINE Gast-Teilnehmer/in

    ich würde unbedingt mit dem bürgermeister sprechen, der weiß in der regel bescheid. man kann aber auch eine nachbesserungsklausel im kaufvertrag verankern.
    wenn du mehr interessenten hast, verkauf an den meistbietenden.

    um wieviele m2 gehts überhaupt.
     
  10. geraldwien

    geraldwien Schnitzel-mit-Tunke-Hasser
    VIP: :Silber

    Wenn der Ort öffentlich erreichbar ist, dann hast schon einen Pächter! ;)

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil - steht im EP
     
    E.Liza gefällt das.
  11. E.Liza

    VIP: :Silber



    Wie bereits geschrieben, 1.300 m2 - ist aber ein schmaler Streifen, der allein zu schmal ist zum Bauen.
     
  12. geraldwien

    geraldwien Schnitzel-mit-Tunke-Hasser
    VIP: :Silber

    Für mein Gemüse würds reichen :D
     
  13. MarBig

    MarBig Häuslbauer a.D.

    Ist es GRÜNLAND oder LANDWIRTSCHAFTLICH genutzer Grund ? Grünland kannst leicht verkaufen, aber Landw.Grund geht immer durch die Grundverkehrskomision und für letzteres muß man auch Bauer sein. Zumindest zahlt man dann SV der Bauern
     
  14. E.Liza

    VIP: :Silber


    Das glaub ich dir! ;)
     
  15. E.Liza

    VIP: :Silber



    Guckst du oben! ;) Mag nicht alles 10x schreiben.
     
  16. MarBig

    MarBig Häuslbauer a.D.

    Am Acker (Landwirtschaftlicher Grund) dürfte keine Gartenhütte stehen - wenn so ist Glück gehabt
    Im Endeffekt gilt das was im Flächenwidmungsplan steht -> den gibt es auf der Gemeinde
     
  17. E.Liza

    VIP: :Silber

    *ggg*
    Die Hütte steht schon seit 35 Jahren,... Hat nie irgendwen interessiert.
     
  18. flip210475

    flip210475 Gast-Teilnehmer/in

    wie was wann wo, fakt ist, wenn du die Fläche verkaufen willst, dann musst du dich erkundigen, wie das am besten geht.

    Eine gesamt gewidmete Fläche, kannst sowieso nicht an 3 versch. Interessenten verkaufen, da musst sowieso zuerst Parzellieren lassen, und das kostet wieder.

    Aber es wird dir hier niemand wirklich weiterhelfen können.
     
  19. geraldwien

    geraldwien Schnitzel-mit-Tunke-Hasser
    VIP: :Silber

    Irgendwie bekomme ich immer mehr den Eindruck, dass hier einige des sinnerfassenden Lesens nicht mächtig sind!
     
    Bebicat gefällt das.
  20. 0xym0r0n

    0xym0r0n Gast-Teilnehmer/in

    Um die Frage im Titel zu beantworten: Den Preis eines Grundstückes erfährt man, indem man den Verkäufer des Grundstückes fragt.

    Wenn der Verkäufer des Grundstückes nicht weiß, was er verlangen soll, könnte man z.B. den Bürgermeister nach dem üblichen Grundpreis in seinem Ort fragen. Da schlägt man dann etwa 50% drauf und verhandelt mit dem Interessenten den Endpreis.

    Gibt es mehrere potentielle Interessenten beginnt man am besten mit einer Einladung an alle, ein Angebot abzugeben und verhandelt mit dem Meistbietenden.

    Wenn es eh nur einen Interessenten gibt, kann man ohne jede Umwege mit diesem verhandeln. Beginnen könnte man damit ihn zu fragen, wieviel er bezahlen möchte. Das Gegenangebot sollte dann mindestens 50% höher sein und danach nähert man sich gemeinsam in der Verhandlung dem Kaufpreis an.

    Falls man ungern selbst verhandelt, gibt es Anwälte, die diesen Job gerne übernehmen und auch gleich den Kaufvertrag machen. Bezahlen tut diesen Service meist der Käufer.
     
    #40 0xym0r0n, 18 Februar 2014
    Zuletzt bearbeitet: 18 Februar 2014

Diese Seite empfehlen

  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden