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kinderbetreuungskosten abgelehnt

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von morty, 19 März 2010.

  1. morty

    morty Gast-Teilnehmer/in

    ... mit der begründung dass mein kind über 10 jahre ist.
    jetzt hab ich aber im netz gefunden, dass alleinerziehende bis zum 14. lj absetzen können. :confused:
    hat sich das seit heuer geändert oder war das fa da übereifrig?
     
  2. Bauchklang

    Bauchklang Gast-Teilnehmer/in

    Aha, das wusste ich nicht, wo hast Du diese Information gefunden? Ist die auch aktuell, sprich für das Jahr 2009 geltend?

    Weil im Handbuch der AK "Steuer sparen 2010" steht folgendes:

    7.4.2. Aufwendungen für Kinderbetreuung

    Vor 2009 waren Kinderbetreuungskosten in der Regel nur dann absetzbar, wenn Ihnen der Alleinerzieherabsetzbetrag zugestanden ist.

    Ab 2009: Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 € pro Kind absetzbar:

    .) wenn Sie für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen bzw. mehr als sechs Monate Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag haben

    .) wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat

    .) wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (bspw. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (z. B. ausgebildete Tagesmütter) erfolgt.

    Haben Sie ein erheblich behindertes Kind (= Bezug der erhöhten Familienbeihilfe!), können die Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr abgesetzt werden, wenn dieses Kind zu Beginn des Kalenderjahres das entsprechende Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Die Aufwendungen für die Betreuung sind allerdings nur insoweit absetzbar, als sie die Summe
    der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

    Nachzulesen hier: http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/d116/SteuerSparen2010.pdf
     
  3. marille65

    marille65 Gast-Teilnehmer/in

    Das gibt es immer noch: Alleinerziehende konnten und können auch weiterhin Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Allerdings müssen da die Kosten (zusammen mit möglichen anderen ao.Belastungen wie z.B. Zahnarzt) den Selbstbehalt (gestaffelt nach Einkommen) übersteigen. Erst dann wirken sie sich steuerlich aus.
     
  4. marille65

    marille65 Gast-Teilnehmer/in

    Hoppla, hab ich vergessen:

    diese ao.Belastungen dürfen nicht im Formular L1k eingetragen werden sondern in der normalen ESt-Erklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung.
     

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