1. Reden wir miteinander ...

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Urlaub stornieren?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von nova85, 26 August 2008.

  1. nova85

    nova85 Gast-Teilnehmer/in

    Hallo,

    weiß jetzt zwar nicht, ob ich hier richtig bin.....

    also wir haben unseren Juni-Urlaub für nächstes Jahr nach Italien schon vor längerer Zeit gebucht. Jetzt bin ich schwanger und ET wäre Anfang April. Jetzt wissen wir nicht was wir machen sollen. Stornieren oder fahren?
    hat jemand schon Erfahrung mit Baby im Urlaub ???
     
  2. red.witch

    red.witch Gast-Teilnehmer/in

    wenn ihr eine storno-versicherung habts, würd ich nix übers knie brechen.

    bis dahin sinds noch sOVIELE monate...
    ....stornieren könnt ihr immer noch.

    LG red.witch
     
  3. phileasfogg

    phileasfogg Gast-Teilnehmer/in

    Damit die Versicherung bezahlt müßte es aber auch einen entsprechenden Grund geben.
     
  4. Solvi

    Solvi Gast

    Kommt darauf an, ich kenne mich mit solchen gebuchten Reisen nicht aus: Ist es nicht oft so, dass wenn man früh genug storniert, keine Kosten anfallen? Wenn dies in eurem Fall so ist, würde ich es stornieren. Ansonsten geht es wohl nur über die Reiserücktrittsversicherung und auch meist nur dann, wenn Krankheit oder Unglücksfall vorliegt.
     
  5. xyz

    xyz Gast-Teilnehmer/in

    ich würd fahren!
    wir waren mit tochter am meer als sie 4 wochen alt war-war sehr entspannend.
     
  6. MOD-6

    MOD-6 Gast

    ich würde auch fahren - meine beste freundin war heuer mit ihrem 4 wochen alten kind in grado - die auszeit hat der familie ganz gut getan - das war total wichtig, dass doch noch ein sommerurlaub, wenn auch nur kurz gemacht wurde - auch für das geschwisterkind und juni und italien ist auch vom klima verträglich fürs baby...

    lg
    claudia
     
  7. guepasema

    VIP: :Silber

    ich würd auch auf jedenfall fahren, falls wirklich irgendwas unvorhergesehenes passieren sollte, kannst immer noch stornieren...

    aber es tut euch sicher allen gut, vor allem in der ersten zeit nach der geburt mal an einem anderen ort zu sein, wo man relaxen kann und sich nicht um alles kümmern muss...
     
  8. xyz

    xyz Gast-Teilnehmer/in

    judiths kind ist schon da????:eek:
    männlich?
    weiblich?
    heisst wie?
    lass sie lieb grüssen!!!
     
  9. Computer

    Computer Gast-Teilnehmer/in

    § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
    (1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
    Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die
    Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
    Vertragspartners sein.
    (2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von
    beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des
    Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
    Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
    (3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht
    erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
    (4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des
    folgenden Tages reserviert.
    (5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem
    Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug
    bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige
    Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des
    Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
    Verpflegungspreises betragen.
    (6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den
    Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).
     
  10. shopping

    shopping Gast-Teilnehmer/in

    flora.
    seit 3.7.

    lass ich gerne - ich fahr am freitag nach tirol - taufen...;)
     
  11. sirena

    sirena Gast-Teilnehmer/in

    ich würd fahren!:) allerhöchstens vl den termin ein bissl nach hinten rücken wenn ihr bedenken habt, aber der urlaub tut garantiert gut!:wave:
     
  12. linde78

    linde78 Gast

    waren heuer ende mai in lignano, da war jonas 10 wochen..war total schön...ich würd sicher fahren
     
  13. xyz

    xyz Gast-Teilnehmer/in

    hübscher name.
    du, patin?
     

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