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Widerruf: AbGB vs HGB

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von whoami, 25 April 2013.

  1. whoami

    whoami Gast

    Kennt sich da wer aus?
    Ab wann wird ein 'Pfuscher' als 'Gewerbetreibender' eingestuft; sprich: er kommt dann nicht mehr in den Genuss des konsumentenfreundichen Widerrufrechts lt Fernabsatzgesetz?

    Ich streite gerade mit einem Kunden, der (gefühlt) sehr 'steuersparend' sein Geld verdient - und sich beim Widerruf auf sein Recht als Konsument versteift; nur denke ich mir (abgesehen von steuerrechtlichen Belangen), muss irgendwo eine Grenze zwischen AbGB und HGB liegen?

    Wo liegt diese Grenze genau?
    Danke für Inputs!
     
  2. DerStefan

    DerStefan Gast-Teilnehmer/in

    Wieviel kauft er denn ein?
     
  3. whoami

    whoami Gast

    Der Käufer selbst sagte mir im Tel-Gespräch, es sei für einen Kunden von ihm - so gesehen (abgesehen von der Beweislast) ist dieser Käufer in meinen Augen unbedingt als 'gewerblich' einzustufen -> und somit gilt das HGB - ganz unabhängig davon, ob er jetzt sein Einkommen versteuert.
    Ich frage mich nur, wie man das ggf einem Richter klar macht?
     
  4. Q

    Q Gast

    1. halte ich es ganz ehrlich für eine ziemlich üble Keilerpraxis, Leuten Sachen gegen ihren Willen aufzunötigen. Wenn die Umstände des Einzelfalles nicht sehr speziell gelagert sind (z.B. extra für den Kunden beschaffte Ware oder sonstige eigene Kosten, auf denen man sitzen bleibt) - ist mir das schwer nachvollziehbar
    2. Ich denke, es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Auch ein Unternehmer ist bei privatem Einkauf Konsument, ich fürchte, wenn du Geld von ihm willst, wird die Beweislast dich treffen, dass er als Unternehmer eingekauft hat
    3. HGB gibt es nicht mehr, im übrigen regelt das Nachfolgegesetz UGB nur einige spezielle Aspekte des Kaufvertrages zwischen Unternehmern (u.a. Aufbewahrungspflichten und die Mängelrüge), Rechtsgrundlage ist auch für Unternehmen das ABGB
     
  5. MarBig

    MarBig Häuslbauer a.D.

    Um welche Waren geht es ?
     
  6. whoami

    whoami Gast

    Es geht hier um einen elektronischen Ersatzteil, der vom Käufer bereits eingebaut wurde.
    Als sich dann zeigte, dass damit der Fehler nicht behoben wurde, wollte er mir den Ersatzteil gegen Rückerstattung des Kaufpreises retournieren.

    Ich habe jetzt folgende Probleme damit:
    o) der Wertverlust von einer neuen zu einer gebrauchten Steuereinheit beträgt real fast 100%
    o) die Prüfung auf Funktionstüchtigkeit der Steuereinheit kann nur durch den Hersteller geschehen -> die Kosten dafür übersteigen den Warenwert (sie könnte auch durch einen Folgefehler [zB Masseschluß einer angesteuerten Komponente] geschossen sein)
    o) ich sehe nicht ein, warum ich das Risiko einer Fehldiagnose tragen soll, die nicht von mir verursacht wurde

    Natürlich kann ich mich jetzt auch darauf festlegen, dass 'die Prüfung der Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich wäre' wesentlich durch den Einbau überschritten wurde; leichter ging's jedoch, wenn ich den Käufer vom Konsumentenschutz ausklammern könnte, da er mMn gewerblich handelt und es somit in sein Unternehmerrisiko fällt.

    Hat jemand brauchbare Ideen?
     
  7. DerStefan

    DerStefan Gast-Teilnehmer/in

    Du könntest den Verkauf an Verbraucher ausschließen...
     
  8. Q

    Q Gast

    Verweigere einfach die Rücknahme und warte, was er macht. Um welchen Warenwert geht es denn? Ist das Geschäft über eine Plattform abgeschlossen worden, wo er sich mit einer schlechten Bewertung dafür rächen kann?

    Materiell glaube ich kaum, dass ein Rücktrittsrecht besteht - bzw. nicht sinnvoll anwendbar ist
    1. Hat er versucht, innerhalb von 7 Tagen zurückzutreten?
    2. Wenn die Ware vom Kunden zum Einbau in ein konkretes Gerät bestellt wurde, kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts
    nach §5f (3) in Betracht
    3. Auch bei Widerruf hat der Kunde den Verlust des gemeinen Wertes der Kaufsache zu ersetzen, in dem Fall halt nahezu den gesamten Kaufpreis und die zur Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit für einen Händler notwendigen Prüfkosten
     

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