1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

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Pflegeurlaub... :kopkra:

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von FrauGugs, 17 Oktober 2010.

  1. FrauGugs

    FrauGugs Gast-Teilnehmer/in

    also, in meinen haushalt leben mein sohn ( 4 monate ) und ich, sollte ich einmal krank sein und nicht für meinen sohn aufkommen können, kann sich der kindesvater hier pflegeurlaub nehmen? obwohl er nicht bei uns im haushalt lebt?


    lg gugs :danke:
     
  2. Buffy

    Buffy Gast-Teilnehmer/in

    auch wenn es das richtige unterforum dafür ist, glaube ich, dass du im alleinerzieher besser aufgehoben bist mit der frage.
     
  3. Plastilin

    Plastilin Gast-Teilnehmer/in

    schau mal:

    Allgemeine Pflegefreistellung

    Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Dabei handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen.
    Gründe für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung:

    • Notwendige Pflege einer/eines – im gemeinsamen Haushalt lebenden – erkrankten nahen Angehörigen. Dazu gehören
      • jene Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern),
      • Wahl- und Pflegekinder,
      • die Ehegattin/der Ehegatte,
      • die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
    • Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, aber auch Pflege- oder Wahlkindes, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt ( Erkrankung, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeanstalten, Freiheitsstrafe, Tod).
    Hinweis: Pflegefreistellung kann sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden.


    http://www.help.gv.at/Content.Node/37/Seite.370200.html
     

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