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Urlaubsabfindung/sonstige Bezüge gem § 67/Zuverdienst KBG

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Pythia, 27 September 2007.

  1. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    Ich bin ja vom Fach (aber keine Lohnverrechnerin) - aber ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich die Ausführungen (in den Einkommensteuerrichtlinien) zur Besteuerung von Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub nicht verstehe.

    Der Bezug ist meiner Meinung nach aufzuteilen in einen sonstigen und einen laufenden Bezug. Wurde bei meiner Endabrechnung (Mutterschaftsaustritt) auch so gemacht.

    Laut Kinderbetreuungsgeldgesetz zählen § 67-Bezüge nicht zur Zuverdienstgrenze. laut Info auf der Homepage des Ministeriums sind Urlaubsentschädigungen (im Zuge der Beendigung eines DV) nicht in die Berechnung des Zuverdienstes miteinzubeziehen. Sagt auch der Betreuuer in der Andreasgasse, sagt auch die zuständige Dame im Ministerium.

    Aber ich traue dem Frieden nicht ganz - ist jetzt eine Urlaubsentschädigung/-abfindung im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gänze als § 67-Bezug zu betrachten oder eben nur zum Teil???
     
  2. Sab-22

    Sab-22 Gast-Teilnehmer/in

  3. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    ich kann mich nur mehr wundern...
     
  4. Jasmine31

    Jasmine31 Gast-Teilnehmer/in

    Meiner Meinung nach sind sie als Gesamtes nicht Teil der Zuverdienstgrenzen - ich halte mich da an das Merkblatt des Ministeriums und ich habe letztes Jahr das gleiche Problem - nur wurde das Jahr 2006 ja noch nicht überprüft und somit weiß ich nicht, ob eine Rückzahlung noch auf mich zukommt.

    lg
    Jasmine
     
  5. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    Einkünfte nach § 67 ESTG sind zur Gänze kein Zuverdienst, egal wie sie besteuert werden.
    Eine Urlaubsentschädigung/-abfindung (also jenes Geld welches man für nicht verbrauchten Urlaub nach Lösen des Dienstverhältnisses erhält) zählt laut Familienservice (Gratisnummer: 0800 240 262) nicht dazu.
    Hat man jedoch ein aufrechtes Dienstverhältnis und geht in Urlaub und bekommt während der Zeit Gehalt, so zählt díeses Gehalt zum Zuverdienst wie jedes andere Gehalt auch. Lohn ist Lohn sagte die Dame und da hat sie meiner Meinung nach auch Recht.

    LG
    S.
     
  6. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in


    Danke!!!

    Hab inzwischen (wieder) Zugang zu entsprechenden Kommentaren, die das auch bestätigen. Bei der von Dir zitieren Nummer hab ich angerufen - aber der Dame ehrlichgesagt nicht so recht vertraut;)

    Aber ich denke, nachdem ich jetzt von allen Seiten die selbe Auskunft bekommen habe, kann ich mich "drübertrauen" und die Zuverdienstgrenze noch voll ausnutzen.
     
  7. Maedal74

    Maedal74 Gast-Teilnehmer/in

    Kompetenzstelle für Kinderbetreuungsgeld

    Hallo,

    Ersatzleistungen zählen nicht zum Zuverdienst!
    Da das ganze sehr kompliziert ist, kann ich Dir nur eines raten: schildere Deine Situation der Kompetenzstelle für Kinderbetreuungsfragen via Mail ([email protected]). Ich habe stets eine detailierte Antwort u.a. mit genauen Berechnungen erhalten.

    lg Mädal
     

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