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Wie lange aufkommen für erwachsenes Kind?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Silmum1, 20 August 2012.

  1. Silmum1

    VIP: :Silber

    Sohn eines Bekannten ist 21 Jahre alt. Er ist mit seiner Ausbildung zum Mechaniker fertig und hat auch das Bundesheer hinter sich gebracht. Seit ein paar Monaten ist er arbeitslos. Angeblich ist er nach der Lehrzeit nicht mehr behalten worden und bekommt nun kein Arbeitslosengeld, weil die Eltern für ihn noch aufkommen müssen (sagt er). Die Eltern wollen aber für ihn nicht mehr aufkommen und sehen nicht ein, dass sie seine Faulheit unterstützen sollen. Er hat schon eine eigene Wohnung und braucht auch so recht viel Geld. Die Eltern verdienen zwar gut, wollen ihm aber nichts mehr geben, weil er zu ihnen (außer Geldholen) auch keinen Kontakt haben will. Sie sind uncool, spießig und langweilig. Er hat die Eltern immer nur ausgenutzt und hat nicht mal ein liebes Wort für sie übrig.

    Müssen ihn die Eltern ewig erhalten? Gilt da nicht schon die Selbsterhaltungspflicht? Immerhin hat er einen abgeschlossenen Beruf! Und warum kriegt er kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe?
     
  2. MissGogol

    MissGogol Gast

    Hmm.. ich muss zugeben, ich kenn mich nicht 100% aus, aber meiner Meinung nach sind die Eltern nur unterhaltspflichtig, wenn er sich in Ausbildung befindet, oder..? Ich find das sehr ,sehr frech... Abgesehen davon müsste er eben Arbeitslose / Sozialhilfe bekommen und davon kann man besser leben als so manche Kleinfamilie in Ö...Ich glaube nicht, dass sie seine Faulheit unterstützen müssen.
     
  3. Neon

    Neon Gast

    Arbeitslosengeld/Notstandshilfe müsste er schon bekommen, denn immerhin hat er ja schon gearbeitet. Wenn er keines bekommt, hat er höchstwahrscheinlich selbst gekündigt.
     
  4. Neon

    Neon Gast

    Glaube ich auch.
     
  5. MissGogol

    MissGogol Gast

    Hab das gerade gefunden :

    Nach Abschluss einer Berufsausbildung ist ein Jugendlicher grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Es muss ihm jedoch eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Der Jugendliche verliert seinen Unterhaltsanspruch, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterlässt.
     
  6. Glueckskatze

    VIP: :Silber

    Da sich das Arbeitslosengeld vom letzten Einkommen berechnet (das, was er beim Bundesheer verdient hat?), kann das wohl nicht so viel sein. Vielleicht kann er ergänzend Mindestsicherung beziehen, das sind dann glaube ich max. 700€ im Monat. Nicht gerade ein Luxusleben.

    LG
    Glueckskatze
     
  7. lula

    lula jössas 8-O

    ich habe keine ahnung wie es rechtlich ausschaut, nehme aber an, dass ein erwachsenes kind, welches die ausbildung bereits abgeschlossen hat nicht mehr finanziell unterstützt werden muss.

    im genannten fall würde ich als elternteil eine frist von sechs monaten einräumen, in der sich das kind um einen arbeitsplatz kümmern kann, danach würde ich nichts mehr zuschiessen - vor allem auch deshalb, weil das kind ohnehin keinen kontakt zum elternhaus wünscht.
    ich fände das eine faire lösung.

    falls rechtlich ein weiterer unterhalt vorgesehen ist, dann gibt es eh keine diskussion.
     
    lucy777 und MissGogol gefällt das.
  8. Chelsea

    Chelsea Gast-Teilnehmer/in

    mit 21 jahren müssen die eltern gar nix mehr zuschiessen da er weder studiert noch lehrling ist oder in einer sonstigen ausbildung befindet.
    er bekommt arbeitslosengeld vom LEhRLINGSGEhALT und muss daher um aufstockung zur mindestsicherung einreichen da kriegt er mit arbeitslosengeld insgesamt 754 euro plus noch mietanteil wenn die miete höher als 180 euro ist oder er muss wohnbeiilfe einreichen.
     
    -Fleur- gefällt das.
  9. lucy777

    lucy777 Gast-Teilnehmer/in

    ich glaube, die schwierigkeit der abgrenzung liegt weniger im rechtlichen bereich, der ist ja ganz klar und auch nachvollziehbar felsgelegt.sondern mehr im zwischenmenschlichen, im schlechten gewissen und der angst, das kind könnte auf die schiefe bahn kommen, wenn man es "fallen" lässt.
     
    lula gefällt das.
  10. lula

    lula jössas 8-O

    wobei ein ständiges "auffangen" auch kontraproduktiv sein kann.

    aber wie du schon schreibst, es ist schwierig hier das richtige mass zu finden.
     
    E.Liza, kowalski und lucy777 gefällt das.
  11. Nessal

    Nessal Gast-Teilnehmer/in

    Der soll seinen Hintern schleunigst zum AMS bewegen. Generell sind die Eltern immer erhaltungspflichtig, wird aber nie angewandt. (Wie auch die Kindern den Eltern gegenüber...) Sobald der Herr seine Lehre auch wirklich abgeschlossen hat und im dem Beruf tätig war (der Lehrbeterieb hatte ja auch eine Behaltefrist nach Lehrabschluss) ist er selbsterhaltungsfähig.
    Anspruch auf ALG hat er auch - insofern wie schon oben erwähnt nicht selbst gekündigt hat und sich an die Spielregeln vom AMS gehalten hat. WEnn er hierbei säumig war kann es auch durchaus sein das er gesperrt wurde.
    Falls das ALG oder die NH nicht reicht, sollte er zum zuständigen Sozialamt gehen und um Bedarfsorientierte Mindestsicherung einreichn um die fehlende Differenz abzugelten. Wobei hier Acht gegeben werden muss, die Steiermark ist das einzige Bundesland die gegen die Bedarfsorientierte Mindessticherung regressiert und sich bei der Family eventuell das Geld zurückholt (ich weiß jedoch leider nicht in welcher Höhe)!!!
    Aber als erstes würde ich es als Elternteil drauf ankommen lassen und die Zahlungen einstellen.
    ER ist alt genug um auf eigenen Beinen zu stehen. Man kann ihm ja eventuell noch Hilfe bei den Amtswegen anbieten.
     
  12. inkale

    inkale Gast-Teilnehmer/in

    Erkläre mal die Umstände bitte.
     
  13. Nessal

    Nessal Gast-Teilnehmer/in

    Kann dir keinen Gesetzestext nennen oder zitieren, weiß aber von meiner Zeit vom Sozialamt und Jugendamt her, dass es generell so vorgesehen wäre. Man sieht das eben auch bei der Regresspflicht der einzelenen Familienmitglieder gegenüber dem betroffenen wo die Länder immer versuchen Geld von der "Verwandschaft - in gerader Linie " hereinzuholen.

    Quelle: Help.gv.at

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

    Eltern haben gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt zu leisten.
    Ausführliche Informationen erhalten Sie beim Thema
    TIPP
    Mit Fragen zu Unterhalt für Kinder, Obsorge, Besuchsrecht oder Hilfe bei Erziehungsproblemen wenden Sie sich an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt).



    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern

    Es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern (Großeltern). Sind Eltern oder Großeltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.



    Wenn das Kind nie selbsterhaltungsfähig (zb. ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen ist und nicht arbeiten kann etc) ist, bist du als Elternteil für ewig im Prinzip unterhaltspflichtig.
     
    #13 Nessal, 23 August 2012
    Zuletzt bearbeitet: 23 August 2012

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