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Teilzeit arbeiten währed der Karenz-alte Arbeit kündigen?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von anikad007, 25 Januar 2010.

  1. anikad007

    anikad007 Gast-Teilnehmer/in

    Hallo,

    Ich bin noch bis Juli in Karenz und überlege mir aber das ich Teilzeit arbeiten gehe. Nun werde ich da ja angemeldet, muss ich dann meine alte Arbeit (die ich ohnehin nach der Karenz kündigen würde) kündigen? Es ist auch so das ich über die Oberösterreichische GKK mein Kinderbetreuungs Geld beziehe da der Firmensitz in Linz ist. Müsste ich dann wenn ich z.b. bei der Neuen Firma angemeldet bin extra Kindergeld bei der Stmk. GKK ansuchen oder verläuft das automatisch? Kenn mich da leider null aus :confused:

    Lg Anika
     
  2. sarahsmum

    sarahsmum Gast-Teilnehmer/in

    Hi,

    ich versuch dir mal zu helfen.

    Bezüglich deiner Arbeitsaufnahme während der Karenz:

    Geringfügige Beschäftigung
    Es besteht die Möglichkeit, während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung


    (Geringfügigkeitsgrenze 2008
    E 349,01 monatlich) bei demselben/

    derselben ArbeitgeberIn oder bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn
    aufzunehmen.
    Die geringfügige Beschäftigung bei demselben/derselben ArbeitgeberIn
    hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag. Bei Aufnahme
    einer geringfügigen Beschäftigung bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn
    ist eine entsprechende Meldung an den/die karenzierenden ArbeitgeberIn
    vorzunehmen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z.
    B. wegen Konkurrenzverbots oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung



    Beschäftigung für 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze
    Außerdem können ArbeitnehmerInnen neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis
    mit dem/der ArbeitgeberIn für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr
    eine Beschäftigung auch über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus
    vereinbaren.
    Dauert die Karenz allerdings kein volles Kalenderjahr, dann kann eine
    solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Eine
    Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs-
    und Entlassungsschutzes führen.
    Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
    während der Karenz bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn ist nur zulässig,

    wenn der/die ArbeitgeberIn des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt.
    u. Ä.).


    Ich interpretiere es so: Sobald du bei einem anderen DG als deinem jetzige DG Teilzeit arbeiten anfängst, MUSS dein DG zustimmen. Sonst verlierst du deinen Karenzanspruch (NICHT ZU VERWECHSELN MIT DEM KBG ANSPRUCH).
    Damit verlierst du aber auch den Anspruch, nach der Karenz auf deinen alten Arbeitsplatz zurückkehren zu wkönnen (was du ja eh nicht willst) UND du verlierst dann auch den Anspruch aus der Karenz heraus kündigen zu können (und damit würdest du auf die evt. Abfertigung verzichten).​

    Ich würde bei meinem alten DG aus der Karenz heraus kündigen (und somit die evt. Abfertigung sichern) und dann erst beim neuen DG anfangen (Teilzeit)​

    Wegen der Krankenkasse, ruf einfach an, die sagen dir dann eh was sie brauchen oder ob sie den Akt direkt an die Steierische GKK schicken.​
     
  3. anikad007

    anikad007 Gast-Teilnehmer/in

    Danke für deine Mühe :hug:
     

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