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sagts einmal, kbg kann gepfändet werden?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von hanna59, 22 Januar 2014.

  1. hanna59

    VIP: :Silber

    wieso kann einer mutter von 4 kindern das kbg gepfändet werden? bin grad ein wenig überrascht. sie hat die 20 monatsvariante, also nicht wirklich viel. dachte immer, kbg kann nicht gepfändet werden.
     
  2. MarBig

    MarBig Häuslbauer a.D.

    Mutter mit 4 Kindern muß noch andere Einnahmen als das KBG haben sonst wär sie unter dem Existenzminimum und da kann man nicht gepfändert werden
     
  3. hanna59

    VIP: :Silber

    alimente kriegts für 2 kinder, sind knapp 250 euro gesamt, aber mit 4 kindern bleibts da ja doch unterm existenzminimum, oder? es wurden zwar nur gute 30 euro gepfändet, aber trotzdem is das doch nicht rechtens. (zumindest meines wissens) ja und die familienbeihilfe, wobei die ja nicht zum einkommen zählt.
     
  4. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber

    Das Existenzminimum erhöht sich außerdem auch noch pro Kind - ich glaube um 150.- .

    http://www.albernet.at/existenzminimum/existenzminimum_tabelle_2013.html

    -Fleur-
     
  5. hanna59

    VIP: :Silber

    ja eben. denk ich mir doch auch. ich hab ihr nur gesagt, dass sie halt gkk schauen muss, damit das berichtigt wird.

    aber abgesehen davon: kbg kann man pfänden?
     
  6. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber

  7. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber


    Wie es aussieht schon:

    Was ist pfändbar?
    Pfändbar ist jeder Bezug, der Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat. Dazu zählen das Gehalt, der Lohn, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe etc.. Nicht pfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe etc.. Aufwandsentschädigungen, die im Bezug enthalten sind und für einen wirklichen Aufwand ausbezahlt werden, wie z.B. Tagesdiäten, sind nicht pfändbar und werden nicht berücksichtigt. Andere Aufwandsentschädigungen wie z.B. Gefahrenzulage oder Schmutzzulage müssen jedoch berücksichtigt werden.

    Grundsätzliches zur Gehalts- und Lohnpfändung | Schuldnerberatung | Fonds Soziales Wien

    -Fleur- ​
     
    Vivienn gefällt das.
  8. 0xym0r0n

    0xym0r0n Gast-Teilnehmer/in

    Kinderbeihilfe kann nach §290(1) EO nicht gepfändet werden, da es explizit zu den unpfändbaren Forderungen zählt.
     
  9. hanna59

    VIP: :Silber

    @ fleur: danke für den link, den kannte ich noch nicht. was mich dann gleich zu einem anderen bekannten bringt, der wird dann ja komplett falsch berechnet, was seine pfändungen betrifft. der is da um sehr viel geld "umgefallen", das ihm eigentlich gar nicht gepfändet hätt werden dürfen. für was gibts dann lohnverrechnung in der firma? müssten die sich nicht auskennen?

    wie schauts da mit den allimenten aus? einkommen oder nicht? was in diesem fall aber wurscht wär, weil mit 4 kindern kommt die frau auf keinen fall über das existenzminimum.

    wenns kbg falsch gepfändet wird, schick ich sie auf die gkk, oder?
     
  10. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber

    Ich würde einmal anrufen - vielleicht sitzt dort wirklich ein Frischgflachter der Stress und keinen Durchblick hat.

    -Fleur-
     
  11. 0xym0r0n

    0xym0r0n Gast-Teilnehmer/in

    Das KBG wird vom Fnanzamt bzw GKK ausbezahlt. Eine Pfändung des KBG müsste daher beim Finanzamt bzw. GKK beantragt werden. Diese werden so einer Pfändung niemals zustimmen. Daher KANN das KBG in der Praxis gar nicht gepfändet werden.

    Erhält ein Arbeitgeber eine Drittschuldner-Verständigung, darf er in dieser lediglich das bei ihm bezogene Einkommen angeben und auch nur von diesem Einkommen das Existenzminimum, unter Berücksichtigung der ihm bekannten Obsorgeverpflichtungen berechnen. Es ist ihm nicht gestattet, eventuelle andere Einkommen des Verpflichteten hinzuzurechnen.

    Der Verpflichtete kann mit jedem im Internet verfügbaren Existenz-Minimum Rechner selbst ausrechnen, ob sein Gehalt unter oder über dem Existenzminimum liegt.

    Zieht der Dienstgeber unberechtigt Einkommen ab und überweist es somit grundlos dem Gläubiger, haftet der Dienstgeber dafür gegenüber dem Dienstnehmer. Der Dienstnehmer kann die nicht ausbezahlten Abzüge in diesem Fall beim Dienstgeber einfordern.
     
    Vivienn und farbenfroh gefällt das.
  12. hanna59

    VIP: :Silber

    danke, das hilft mir in einigen fällen weiter.

    bezüglich kbg, es wurde tatsächlich gepfändet, ich hab den schrieb gesehen und auch am konto ist dementsprechend weniger eingetroffen. der betrag wurde jetzt bereits 3 x abgezogen. was in ihrerer situation ziemlich oarsch ist.

    bezüglich dienstgeber und ungerechtfertigte pfändungen: bei einem bekannten wurden jetzt doch schon gut 2 jahre lang immer wieder relativ hohe beträge gepfändet. nach meiner berechnung hat die firma da kilometergeld und diäten miteinberechnet. ebenso wurde bei urlaubs und weihnachtsgeld einfach zusammengeschmissen und vom gesamtbetrag abgezogen. er arbeitet bei einer leihfirma. was wäre da jetzt der nächste schritt? in seinem fall kann die schuldnerberatung leider nicht viel tun, da er zu wenig einkommen hat um überhaupt eine schuldenregulierung einzuleiten. er hat auch noch versorgungspflichten gegenüber seinen kindern und der ehefrau. eine ziemlich aussichtslose gschicht. ich hätt jetzt gesagt, ich geh mit ihm zur ak und lass da mal die pfändungen durchrechnen (was die schuldnerberatung NICHT macht, da haben wir schon angefragt, die hat ihm nur eine gehaltsliste in die hand gedrückt). und dann wendet er sich an die firma? wobei, da würd dann wieder die gefahr bestehen, dass er gekündigt wird. nehm ich zumindest an.
     
  13. 0xym0r0n

    0xym0r0n Gast-Teilnehmer/in

    Er wird sich an die Firma wenden müssen, wenn die ihm Geld ungerechtfertigt abgezogen haben und er es zurück möchte. Das bleibt ihm keinesfalls erspart.
     
  14. hanna59

    VIP: :Silber

    bezüglich pfändungsrechner: man geht doch immer vom grundgehalt aus, oder? weil wenn ich im fall des bekannten nur vom grundgehalt ausgeh, dann dürft ihm genau nix gepfändet werden. trotzdem zahlt er monatlich gut 400 euro weg. er hat aber alle kinder angegeben und seine frau kann wegen invalidität nicht mehr arbeiten und bezieht eine mini-rente. (also wirklich minimini)
     
  15. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber

    Das bereits Abgezogene ist weg, aber von der AK ausrechnen lassen und damit im Lohnbüro vorsprechen ist eine gute Idee.

    -Fleur-
     
  16. 0xym0r0n

    0xym0r0n Gast-Teilnehmer/in

    Bei guten Rechnern steht genau dabei, was einzugeben ist.

    Ich habe bei Pfändungen unserer Mitarbeiter immer diesen hier verwendet:
    OpenCms - Existenzminimum
     
  17. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber



    Das lässt sich aus der Ferne schlecht beurteilen.

    -Fleur-
     
  18. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber

    Kann dein Bekannter auch versuchen, wenn nicht bereits geschehen:

    27. Erhöhung des "Existenzminimums"

    Das Exekutionsgericht hat auf Antrag Ihres Arbeitnehmers das
    Existenzminimum angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

    1. wesentliche Mehrauslagen des Arbeitnehmers, insbesondere wegen
    Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Arbeitnehmers oder seiner
    unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder

    2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem
    Arbeitnehmer zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder

    3. besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers, die in sachlichem
    Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder

    4. einen Notstand des Arbeitnehmers infolge eines Unglücks- oder eines
    Todesfalls oder

    5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
    dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende
    Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.
     
    Vivienn gefällt das.
  19. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber

  20. Vivienn

    Vivienn Vedo scintille

    Prinzipiell zur Pfändung des Kinderbetreuungsgeldes:

    Während die 4 Pauschalvarianten (30/20/15/12 Monate) des KBG nicht als Einkommen gelten und daher auch unpfändbar sind, stellt das einkommensabhängige KBG Einkommen dar und ist beschränkt pfändbar.

    Die verschiedenen Modelle des KBG erlauben auch unterschiedliche Zuverdienstgrenzen. Ev. bezieht die betreffende Person auch zusätzlich Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder auch darüber hinausgehenden Zuverdienst.

    Aufwandsentschädigungen stellen kein Einkommen dar, decken den mehr oder minder tatsächlich erwachsenen Mehraufwand ab und sind mit einer Einschränkung immer unpfändbar. Die Einschränkung betrifft die Höhe und zwar gelten sie als unpfändbar bis zu Höhe der Steuerfreiheit im Steuerrecht bzw.dem Satz, der in KVs vorgesehen ist und die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört.
    (Bsp: Tagesdiäten Inland bis 26,40 lt. EStG steuerfrei, wenn der anzuwendende KV ab dem 15. Reisetag für eine bestimmte Personengruppe weniger löhnt, gilt Unpfändbarkeit nur bis zu dieser Grenze oder beim KM-Geld - werden mehr als die steuerfreien 0,42 bezahlt, sind die darüberhinausgehenden Teile wiederum beschränkt pfändbar.)

    Sonderzahlungen werden zwar getrennt, im Prinzip aber genauso abgerechnet wie normale Monatsbezüge. Auch hier gelten die gleichen allgemeinen Grund-, Unterhalts- und Steigerungsbeträge wie beim normalen laufenden Monatsbezug.

    Zu achten ist auch auf die Einberechnung von Sachbezügen. Ein verbleibender Minimumwert von den Geldbezügen von knapp über 400€ darf nicht unterschritten werden.
     

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