1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

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KBG neu. . .

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von JohannaH, 23 Oktober 2009.

  1. JohannaH

    JohannaH Gast-Teilnehmer/in

    Ich hab da beim Kinderbetreuungsgeld neu was nicht verstanden.

    Damits gleich praktisch wird, nehmen wir doch mal mich als Beispiel her :D.

    Ich, Studentin, bekomme Vollwaisenpension und Familienbeihilfe. Bekomme während des Studiums mein Kind und bin daher nicht in Karenz, studiere weiter.

    Schatzal will in Karenz gehen.

    Können wir Variante "neu" nehmen, wenn nur er in Karenz geht?
     
  2. MatsBM

    MatsBM Gast

    Was sollte dagegen sprechen, dass dein Partner in Karenz geht und KBG bezieht?
    Wenn nur einer von euch beiden KBG bezieht, gibt es dieses eben nur bis zum 12.Lebensmonat eures Kindes und nicht bis zum 14.(12+2)

    Liebe Grüße
    Mats
     
  3. JohannaH

    JohannaH Gast-Teilnehmer/in

    Ich mein, dass er 80% von seinem Gehalt bekommt. Also er würde nur 2 Monate in Karenz gehen.

    Die restlichen 12 Monate würden dann ja mein Gehalt (80:wacky: herangezogen- ich hab aber keins. :confused:
     
  4. binci

    binci Gast-Teilnehmer/in

    warum willst du diese variante nehmen, wenn du nicht gearbeitet hast. :confused:

    wenn dein mann nur 2 monate gehen will/kann, dann steigst doch auf jeden fall mit einer der alten varianten (in denen du auch kbg beziehst) besser aus.
     
  5. JohannaH

    JohannaH Gast-Teilnehmer/in

    Weil ich mir gedacht hab, 80% von seinem Gehalt wäre nicht schlecht.

    Naja, wirds wohl eine andere Variante werden.
     
  6. Flowerlea

    Flowerlea Gast-Teilnehmer/in

    Ich habe mir vor ein paar Wochen den Gesetzesentwurf angeschaut und wenn alles so bleibt wir geplant (ich glaube es wurde eh erst vorgestern fixiert) dann kannst du es gar nicht beantragen, weil jeweils der Bezugsberechtigte alle Voraussetzungen erfüllen muss.
    Wesentlich ist, dass du so viel verdient, dass du der vollen Versicherungspflicht unterliegst (in den letzten 6 Monaten). Wie das ausschauen würde wenn du dich freiwillig versicherst weiß ich nicht, aber keine Ahnung ob das für dich überhaupt wesentlich ist. Bei Stipendien und Waisenpension hast du ja kein versicherungspflichtiges Einkommen, leider.
     
  7. dorabella

    dorabella Gast

    Bei der 12+2 einkommensabhängigen Variante bekommst Du mindestens 1.000 Euro (ich bin mir aber gerade nicht sicher, ob du vorher nicht ein Einkommen hättest haben sollen, da solltest Du dich erkundigen). Somit kann dein Partner in den 2 Monaten Karenz 80% von seinem Nettoeinkommen beziehen.
     
  8. missChica

    missChica Gast-Teilnehmer/in

    Also, bei mir is die Situation so ähnlich wie bei Johanna :)
    Würd nur gern wissen, ob man da etwas dazuverdienen kann. Derzeit verdient meiner nicht grad viel, da würd ma mit den 1000 + geringfügiger Job wahrscheinlich sogar besser aussteigen
     
  9. dorabella

    dorabella Gast

    Bei der einkommensabhängigen Variante darf man bis zur Zuverdienstgrenze dazuverdienen (wird jährlich angepasst, derzeit liegt sie bei 357,74 € pro Monat).
     
  10. missChica

    missChica Gast-Teilnehmer/in

    Das is lässig. Aber wir würden gern die nicht einkommensabhängige Variante nehmen. ALso, die 1000 Euro fix. Dann könn ich anch seinen 12 Monaten auch noch 2 Monate in Karenz gehen.. und bei 80 % kommt bei ihm eh nicht mehr raus als 1000 €.
    Müsst ja gehen, oder!?
     
  11. Putamadre-Baby

    Putamadre-Baby Gast-Teilnehmer/in

    wisst ihr wie das ist: kann mein Mann auch die ersten 2 Monate nach MuSchu in karenz gehen (und ich daweil meinen Resturlaub aufbrauchen) und dann ich die restlichen Monate bis zum 14 Lebensmonat des Kindes???
     
  12. MatsBM

    MatsBM Gast

    Ja das sollte möglich sein so wie es bei den bisherigen Varianten ebenfalls war.
    Ein Elternteil muss mind. 2 Monate und der andere darf max. 12 Monate in Anspruch nehmen um den vollen Zeitraum des KBG ausnützen zu können.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  13. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    Bitte aufpassen:

    Bei der einkommensabhängigen Var. gibt es keinen Mindestbetrag!
    Hat man weniger verdient, dann bekommt man eben nur 80 % von dem wenigen Wochengeld.

    Aber es gibt dafür die neue 12+2 Pauschalvariante mit dem 1.000 er pro Monat.

    Und: man ist an die Var gebunden, die man beantragt, man kann nicht umsteigen. der Kindesvater ist auch an die gewählte Var. gebunden, auch er kann nicht umsteigen!

    Aber: Hab bei der Hotline des Familienministeriums angerufen (für bekannte Studentin, Partner verdient gut und will ein paar Monate beziehen), im Gesetz ist folgende Sonderregel vorgesehen:

    Will man die kürzeste Var und will der Kindesvater das einkommensabhängige KBG ein paar Monate beziehen, dann muss man selbst, obwohl man nicht erwerbstätig ist oder weniger als 1000 rauskommen würde, zuerst das einkommensabhängige beantragen. Dann hat man die Möglichkeit auf das pauschale 12+2 á 1000 umzusteigen (wenn man nicht umsteigt bekommt man 0 oder eben weniger als die 1000). Das hat den Vorteil, dass der Vater dann später das einkommensabhängige nehmen kann, weil ja diese einkommensabhängige Var zuerst beantragt worden ist.


    LG
    S.
     
  14. Flowerlea

    Flowerlea Gast-Teilnehmer/in

    Hab das jetzt gleich auch mal raussuchen müssen. Woher hast du denn das mit dem umsteigen können? Habe mir den Entwurf jetzt nochmal angeschaut und nix davon gelesen.. irgendeine gesetzliche Grundlage müsste es doch geben, oder?
    Das mit dem Mindestbetrag steht jetzt auch nicht mehr drin.. nur so eine komische Formel: (Nettojahresgehalt*0,62+4000)/365 - keine Ahnung was das bedeutet. Konnte es aber auch nur überfliegen..

    Habe heute gleich bei der AK angerufen, aber die haben immer noch behauptet 1000€ Minimum, aber sie informieren sich.. Werde es morgen vielleicht auch mal am Familienministerium probieren, wenn die da mehr wissen.

    Danke jedenfalls für die Auskunft!
     
  15. Bluetenfee

    Bluetenfee Gast-Teilnehmer/in

    genauso hab ichs gestern auch irgendwo gelesen. hab nur keine ahnung mehr, wo das war :eek:
     
  16. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    Steht in § 24d:

    "..............Ein einmaliger Umstieg vom Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld nach § 5c ist pro Elternteil bin-nen drei Jahren ab Bezugsbeginn dieses Elternteiles möglich, sofern der für diesen Elternteil nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33 € liegt oder dieser Elternteil die Anspruchsvoraussetzung nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt. Der Umstieg bewirkt einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach § 5c, so als ob diese Leistungsart anstatt des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens beantragt und bezogen worden wäre, der Antrag auf Umstieg bindet jedoch abweichend von § 26a nicht den anderen Elternteil...“

    Und: ich hab ja geschrieben: es gibt beim einkommensabh. KBG keinen Mindestbetrag! da war auch nie etwas drinnen (weder im Gesetzesentwurf, noch in der Regierungsvorlage). Das schreiben die wahrscheinlich immer, weil man auf die Pauschalvariante 12+2 a 1.000 umsteigen kann, also damit immer zumind. den 1.000 haben kann.

    LG
    S.
     
  17. Flowerlea

    Flowerlea Gast-Teilnehmer/in

    Aaaah ok langsam versteh ichs. Den §24d hab ich dann wohl übersprungen :eek:
    Vielen, vielen Dank für die Info. Hat mir wirklich sehr weitergeholfen!

    Diese Formel verstehe ich zwar immer noch nicht so wirklich, wäre aber jedenfalls nicht relevant für uns, weil die vorigen Absätze sowieso anwendbar wären

    Also danke noch mal!!
     
  18. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    Die rechnen einmal mit 80 % Wochengeld und ein 2. Mal mit der Formel, den höheren Tagesbetrag bekommst du schlussendlich. Die nennen es Günstigkeitsrechnung.
    Mit der Formel soll man in etwa auch in etwa auf 80 % Wochengeld kommen - gerechnet mit den Jahreseinkünften.

    LG
    S.
     
  19. Flowerlea

    Flowerlea Gast-Teilnehmer/in

    hm ok verstehe.. das ist wahrscheinlich für Selbstständige, usw gedacht.
    Na egal hauptsache ich weiß jetzt was wir überhaupt beantragen können ;)
     
  20. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    ja, wahrscheinlich: Landwirte, Selbständige (Väter, weil die kriegen kein WG)
     

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