1. Reden wir miteinander ...

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Mindestabstand von Haus zu Bahnoberleitung

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von aegypten, 14 Januar 2008.

  1. aegypten

    aegypten Gast-Teilnehmer/in

    Hallo!

    Folgende Frage quält mich schon länger

    Wie weit muss der Abstand von Bahnoberleitungen zu den angrenzenden Häusern sein. Das gilt für Bahnanlage die im Nachhinein elektrifiziert werden, so wie in unserem Beispiel.
    Häuser die neu gebaut werden, müssen 50 m von der Grundstücksgrenze zurückrücken. Das geht natürlich nur bei Häusern, die erst gebaut werden. Bei unserem kann man nicht viel rücken. Die Elektrifizierung soll in ca 3 Jahren durchgeführt werden.
    Unser Schlafzimmer liegt dann praktisch wenige Meter neben der Oberleitung. Und bei Hochspannungsleitungen baut sich ein Spannungsfeld auf, welches dann immer vorhanden ist, solange Strom durchläuft.:(
    Bis jetzt wurde die Bahnlinie immer wieder geschlossen, wir hatten nur Güterverkehr mit Dieselloks 2x pro Tag. Aber vor kurzem wurde wieder der Personenverkehr aufgenommen.


    Ich hab schon einiges versucht (Alllgmeines Gesetztbuch (nichts gefunden), Raumordnungsgesetzt (vielleicht zu schnell gelesen, aber auch nichts gefunden), der Bahn ein Mail geschickt (keine Antwort bekommen)

    Wer kennt sich damit aus???????:confused:
     
  2. Sommar

    Sommar Gast-Teilnehmer/in

    Ich hab was gefunden und zwar im Eisenbahngesetz 1957:

    3a. Teil
    Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und
    in Schienenfahrzeugen

    1. Hauptstück
    Anrainerbestimmungen

    Bauverbotsbereich

    § 42. (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen
    Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in
    einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten
    Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf
    Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
    (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf
    eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
    (3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und
    2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu
    vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich,
    wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem
    Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.



    Gefährdungsbereich

    § 43. (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen
    (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die
    Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der
    Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung
    des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen
    auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere
    die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche
    Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.
    (2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung
    des Abs. 3, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in
    der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der
    Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.
    (3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere
    Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind,
    gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Betrieb der
    Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder
    der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann, so ist vor der
    Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung
    der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen
    getroffen sind, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des
    Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs
    auf der Eisenbahn ausschließen.
    (4) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es über
    die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen
    Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen
    dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter
    zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über
    zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des
    Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf
    der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.



    Feuerbereich

    § 43a. (1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünfzig
    Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher gegen Zündung
    durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu
    erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr
    Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird. Wo es
    besondere örtliche Verhältnisse erfordern, hat die Behörde einen
    entsprechend geringeren oder größeren Feuerbereich festzusetzen.
    Über die Bauweise der zündungssicheren Herstellung entscheidet die
    Behörde im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren oder auf
    Antrag nach dem jeweiligen Stande der Technik.
    (2) Beim Bau einer neuen Eisenbahn oder bei Erweiterung
    bestehender Gleisanlagen trifft die Verpflichtung zur
    zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung das
    Eisenbahnunternehmen, das auch den Teil der Kosten, um den die
    Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch die zündungssichere
    Herstellung vergrößert worden sind, zu tragen hat.
    (3) Bei Anlagen in der Umgebung bestehender Eisenbahnen trifft die
    Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und
    Erneuerung die Besitzer der Anlagen.



    Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

    § 44. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des
    Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
    1. durch verbotswidriges Verhalten oder
    2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder
    § 43 Abs. 4
    herbeigeführten Zustandes anzuordnen.



    Beseitigung eingetretener Gefährdungen

    § 45. Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse
    (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen
    Gefährdungen der Eisenbahn (§ 43 Abs. 1) sind vom
    Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte
    hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die
    Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die
    Duldung der Beseitigung aufzutragen.


    Hilft Dir das was? :)
     
  3. aegypten

    aegypten Gast-Teilnehmer/in

    Danke für die Mühe die du dir gemacht hast. Es hilft mir sehr. Vielleicht find ich noch andere Gesetze.
    Ich werde auf jeden Fall noch weiter suchen.
    :wave:
     

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