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mietrecht

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von nikkis-saskia, 22 August 2011.

  1. nikkis-saskia

    nikkis-saskia Gast-Teilnehmer/in

    hallo :wave:
    kennt sich von euch jemand mit mietrecht aus? es geht um folgendes :
    Meine bekannte hat seit gut 30 jahren eine 2 zimmerwohnung in einem privatmiethaus. nun möchte sie eine neue lebensgemeinschaft eingehen. Der hausbesitzer jedoch schaltet auf stur und wehrt sich gegen die meldung eines untermieters. meines wissen nach darf er dass aber garnicht ablehnen. bzw. melde ich einen untermieter ja nicht bei meinem hausbesitzer sondern beim meldeamt. oder liege ich hier falsch? die andere sorge meiner bekannten is auch folgende: nun ist sie 84 jahre, für ihr alter geht es ihr auch bestens, dennoch besteht die ungewissheit für sie als auch ihren neuen partner was in ihrem todesfall wäre. sie möchte gerne dass ihr neuer partner die wohnung behalten darf. wie sieht es mit dem mietrecht aus? könnte der hausbesitzer ihn rausschmeißen? kann man das vorher eventuell vertraglich regeln dass er die wohnung behalten darf? die wohnung ist eine kategorie c wohnung, wc also am gang. von da her denke ich mir dass die miete ja auch nicht sehr erhöht werden kann!? viele fragen auf einmal , wäre super wenn jemand etwas dazu weiß da der hausbesitzer sich ständig verleugnen lässt und sämtlichen fragen ausweicht !
    liebe grüße
    nicole
     
  2. nikkis-saskia

    nikkis-saskia Gast-Teilnehmer/in

    niemand :( ?? wäre total wichtig:(
     
  3. Goodie

    Goodie Gast-Teilnehmer/in

    Ich verstehe nicht ganz, warum deine bekannte ihren Partner als Untermieter bei sich anmelden will?
    Eine Untervermietung kann der vermieter sehr wohl verbieten, das ist meist auch schon im Mietvertrag geregelt.
    Aber ihren Partner als Mitbewohner bei sich anmelden kann deine bekannte jederzeit, da hat der vermieter kein Mitspracherecht.

    Wies mit der Übernahme von Mietrechten durch den LG aussieht, kann ich dir leider nicht sagen, aber vielleicht steht dazu was im Mietvertrag?
     
  4. nikkis-saskia

    nikkis-saskia Gast-Teilnehmer/in

    :eek:ups ich meinte natürlch mitbewohner !!
    danke
     
  5. WaJoWi

    WaJoWi Gast-Teilnehmer/in

    Es kommt auch darauf an ob es sich um einen gewerblichen Vermieter (vermietet mehr als fünf Wohnungen) oder eine private Vermietung handelt. Wenn privat vermietet gilt das MRG nicht! Da könnte man also alles mögliche vereinbaren oder ausschließen.

    Wenn das MRG gilt, kann sie sowohl einen Untermieter nehmen als auch einen Mitbewohner (der keine Untermiete zahlt). Nur die vollständige Untervermietung kann vom Vermieter untersagt werden.

    Wie es im Todesfall aussieht kann ich jetzt nicht mit Bestimmtheit sagen. Wenn das Paar verheiratet ist, kann der Ehepartner natürlich in der Wohnung bleiben. Bei Lebensgemeinschaften können aber andere Regeln gelten.
     
  6. morty

    morty Gast-Teilnehmer/in

    ich kann mich dumpf erinnern, dass es bei lg eine frist gibt (3 jahre, 5 jahre? so in etwas ...)
     
  7. gsb

    gsb
    VIP: :Silber

    ich denke auch, dass der vermieter ihn nicht ablehnen darf. allerdings könnte er verlangen, dass kontrolliert wird, ob er wirklich dort wohnt (bzw selber kontrollieren).

    als erstes eingegfallen ist mir, dass der vermieter wahrscheinlich so ausweicht, weil die dame 85 jahre alt ist er erhofft hat, dass die wohnung frei wird, er ein bisal saniert und teuerer weitervermieten kann. wenn dann aber ein weiterer mieter drin ist, dann wird die wohnung nicht frei. ich glaube auch nicht, wenn die lebensgemeinschaft eine gewisse zeit lange besteht, dass er die miete erhöhen darf. (ich glaube lebensgemeinschaften müssen 2 jahre bestehen um für einiges das gleiche recht zu haben, wie in der ehe9).

    also einfach mal anmelden und hinziehen.

    lg gsb
     
  8. Bebicat

    VIP: :Silber

    Ich denke hier müsstest du ausreichende Antworten bekommen:
    http://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbaufoerderung/weitergabe.html

    Google hilft. ;)

    Bzgl. Mitbewohner: der Vermieter kann es nicht verbieten, sie muss lediglich den Meldezettel unterschreiben, mit dem sich der Mitbewohner dann am Meldeamt anmeldet. Das trifft aber nur zu, wenn das Objekt unter das MRG fällt (mehr als 2 Wohneinheiten in einem Gebäude).

    Will er die Wohnung nach ihrem Tod weitermieten, ohne die Kriterien für die Übernahme des MV zu erfüllen, ist er auf den good will des Vermieters angewiesen.
     
  9. waldmann

    waldmann Gast-Teilnehmer/in

    Es ist egal, ob verheiratet oder nicht, sie müssen gemeinsam 5 Jahre gemeldet sein, damit er in Ihren Mietvertrag eintreten kann.
    Grund: Weil sie die Wohnung nicht gemeinsam genommen haben, sondern sie alleine.

    Den Rest so wie "WaJoWi" beschrieben hat.
     
  10. Bebicat

    VIP: :Silber

    Nicht ganz. Hier ein Auszug aus dem MRG (§14), trifft natürlich nur zu, sofern die Whg. in den MRG Anwendungsbereich fällt:

    (1) Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

    (2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.

    (3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.
     
  11. nikkis-saskia

    nikkis-saskia Gast-Teilnehmer/in

    danke für eure infos :)
     

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