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Kündigungsrecht Mieter

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von huvec, 19 Januar 2012.

  1. huvec

    huvec Gast-Teilnehmer/in

    Hallo,

    Ist es richtig, dass man als Mieter jeglichen Wohnungsmietvertrag (konkret: befristet auf 5J) nach einem Jahr und unter Beachtung der 3 monatigen Kündigungsfrist kündigen darf?
    Oder muss dafür extra eine entsprechende Klausel im Mietvertrag vorhanden sein? bzw. kann/darf es eine Klausel geben, die einen Ausstieg vor Ablauf der Befristung verbietet?

    Vielen Dank :wave:

    P.S: Bitte antwortet nur wenn ihr euch sicher seid.
     
  2. Denalane

    Denalane Gast-Teilnehmer/in

    Hier mein Internetfund dazu: (Auszug aus dem MRG)

    § 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst











    1.
    durch Aufkündigung,
    2.
    durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,
    3.
    durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, jedoch nur wenn
    a)
    im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, und
    b)
    bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,
    3a.
    durch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Abs. 3 lit. b erster Satz,
    4.
    wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,
    5.
    wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.



    Da bei Absatz 1 " 1. Durch Aufkündigung" nicht explizit genannt ist, dass dies vereinbart sein muss, kannst du meiner Meinung nach den Vertrag entsprechend deiner Ausführungen kündigen. Bin aber kien Experte...

    LG und viel Erfolg :)

     
  3. Bebicat

    VIP: :Silber

    Du liegst richtig. Befristete Verträge können nach dem 1. Jahr gekündigt werden. Hab dir sogar den Absatz aus dem MRG rausgesucht.


    Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
    § 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst

    1.
    durch Aufkündigung,
    2.
    durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,
    3.
    durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, jedoch nur wenn
    a)
    im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, und
    b)
    bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,
    3a.
    durch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Abs. 3 lit. b erster Satz,
    4.
    wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,
    5.
    wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
    (2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
     
  4. huvec

    huvec Gast-Teilnehmer/in

    Vielen lieben Dank für die Antworten! :)

    eine Frage noch um ganz sicher zu gehen:
    Was genau besagt der erwähnte Abs 1 Z 3 ? Wie kann man feststellen ob der eigene Vertrag unter diesen Absatz fällt?
     
  5. Bebicat

    VIP: :Silber

    Absatz 1 Ziffer 3:

    (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst
    1. durch Aufkündigung,
    2. durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,
    3. durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, jedoch nur wenn
    a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, und
    b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,


    Ich nehme mal in deinem MV steht, dass die Miete auf 5 Jahre befristet ist. Somit fällt der MV unter Abs 1 Z 3. ;)

    Das gesamte MRG findest hier: http://www.jusline.at/Mietrechtsgesetz_(MRG).html
     
  6. huvec

    huvec Gast-Teilnehmer/in

    Ja, du hast alles genau richtig erkannt. Danke dir!
    und danke für den Link.
     

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