1. Reden wir miteinander ...

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Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von biene22, 10 November 2008.

  1. biene22

    biene22 Gast-Teilnehmer/in

    Hallo!

    Jetzt habe ich mal eine Frage, man kann zum Kinderbrg. einen Zuschuss von ca. 6,-/Tag beantragen! Kennst sich da jemand aus?? es steht im i-net nur, dass man es nur bekommt für einkommensschwache Eltern aber was heißt einkommensschwach??? wie hoch ist die Einkommensgrenze??


    danke für eure Hilfe

    mfg biene
     
  2. Iuno

    Iuno Gast

    einkommensschwach bedeutet weniger als € 16.200,- im Jahr. wie man das genau berechnet weiß ich nicht. kann dir aber wenn ich zu hause bin genaueres sagen, hab da so eine broschüre wo alles drinsteht.

    lg
     
  3. minimouse

    minimouse Gast-Teilnehmer/in

    hab da was gefunden http://www.kinderbetreuungsgeld.gv.at


    Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld:

    Der Zuschuss, eine Leistung für einkommensschwächere Kinderbetreuungsgeldbezieher/innen, ist eine Art Kredit, der später (innerhalb von rund 15 Jahren) an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.
    Die Anspruchsvoraussetzungen wurden vor allem für Alleinerziehende verbessert:
    Bezugsberechtigt sind nun jene Mütter bzw. Väter, die nicht mehr als 16.200 Euro verdienen.
    In Ehe oder Lebensgemeinschaft lebende Bezieher/innen haben nur dann einen Anspruch auf diesen Kredit, wenn auch der zweite Elternteil bestimmte Einkommensgrenzen, abhängig von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder, nicht überschreitet.

    und nochwas http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0568&doc=CMS1058744552798
     
  4. Schnabilein

    VIP: :Silber

    hallo! soweit ich das verstanden habe gilt genau so die zuverdienstgrenze von €16200 im jahr.
    der einzige unterschied bei paaren, jedes weitere kind erhöht die zuverdienstgrenze um €4000.
    also mehr darf man im jahr nicht dazuverdienen um anspruch zu haben.

    auf help.gv.at gibt es einen rechner mit dem man sich das gleich berechnen kann!

    und achtung, den zuschuss muss man zurückzahlen!
     
  5. biene22

    biene22 Gast-Teilnehmer/in

    Danke für die Antworten, aber ich habe von einer bekannten erfahren, dass sie das nicht zurückzahlen muss,wenn sie nicht über die Einkommensgrenze hinauskommt!
    und das Finanzamt hätte auch noch nie etwas gefordert?!?!

    mfg
     
  6. biene22

    biene22 Gast-Teilnehmer/in

    Ich habe mir gerade den beitrag auf der seite http://www.bmgfj.gv.at durchgelesen und da steht, dass

    Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben: Beide Elternteile sind zur Rückzahlung verpflichtet, sobald ihr steuerpflichtiges gemeinsames Einkommen 35.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet

    Sobald sich die Einkommenssituation gebessert hat und das Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze übersteigt, wird der Kredit vom Finanzamt zurückgefordert. Die entsprechende Einkommensüberprüfung erfolgt dabei bis zu dem Jahr, in welchem das Kind sein 15. Lebensjahr vollendet.

    das heißt, wenn wir bis zum 15.Lj die EKgrenze nicht überschreiten, dann brauchen wir ihn auch nicht zurückzahlen, oder schon????

    mfg
     
  7. picolu

    picolu Gast-Teilnehmer/in

    wenn man die 35.000 im jahr ueberschreitet zahlt man aber auch nicht alles zurueck sondern nur 5 %!
    mir wurde auf einer beratungsstelle gesagt dass es nicht zurueckgezahlt werden muss wenn man darunter ist,dass die krankenkassen das aber natuerlich nicht erwaehnen.... eh klar:rolleyes:
    mir wurde dort gesagt ich soll es unbedingt beantragen weil es mir mit unserem gemeinsamen einkommen zusteht und auch NICHT zrueckgefordert wird. (steht uebrigens auf der hpvon der wgkk,man muss nur ganz genau lesen;))
    ich habs jetzt ruecklaeufig fuer die letzten 6 monate ausgezahlt bekommen,waren ueber 1000 euro:D
     
  8. Mary1801

    Mary1801 Gast

    Bitte Achtung bzw. erkundigt euch da nochmals genau - hab ich auch gemacht.

    Ihr müsst diesen Zuschuß auf jeden Fall zurück zahlen!!!!


    Siehe hier... http://www.bmgfj.gv.at

    Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld


    Achtung: Die folgenden Beträge gelten für Zeiträume ab 2008!
    Eltern mit nur geringem Einkommen können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen. Dabei handelt es sich um eine Art Kredit, der später an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.
    Anspruch auf den Kredit haben:
    • Alleinerziehende, die nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen.
    • Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Der zweite Elternteil ist ebenfalls an bestimmte Zuverdienstgrenzen gebunden, für ihn gilt eine Freigrenze von 12.200 Euro im Kalenderjahr. Diese erhöht sich jeweils um 4.000 Euro für jede Person, zu deren Unterhalt er auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt, d.h. bei z.B. einem Kind darf er nicht mehr als 16.200 Euro verdienen, bei zwei Kindern nicht mehr als 20.200 Euro, bei drei Kindern nicht mehr als 24.200 Euro usw.
    Wurden diese Grenzen eingehalten, ist ein Anspruch auf den Kredit entstanden und es erfolgt zu einem späteren Zeitraum die Rückzahlung an das Finanzamt.
    Achtung: Wurden diese Grenzen nicht eingehalten ist kein gültiger Kredit entstanden. Die Krankenkasse fordert daher selbst den ausgezahlten Betrag vom beziehenden Elternteil zurück, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Grenzen überschritten hat.
    Für den Fall dass die Grenzen etwa nur in geringem Ausmaß überstiegen wurden, kann es dazu kommen, dass nur ein Teil des Zuschusses von der Krankenkasse zurückgefordert wird. Der restliche Betrag bleibt ein Kredit, der zu einem späteren Zeitpunkt an das Finanzamt zurückzuzahlen ist
    Rückzahlung - wer und wann?
    Sobald sich die Einkommenssituation gebessert hat und das Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze übersteigt, wird der Kredit vom Finanzamt zurückgefordert. Die entsprechende Einkommensüberprüfung erfolgt dabei bis zu dem Jahr, in welchem das Kind sein 15. Lebensjahr vollendet.
    • Alleinerziehende: Wurde der zweite Elternteil bekanntgegeben, ist dieser zur Rückzahlung verpflichtet, ansonsten der alleinerziehende Elternteil selbst, sobald sein steuerpflichtiges Einkommen 14.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet.
    • Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben: Beide Elternteile sind zur Rückzahlung verpflichtet, sobald ihr steuerpflichtiges gemeinsames Einkommen 35.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet
    Die Rückzahlung des Zuschusses erfolgt wie eine Steuer (Abgabe); vorgeschrieben und eingehoben wird sie daher durch das Finanzamt.
    Höhe der Abgabe:
    Alleinstehende
    Verheiratete/
    Lebensgemeinschaft
    Jahreseinkommen mehr als:kiss:
    Abgabe in % d. individuellen Einkommens:
    Jahreseinkommen mehr als:kiss:
    Abgabe in % d. gemeinsamen Einkommens:
    14.000 Euro
    3%
    35.000 Euro
    5%
    18.000 Euro
    5%
    40.000 Euro
    7%
    22.000 Euro
    7%
    45.000 Euro
    9%
    27.000 Euro
    9%
    ---
    ---
    * Welche Einkünfte zum Jahreseinkommen zählen, erfragen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt.
    Zurückzuzahlen ist niemals mehr als insgesamt an Zuschuss bezogen wurde.
    Für Fragen zur Rückzahlung des Zuschusses wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt.
     
  9. Mary1801

    Mary1801 Gast

    Was vielleicht für einige interessant wäre ist der Kinderzuschuss des Landes.

    € 145,35 für die ersten 12 Lebensmonat des Kindes

    Dieser ist SICHER nicht zum zurück zahlen!

    Natürlich darf auch ein gewisses Jahreseinkommen nicht überschritten werden.


    Jedoch weiß ich leider nur dass die Steiermark das anbietet.
    Aber vermutich werden die anderen Bundesländer auch so etwas haben :confused:


    Müsstet euch mal erkundigen!

    http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/600513/DE/
     

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