1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

    Information ausblenden

Kinderbetreuung - künftig auch Verpflegung etc absetzbar

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Pythia, 1 September 2011.

  1. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    Auszug aus Info des BMF, GZ BMF-010222/0155-VI/7/2011 vom 28.07.2011

    Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich von der bzw. vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.
    Beispiel 5:
    Die Kosten für den Kindergarten betragen insgesamt 3.000 Euro jährlich. 500 Euro werden durch steuerfreie Kindergartengutscheine der Arbeitgeberin abgedeckt. 2.500 Euro bezahlt die Arbeitnehmerin selbst. Als außergewöhnliche Belastung sind 2.300 Euro (Maximalbetrag) abzugsfähig.
    Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
    Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (zB Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind hingegen abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Für die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) können sämtliche Kosten (zB auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
    Die Rechnung hat eine Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen. Sollten Sie bisher bestimmte Kosten noch nicht beantragt haben, können Sie dies im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1 und Beilage L 1k) durchführen.
     
  2. tondy

    VIP: :Silber

    Interessant! Danke für die Info. Warum diese Meinungsänderung des Gesetzgebers?
     
  3. Irina83

    Irina83 Gast-Teilnehmer/in

    Danke, ist sehr interessant!

    Jetzt weiß ich nur nicht, wie ich die Verpflegung bei der TM berechnen darf... das Essen wird 1x Monat bar bezahlt und es gibt keine Rechnung... :kopkra:
     
  4. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    Sag ihr, sie soll eine Rechnung dafür ausstellen
     
  5. eva-7

    eva-7 Gast-Teilnehmer/in

    danke, das ist mega hilfreich.

    gilt das ab 2011? (ich verstehe den letzten Satz nämlich nicht ganz)

    glg
    eva
     
  6. Buffy

    Buffy Gast-Teilnehmer/in

    und woher weiß ich das? interessant, muss ich mir vom ferienlager eine rechnung holen.
     
  7. mausbaerchen

    mausbaerchen Gast-Teilnehmer/in

    Wär interessant, ab wann das gilt. Gilt diese Regelung ev. auch rückwirkend (Steuererklärung für 2009 - wie sie angefangen haben mit der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten)?

    Hab diesbezüglich mal via Mail beim BMF angefragt.. wenn sie nicht bald antworten, ruf ich die nächsten Tage beim Finanzamt an.

    Oder weiß das zufällig jemand?

    Im Gesetzestext steht gültig ab 28.7.2011... was immer das auch heißen mag.
     
  8. edelfee

    edelfee Gast

    Da hat nicht der Gesetzgeber seine Meinung geändert, sondern das BMF offenbar beschlossen großzügiger in der Auslegung zu sein. Gilt ab 2011 und nicht schon ab 2009.
     
  9. lonelypapi35

    lonelypapi35 Gast-Teilnehmer/in

    Beim Betreiber des Ferienlagers nachfragen?
     
  10. Buffy

    Buffy Gast-Teilnehmer/in

    und der fragt mich dann: und welche ausbildung muss ich haben, um als qualifiziert zu gelten???
     
  11. Coffee80

    Coffee80 Gast-Teilnehmer/in

    Wer als pädagogisch qualifizierte Person gilt, ist aber klar definiert. Personen die das haben, wissen dies auch im Normalfall.

     
  12. cloechen01

    cloechen01 Gast-Teilnehmer/in

    Hallo,

    diese Grenze von € 2300 - ist diese nur für 1 Kind gültig? Wenn ich 2 Kinder habe, wird dann der Betrag auf € 4600 erhöht? Ich komme schon mit dem Betrag für die Kinderkrippe für meine Kleine über die € 2300 und für die Große muss ich auch noch ein ganzes Schuljahr den Kiga-Betrag für die Nachmittagsbetreuung bezahlen - der Vormittag ist gratis.

    lg
    Claudia
     
  13. alwi

    alwi Gast-Teilnehmer/in

    Ich könnte suchen aber vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Können eigentlich Mama und Papa jeweils diese 2.300 absetzen?
     
  14. edelfee

    edelfee Gast

    2.300 pro kind, bei zwei kindern das doppelte. vater und mutter können beide die betreuungskosten absetzen, allerdings dürfen die beide zusammengezählt in summe nicht mehr als 2.300 absetzen.
     
  15. alwi

    alwi Gast-Teilnehmer/in

  16. lonelypapi35

    lonelypapi35 Gast-Teilnehmer/in

    Ja!
     

Diese Seite empfehlen

  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden