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Postkästen

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von farbenfroh, 27 April 2011.

  1. farbenfroh

    VIP: :Silber

    Müssen in einem Mehrparteienhaus Postkästen vorhanden sein? Was wenn ja u sie sind nicht vorhanden? Der Vermieter vertröstet die Mieter seit Monaten.

    Die Post wird vom Vermieter auf der Stiege abgelegt u jeder soll sich nehmen was ihm gehört.

    Problem daran es verschwindet in letzter Zeit Post.

    Mittlerweile nervts mich echt schon, weil er jedes Mal meint, dass die Postkästen bald da sind u sich aber genau nix ändert.
     
  2. jade85

    jade85 Gast-Teilnehmer/in

    Sicher muss ein postkasten da sein, geht um private und persönliche Dinge, setzt ihm eine schriftliche Frist und gebt mietminderung oder so an
     
  3. Llandra

    Llandra Gast-Teilnehmer/in

    Auszug aus dem Postmarktgesetz :)

    Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen
    § 34.
    (1) Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger oder die Ersatzempfängerin oder den Ersatzempfänger zu erfolgen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen (Hausbriefkasten) vorhanden ist.
    (2) Der Hausbriefkasten muss so beschaffen sein, dass
    1. jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 3 Z 10), ausgenommen Paketsendungen, durch Zustellerinnen oder Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich ist
    2. und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
    (3) Ist kein oder kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die Postsendungen gegen Entgelt zu hinterlegen und zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist bereitzuhalten. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über eine solche Maßnahme vorab zu informieren und es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.
    (4) In Gebäuden mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, hat die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer jeder Empfängerin und jedem Empfänger einen Hausbriefkasten zur Verfügung zu stellen. Dies hat in Form einer Hausbrieffachanlage zu erfolgen. Sofern die Hausbrieffachanlage nicht außerhalb des Hauses errichtet wird, ist sie möglichst
    in der Nähe des Gebäudeeinganges zu errichten. Bei der Standortwahl ist auf die ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Gebäudes und auf die ordnungsgemäße Zustellung nicht bescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.
    (5) Die Hausbrieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Abgabestellen in dem Gebäude entspricht. Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Inhabers der Abgabestelle aufweisen.
    (6) Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes sind hinsichtlich Hausbriefkästen die Anforderungen gemäß Abs. 2 und hinsichtlich Hausbrieffachanlagen die Anforderungen gemäß Abs. 2, 4 und 5 einzuhalten.

     
  4. farbenfroh

    VIP: :Silber

    danke :)
     

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