1. Reden wir miteinander ...

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spezialisten für arbeitsrecht hier?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von IrmgardBruce, 23 Dezember 2011.

  1. IrmgardBruce

    IrmgardBruce Gast-Teilnehmer/in

    hallo,

    vorab gleich, es geht nicht um mich, aber einen für mich sehr wichtigen menschen!

    kennt sich hier jemand gut aus im arbeitsrecht, speziell kündigung durch arbeitnehmer, kündigungsfristen,
    bei aussprache/schriftl vorlegung der kündigung 4 jahre beschäftigung, beim kündigungstermin (letzter arbeitstag) schon die vollen 5 jahre - welche kündigungsfrist ist rechtlich gültig? 1 monat, oder 2?

    wäre sehr dringend und ich würd mich über rechtsexperten sehr freuen, die mir hier weiterhelfen können!!!

    danke und lg irmgard
     
  2. theater

    theater Gast-Teilnehmer/in

    Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, hat der Dienstnehmer (gilt für Angestellte, nicht für Arbeiter) EIN Monat Kündigungsfrist, egal, wie lange er schon in der Firma ist.

    Die Kündigungstermine sind im Normalfall immer die Monatsletzten, es können aber zusätzlich auch immer die 15. im Monat vereinbart sein.

    Die Kündigung muss immer so eingebracht werden, dass noch ein Monat Zeit verstreicht, bis zum endgültigen Ende des Dienstverhältnisses; d. h. bis 31.12. (heuer eher 30. da der 31. ein Samstag ist und da der Chef möglicherweise nicht erreichbar ist - weiß ja nicht, um welche Branche es sich handelt), wenn das DV mit 31.1.12 beendet werden soll bzw. bis 15. 1. 12, wenn das Dienstverhältnis am 15.2.12 enden soll und eine Kündigung Mitte des Monats möglich ist.

    Wenn man persönlich kündigt, kann man diese Termine wahrscheinlich leicht einhalten, per Post muss man den Postweg einkalkulieren: der Brief muss jedenfalls fristgerecht ANKOMMEN

    würd das per Einschreiben erledigen oder bei persönlicher Kündigung einen Zeugen mitnehmen bzw die Kündigung unterschreiben lassen


    hoffe, es war klar in der Kürze
     
  3. Glueckskatze

    VIP: :Silber

    Am besten: am Dienstag bei der AK anrufen. Die kennen sich sehr gut aus im Arbeitsrecht.

    LG,
    Glueckskatze
     
  4. IrmgardBruce

    IrmgardBruce Gast-Teilnehmer/in

    danke euch beiden,
    hab mittlerweile einiges dazu gefunden und wir haben sowieso vor, gleich am dienstag zur ak zu gehen.

    naja im dv steht, dass die kündigungsfrist für den an genauso bemessen wird wie für den ag und trotzdem ergibt das für mich den 1 monat, weil ja die kündigungsfrist mit aussprache/abgabe der kündigung berechnet wird.
    nach § 20 absatz 4 ang. ges., dann sind wir eben genau wieder bei 1 monat.

    lg irmgard
     
  5. IrmgardBruce

    IrmgardBruce Gast-Teilnehmer/in

    hätte ja auch gleich noch eine frage dazu:
    kann der ag den an zum arbeiten während der kündigungsfrist zwingen? weil urlaub wär mehr als genug da und der an bereit den zu konsumieren.

    danke nochmal und lg
    irmgard
     
  6. theater

    theater Gast-Teilnehmer/in

    "zwingen" ist vielleicht ein bisschen hart ausgedrückt

    grundsätzlich muss der DN aber bis zum Schluss arbeiten; Urlaub darf nicht einseitig angetreten werden, sondern ist immer in beiderseitigem Einverständnis abzusprechen

    d. h. wenn der DG dem Urlaub zustimmt und es geht sich zeitmäßig aus wär das natürlich perfekt; sonst muss gearbeitet werden und der restliche Urlaubsanspruch wird bei Ende des Dienstverhältnisses ausgezahlt

    (Achtung: Urlaubsansprüche und Überstunden müssen getrennt abgerechnet werden!)
     
  7. IrmgardBruce

    IrmgardBruce Gast-Teilnehmer/in

    na das mit den überstunden ist eh auch so eine sache, im dv steht, dass sämtliche überstunden mit den gehalt abgegolten sind und das kommt mir komisch vor, weil ich weiß wieviele überstunden tatsächlich geleistet wurden :boes:
     
  8. ellela

    ellela Gast

    Wenn das so vereinbart ist, ist die Kündigungsfrist mindestens 2 Monate.
     
  9. ellela

    ellela Gast

    Urlaub ist eine Vereinbarungssache stimmt der AG nicht zu muss man arbeiten. Erfahrungsgemäß legen die Arbeitgeber aber eh wert darauf, dass noch möglichst viel Urlaub abgebaut wird.
     
  10. theater

    theater Gast-Teilnehmer/in

    wenn das so - ohne Limit - vereinbart ist, wird man da wahrscheinlich nicht viel dagegen tun können?!

    aber vielleicht weiß da die AK, ob es da eine Möglichkeit gibt, überdurchschnittlich viele Überstunden doch noch geltend zu machen
     
  11. ellela

    ellela Gast

    Ist ein sogenanntes All-In Gehalt. Unbedingt von der AK durchrechnen lassen beim Austritt.
    Er muss zumindest das erhalten was ihm laut KV mindestens zusteht.
     
  12. Pharma

    Pharma Gast-Teilnehmer/in

    Was ich weiß muß der AG zumindenstens den halben Urlaubsanspruch nehmen lassen.
     

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