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Wochengeld/KBG = anrechenbares Erwerbseinkommen?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von MupfelMami, 27 Oktober 2009.

  1. MupfelMami

    MupfelMami Gast-Teilnehmer/in

    Der Titel sagt eigentlich schon alles. :D

    Ist das Wochengeld und später das Kinderbetreuungsgeld "anrechenbares Erwerbseinkommen"?

    Falls es wichtig ist, es geht um anrechenbares Erwerbseinkommen nach §29 AngG / §1162b ABGB.

    Google konnte mir nicht wirklich weiterhelfen...

    Danke!

    LG,
    Anna
     
  2. MatsBM

    MatsBM Gast

    Ich frage mich was das Wochengeld bzw. KBG mit dem §1162b ABGB zu tun hat, abgesehen davon stehen Wochengeld und KBG in keinem Zusammenhang.

    § 1162b. Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern.

    Erläutere mal die genaueren Umstände wofür du diese Information benötigst, dann wird man dir leichter helfen können.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  3. MupfelMami

    MupfelMami Gast-Teilnehmer/in

    Also, die genauen Umstände sind wie folgt:

    Ich war in einer Firma beschäftigt und bin am 19.08.2009 freigestellt worden. Am 24.08.2009 hat die Firma Konkurs angemeldet.

    Ich bin auf anraten der Lohnverrechnung und der AK per 01.10.2009 gem. §25 KO ausgetreten.

    Jetzt habe ich den Bescheid über meine gesamt Forderung bekommen. Die AK hat das durchgerechnet und an eine Anwaltskanzlei übergeben, die meine Forderung (wie die Forderungen der anderen Arbeitnehmer) anmeldet und sich um alles weitere kümmert.

    In diesem Bescheid steht, dass ich eine Gesamtforderung von so-und-so-viel € habe, welche sich aus einem Teil unbedingte Forderung und einem Teil bedingte Forderung zusammensetzt. Die bedingte Forderung ist um einiges höher als die unbedingte. Allerdings steht folgender Nebensatz dabei:

    Die bedingte Forderung wird unter der Bedingung, dass kein anrechenbares Erwerbseinkommen (§29 AngG / §1162b ABGB) auf die ausgewiesenen Zeiträume vorliegt, angemeldet und deren Sicherstellung beantragt.

    Die ausgewiesenen Zeiträume sind der 19.02.2010 (Ende der Freistellung = Beginn der 8 Wochen laufenden Wochengeldzahlung nach der Geburt) bis 30.09.2010 (Das sind die Monate, die mein Arbeitsverhältnis weitergelaufen wäre, wenn ich nicht auf Grund des Konkurses hätte autreten müssen, nur laufen sie erst ab Ende der Freistellung).

    Da ich in dieser Zeit nur 8 Wochen Wochengeld und danach das KBG beziehen werde, stellt sich mir also die Frage, ob beides zum Erwerbseinkommen zählt, ich also die bedingte Forderung in den Wind schreiben kann, oder ob es eben nicht dazu zählt und ich die gesamte Forderung bekomme.

    So, ich hoffe, ich hab alle wichtigen Fakten zusammen. :)

    LG,
    Anna
     

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