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Kettenvertrag

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von BuddhaLight, 23 Januar 2014.

  1. BuddhaLight

    VIP: :Silber

    Sind zwei aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge schon Kettenverträge?
     
  2. Vivienn

    Vivienn Vedo scintille

    Ja.

    Es gibt allerdings diesbezüglich keine gesetzl. Regelung, im Streitfall anerkennen die Arbeitsgerichte in einigen Fällen eine 2.Befristung im Einzelfall bzw. ev. sogar (eine) weitere bei Vorliegen ganz besonders wirtschaftlicher oder sozialer Gründe.

    Besonders wirtschaftl.Gründe liegen zB im Profisport vor, wo die Aneinanderreihung von Verträgen beiden Seiten Vorteile bringt oder zB in klassischen Saisonbetrieben, die witterungsabhängig sind (Sperre statt 31.3. erst 4 Wochen später durch gute Schneelage) oder besonders soziale Gründe liegen vor, wenn der DN mit welchem das befr DV enden würde, weil er eigentlich nicht entspricht, um eine letzte Chance in Form einer weiteren Befr. ersucht. Die genannten Fälle würden die besonderen Gründe erfüllen. (Unvorhergesehene Projektverlängerungen sind mWn bis jetzt nicht ausjudiziert.)

    Angeblich soll es für den ORF im journalistischen Bereich eine Regelung geben, die Kettendienstverträge zulässt, solange man unter einer bestimmten monatlichen Arbeitszeit bleibt, ohne dass sich daraus ein unbefr. DV ergibt.

    Als DG würde ich mich ungern auf eine 2.Befristung einlassen, da wegen des DN-Nachteils gegenüber einem unbefr. DV (Einhaltung der Kündigungsfristen und tw. besonderen Kündigungsschutzbestimmungen) im Streitfall vom Arbeitsgericht ein unbefr DV festgestellt werden kann und Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist abgegolten werden muss oder sogar die Beendigung aufgrund besonderer Kündigungsschutzbestimmungen nicht rechtswirksam ist und auf Wiedereinstellung geklagt werden kann.
     
    0xym0r0n, BuddhaLight und D.J.Winston gefällt das.
  3. soweit ich informiert bin, sind zwei befristungen hintereinander ok - zb. 2x3 monate. ab dem dritten mal sind es kettenverträge und nicht erlaubt. wurde mir so von der ak mitgeteilt - ist allerdings schon 5 jahre her ;)
     
  4. BuddhaLight

    VIP: :Silber

    Aber das gilt nicht für freie Dienstverträge?
     
  5. Vivienn

    Vivienn Vedo scintille

    Ketten-DV sind bei freien DV zulässig, da das Verbot aus den echten Arbeitnehmerschutzbestimmungen herrührt.
     
    BuddhaLight und 0xym0r0n gefällt das.
  6. BuddhaLight

    VIP: :Silber

    Und Kündigungsfristen bei einem befristeten DV sind gleich geregelt wie bei unbefristeten?
     
  7. Vivienn

    Vivienn Vedo scintille

    Nein, eben nicht, das ist ja der Hauptgrund für die Nichtakzeptanz von Zweit- und Mehrfachbefristungen bei echten Dienstnehmern, da das befr. DV NICHT den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über Kündigungsfristen unterliegt, ebenso nicht den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzbestimmungen.

    Das befr. DV endet mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das kann ein bestimmter, festgesetzter Tag sein oder auch der Eintritt eines definierten Ereignisses (zB Rückkehr einer Kollegin aus der Karenz).

    Eine vorzeitige Auflösung eines befr. DV vor Zeitablauf durch eine Kündigung ist überhaupt nur möglich, wenn das befr DV mindestens 5 Monate dauert, die Möglichkeit der Kündigung vorher vereinbart wurde und eine sachlich gerechtfertigte Befristung vorliegt, der Grund der Befristung also beiden Vertragspartnern bekannt ist. In diesem Fall müssen dann jene Kündigungsbestimmungen vereinbart werden, die auch bei einem unbefr. DV gelten würden. Diese vereinbarte, eingeräumte Kündigungsmöglichkeit kann nur beidseits gelten.
     
  8. BuddhaLight

    VIP: :Silber

    Es ist ein befristeter Dienstvertrag auf zwei Jahre, Grund der Befristung bekannt und akzeptiert, es gibt keine weder mündlich noch schriftlich vereinbarten Kündigungsbestimmungen. Ich will kündigen - bin ich komplett auf den Goodwill des Dienstgebers angewiesen?
     
  9. Vivienn

    Vivienn Vedo scintille

    Ich fürchte, da bleibt nur die einvernehmliche Auflösung im Einvernehmen mit dem DG.

    Da eine Kündigung als Auflösungsart durch die unterlassene, vorherige generelle Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit ausscheidet, verbliebe als vorzeitige Auflösung des befr. Dienstverhältnisses von Seiten des DG nur eine Entlassung und von Seiten des DN ein vorzeitiger Austritt, für den allerdings ein Fehlverhalten des DG vorliegen müsste bzw. gesundheitliche Gründe, die es dem DN unmöglich machen, dort weiterzuarbeiten (Gutachen). (siehe vorzeitige Austrittsgründe gemäß Angestelltengesetz)

    Bei einem ungerechtfertigt vorzeitigen Austritt verliert ein Angestellter die Ersatzleistung für den noch offenen Urlaub des aktuellen Urlaubsjahres und ein Arbeiter darüberhinaus auch seine Sonderzahlungen (13.+14.) des letzten Jahres (Rückverrechnung). Dies könnte der KV jedoch übersteuern.

    Aber davon abgesehen könnte der DN dem DG gegenüber schadenersatzpflichtig werden, falls der DG bezüglich Ersatzpersonal bzw. höherer Einschulungskosten und dergleichen konkret beweisen kann, dass der Schaden durch den unberechtigten vorz. Austritt entstanden ist oder es ist überhaupt im Vorhinein eine diesbezügliche KOnventionalstrafe festgelegt worden.

    (Ich gehe davon aus, es handelt sich um eine Anstellung in der Privatwirtschaft).
     
    BuddhaLight gefällt das.
  10. BuddhaLight

    VIP: :Silber

    Danke!
     

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