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KBG 12 Monate, Karenz 24 Monate -> was beachten?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von rufuswi, 24 April 2012.

  1. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    Was müsste man beachten, wenn man das KBG für 12 Monate bezieht (Pauschal 12 Monate oder einkommensabhängige 12 Monate), jedoch 24 Monate in Karenz geht? Wobei 24 Monate Karenz gibt es doch eigentlich gar nicht, wenn ich das richtig verstehe, da die Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes dauern kann, jedoch Karenz erst nach dem Mutterschutz beginnt -> d.h. i.d.R. 24 Monate minus 8 Wochen Mutterschutz.

    Soweit ich es verstehe ist man während dem Bezug des KBG krankenversichert, danach nicht mehr. D.h. was macht man dann für die weiteren 12 Monate in der Karenz, in der man ohne KBG-Bezug und damit auch nicht mehr krankenversichert ist?

    a) Was macht eine Alleinverdienerin bzw. was kostet das dann?
    b) Wenn verheiratet (Partnerschaft?) kann man sich mitversichern lassen soweit ich weiss - was kostet das?

    c) Worauf muss man noch achten bei KBG 12 Monate und einer Karenz, die länger als die 12 Monate andauernd (z.b. 24-Monate-Karenz)?
     
  2. sonnengelb

    VIP: :Silber

    Frage: wie soll das mit einem alleinverdiener denn überhaupt gehen? Wovon leben? Oder ist das unter der Annahme dass entsprechend viele Ersparnisse da sind?
     
  3. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    @sonnengelb: Bei Alleinverdienern wird es wohl die Ausnahme sein, aber mitunter durchaus möglich mit Ersparnissen, Alimenten etc.

    Hat jemand noch Antworten auf a) b) c)?

    Danke vorab!
     
  4. catfeeder

    catfeeder Gast-Teilnehmer/in

    a) selbstversichern - Anfrage bei Krankenkasse w/der Kosten... jede Krankenkasse hat unterschiedliche Modelle... kommt auch aufs "Einkommen" an das man angibt, davon prozentuell wird das verrechnet.

    b) mitversichern geht - Kosten: bei deiner Krankenkasse gibt es vielleicht online die entsprechenden Gebühren, bei manchen ist es Gratis. Ich weiß nur bei Partnerschaft ohne Kinder muß man eine Mindestanzahl Monate gemeinsam leben. Mit Kind - Bedingungen deiner Krankenkasse weil jede Krankenkasse unterschiedliche hat

    und manchmal ist die Suchfunktion hilfreich
    [ame="http://www.parents.at/forum/showthread.php?t=777767"]DRINGEND!Mitversichern! - Parents & more | Community-Website[/ame]

    zb WGKK
    http://www.wgkk.at/portal27/portal/...ion=2&p_menuid=56633&p_tabid=4&p_pubid=645946
    http://www.wgkk.at/portal27/portal/...t/cmsWindow?action=2&p_menuid=56621&p_tabid=4
     
  5. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    @catfeeder: Danke. Ich hatte beim Suchen zwar einiges gefunden, aber anscheinend mit falschen Schlagwörtern gesucht und bin zur eigentlichen Quelle nicht gekommen :(.

    Es würden mich Antworten auf Frage c) noch interessieren, d.h. gibt es noch Dinge, die man beachten sollte? Ich bediene mich bei der Suche meist offiziellen Quellen, aber die Vergangenheit hat gezeigt, dass vermeintlich einfache Umstände doch durch Spezialfälle - die dann oft gar nicht so speziell sind, da sie sehr viele Menschen betreffen - weniger einfach sind. Daher die Frage. Persönlich sehe ich Foren wie diese als Zusammenkunft von realen Menschen unter realen Lebensbedingungen (no-na-net), die diverse Themen praktisch erleben und über Erlebnisse berichten können. Die offiziellen Texte (Ämter, help.gv.at, Gesetzestexte etc) sind zwar erste Anlaufstelle, aber selbst wenn man die Details in Zusatztexten findet nicht immer zu 100% durchschaubar - für mich jedenfalls.
     
  6. treble.clef

    VIP: :Silber

    mitversichern kostet sobald kinder da sind nix, man muss nur entweder verheiratet sein, oder in lg schon mindestens 10 monate zusammen gelebt haben.

    zu c): das kann man wohl nicht so beantworten, weil es immer von den lebensumständen abhängt.

    ich hab es so gemacht, ein jahr eakbg, dann nix. bin bva versichert, da ist man sowieso 2 jahre versichert nach geburt, daher hab ich mir das mitversichern erspart. bei gkk ist das nicht so, allerdings, wie gesagt, mitversichern ist absolut problemlos.

    ich hab jedes monat die hälfte vom kbg auf mein sparkonto überwiesen, um nachher was zu haben. es ist natürlich gewöhnungsbedürftig, nach dem 1. geburtstag des kindes keine monatliches einkommen mehr zu haben. darauf muss man sich halt einstellen. ich hab mir dann selbst immer wieder was zurück aufs konto überwiesen, wenn das geld dem ende zuging.

    sonst finde ich nicht, dass es da groß was zu bedenken gibt.

    ach ja, mein 2. kind kommt jetzt dann 19 monate nach dem 1., ich krieg wieder wochengeld (nach dem eakbg des 1. berechnet) und kann dann wieder das eakbg nehmen. das geht aber nur, wenn der mutterschutz von baby 2 vor dem 2. geburtstag von baby 1 beginnt. bzw. gibt es da bei der gkk noch einige ungereimtheiten dazu. sicher geht es, wenn baby 2 bereits im 1. lebensjahr, also während kbg bezugs gezeugt wird.
     
  7. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    Zum Wochengeld:
    Auch für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gibt es Wochengeld, jedoch nur dann, wenn vor diesem Bezug Anspruch auf Wochengeld gegeben war und die Schutzfrist während des Kinderbetreuungsgeldbezuges beginnt. In diesem Fall beträgt das Wochengeld € 26,15 täglich.
    Quelle: http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-12596.html

    @treble.clef: In deinem Fall -> ea KBG, Geburt nach 19 Monaten vorhergehender Geburt dürfte es demnach kein Wochengeld geben, wurde es dir dennoch bereits fix zugesagt?

    Beim KBG ist es wieder was anderes, hier muss wie du schreibst, der Mutterschutz (von Kind 2) vor dem Ablauf der Karenz (von Kind 1) erfolgen.
    Quelle: http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Fina.../EinkommenabhängigesKinderbetreuungsgeld.aspx
     
  8. treble.clef

    VIP: :Silber

    doch doch, das ist schon so. arbeitsrechtliche karenz zählt in dem fall. und das wochengeld beim eakbg beträgt 125% von kbg. wie gesagt, die bva handhabt das auf jeden fall so, theoretisch müsste es die gkk auch tun, da gibt es aber glaub ich immer mehr streitereien.
     
  9. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    @treble.clef: Wow, dann dürfte die BVA da einen Vorteil bringen. Während man bei der WGKK kein Wochengeld bekommt, bekommt man bei der BVA in den 8 Wochen vor der Geburt bis zu 4,620 EUR. Das ist ein Unterschied! (66 EUR pro Tag maximal bei ea KBG x 56 Tage und dann noch 25% drauf = 4,620 EUR).
     
  10. treble.clef

    VIP: :Silber

    rechtlich müsste man das bei der gkk auch kriegen, laut diesem ogh beschluss (wurde eh schon öfters hier drüber geschrieben).
     
  11. nickii79

    VIP: :Silber


    bin in der gleichen situation und bekomme schon wg.

    die regelung dazu lautet (nach ogh-urteil): wenn man schwanger wird, solange man noch eakbg bezieht und zu beginn des mutterschutzes noch in karenz ist, hat man anspruch auf wg - 125% des eakbg, was wieder dem wg beim ersten kind entspricht.


    vll noch was interessantes:

    http://www.parents.at/forum/showthread.php?t=778836#.T5kUhI7ORFY
     
  12. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    @nickii79:
    Hast du eine genaue Quelle zu diesem OGH-Urteil?
    Ich denke dieser Punkt ist für all jene, die ein weiteres Kind bekommen möchten von Relevanz.

    Ich kopiere hier nochmals von einem Beitrag von mir rein:
    Auch für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gibt es Wochengeld, jedoch nur dann, wenn vor diesem Bezug Anspruch auf Wochengeld gegeben war und die Schutzfrist während des Kinderbetreuungsgeldbezuges beginnt. In diesem Fall beträgt das Wochengeld € 26,15 täglich.
    Quelle: http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-12596.html

    D.h. laut AK muss die Schutzfrist während KBG-Bezug beginnen. Beim ea KBG muss also die Schutzfrist innerhalb der 12 Monate nach Geburt beginnen. D.h. wenn das Kind 1 Jahr alt wird, muss man schon im 8. Monat schwanger sein (da die Schutzfrist 8 Wochen vor der Geburt beginnt).

    Lt den Informationen von Dir (OGH-Urteil) sieht es aber ganz anders aus:
    Bei ea KBG (12 Monate) und Karenz (24 Monate) -> Hier "reicht" es aus (um WG zu bekommen) wenn Kind 1 Jahr alt ist schwanger zu sein.

    ->
    AK (und viele andere Quellen): WG-Anspruch bei Schutzfrist innerhalb KBG-Bezug für Kind 1
    Information von Dir (OGH): WG-Anspruch bei Schwangerschaft innerhalb KBG-Bezug für Kind 1
    -> d.h. ein Unterschied von ca 7 Monaten (da man bei der Schutzfrist bereits ca 7 Monate schwanger ist)

    Wäre interessant, hier die Quelle zu kennen. Danke vorab!
     
  13. nickii79

    VIP: :Silber

    ich kann dir jetzt keinen link sagen, wo das ogh-urteil drinsteht - ich hab damals selber nix gescheites im netz gefunden. also habe ich (damals noch nicht schwanger) eine anfrage an die gkk gestellt. siehe unten meine fragen (grün) und ganz unten die antworten der stgkk (blau).

    ich habe dieses email dann sicherheitshalber meinem antrag auf wochengeld beigefügt und dann auch den demensprechenden bescheid und auch schon cash aufs konto bekommen.
    wirklich glauben getraut, hab ich mir's auch erst, als der bescheid in der post war.

    am besten selber so eine anfrage an die gkk schicken, dann könnens eh nicht aus!


    I
    [FONT=Calibri, Verdana, Helvetica, Arial]ch beziehe derzeit das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (werde aber bis zum 2. Geburtstags meines Kindes in Karenz sein) und hätte einige Fragen:
    [/FONT]

    1. [FONT=Calibri, Verdana, Helvetica, Arial]Laut dem neuen OGH-Urteil bekommt man ja bei einer neuerlichen Schwangerschaft während der Karenz wieder Wochengeld. Ich habe gehört, dass das nur der Fall ist, wenn man während des Kinderbetreuungsgeldbezuges schwanger wird. Ist das richtig? Das hieße, dass ich vor dem 1. Geburtstag meines Kindes wieder schwanger sein müsste, um Anspruch auf Wochengeld zu haben? [/FONT]
    2. [FONT=Calibri, Verdana, Helvetica, Arial]Wie berechnet sich der Beginn der Schwangerschaft? 280 Tage vorm Geburtstermin? [/FONT]
    3. [FONT=Calibri, Verdana, Helvetica, Arial]Wie berechnet sich dann das Wochengeld für das 2. Kind? [/FONT]
    4. [FONT=Calibri, Verdana, Helvetica, Arial]Wie wird dann das ea-Kinderbetreuungsgeld für das 2. Kind berechnet? [/FONT]
    5. [FONT=Calibri, Verdana, Helvetica, Arial]Ich arbeite jetzt während der Karenz geringfügig in der Firma, in der ich auch das karenzierte Dienstverhältnis habe. Hat das einen Einfluss auf die oben gestellten Fragen? Also wäre dann der Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben oder wird das trotzdem vom karenzierten Dienstverhältnis berechnet?[/FONT]



    [FONT=Calibri, Verdana, Helvetica, Arial]Antwort zu Frage 1 u. 2.
    Für einen neuerlichen Anspruch auf Wochengeld muss die 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft (Zeugung des Kindes) in den laufenden Kinderbetreuungsgeldbezug fallen.
    Außerdem muss der Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft (8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) während des gesetzlichen Karenzurlaubes eintreten.

    Antwort zu Frage 3.
    Der Tagsatz des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wird um 25% erhöht.

    Antwort zu Frage 4.
    Wie beim ersten Kind
    Zunächst wird ein vorläufiger Tagsatz gewährt, der 80% vom Wochengeld beträgt.
    Danach wird der endgültige Tagsatz durch eine Vergleichsrechnung ermittelt.
    Grundlage für die Berechnung des endgültigen Tagsatzes ist der Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

    Antort zu Frage 5.
    Wenn Sie nur geringfügig arbeiten und einen Karenzurlaub mit dem Dienstgeber vereinbart haben, hat das keinen Einfluss auf die von Ihnen gestellten Fragen.[/FONT]
     
  14. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    @nickii79: Höchst interessant - vielen Dank, dass Du Deine Fragen und die Antworten dazu hier eingestellt hast.

    Wobei mit Teil 1 der ersten Antwort hab ich noch etwas zu kämpfen:
    Für einen neuerlichen Anspruch auf Wochengeld muss die 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft (Zeugung des Kindes) in den laufenden Kinderbetreuungsgeldbezug fallen.

    ... muss die 32. Woche vor Zeugung des Kindes in den KBG-Bezug fallen ...
    ... muss die 32. Woche vor Zeugung des Kindes vor 1. Geburtstag des vorigen Kindes geschehen ...
    -> d.h. zum 1. Geburtstag muss die Zeugung bereits 32 Wochen zurückliegen
    -> d.h. zum 1. Geburtstag muss man schon 32 Wochen schwanger sein
    -> d.h. zum 52. Wochengeburtstag muss man schon 32 Wochen schwanger sein

    Das entspricht allerdings der Aussage:
    Auch für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gibt es Wochengeld, jedoch nur dann, wenn vor diesem Bezug Anspruch auf Wochengeld gegeben war und die Schutzfrist während des Kinderbetreuungsgeldbezuges beginnt. In diesem Fall beträgt das Wochengeld € 26,15 täglich.

    Demnach wäre diese Aussage - ausser ich habe sie falsch verstanden - gleichbedeutend mit dem bereits bekannten.
     
  15. nickii79

    VIP: :Silber

    Nein, das hast du falsch verstanden. Die schreiben ja absichtlich so böhmisch, damits keiner checkt :(

    Das bedeutet, dass man während des Bezuges vom eaKBG schwanger werden muss...eigentlich genügt rs sogar, dass der erste Tag der letzten Regelblutung vir der SS vorm ersten Geburtstag sein muss, weil da ja offiziell die SS beginnt :D

    Zu verstehen ist das so: 32 Wochen vorm Anspruch auf WG muss die Zeugung erfolgen, dann hat man mal 8 Wochen WG bis zum EGT = 40 Wochen Schwangerschaft.

    Ich hoffe, das war verständlich!

    Es ist auf jeden Fall so (ausser es ändert sich wieder was in der Rechtslage), wie ich gesagt habe, denn ich hab schon Cash aufn Konto und ich bin schwanger geworden als Kind 1 10 Monate alt war und ich bin in den Mutterschutz gekommen als ich schon längst kein eaKBG mehr bekommen hab und bei GG mitversichert war. Natürlich war ich zu dem Zeitpunkt noch in Karenz, sonst würds nicht gehen.
     
  16. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    Jetzt hab ich das gefunden, ich erinnere mich dunkel, dass ich darüber schon mal in der Vergangenheit gestolpert war; das bestätigt Deine Aussage @nickii79:

    Höchstrichter bejahen Wochengeld-Anspruch

    Mütter, die während der Karenz wieder schwanger werden, haben Anspruch auf Wochengeld. Das hat der OGH festgestellt. Zwei Jahre rückwirkend können Frauen den Antrag stellen.

    Eine Vielzahl von Frauen ist betroffen; wir bekommen dazu viele Anfragen. "Endlich herrscht Klarheit", freut sich Bernadette Pöchheim, Leiterin des AK-Frauenreferats, über die Entscheidung der Höchstrichter.

    Die offizielle Version bisher war, dass die Betroffenen keinen Anspruch auf Wochengeld hätten. Das waren Mütter, bei denen das Kinderbetreuungsgeld ausgelaufen war, die aber dennoch die gesetzlich festgelegte Karenzzeit von zwei Jahren beim Kind zu Hause geblieben sind. Die meisten Krankenkassen haben Wochengeld in diesen Fällen nur dann ausgezahlt, wenn die achtwöchige Schutzfrist vor der Geburt während des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges begonnen hat. War das nicht der Fall, hat es kein Geld gegeben.

    Eine Oberösterreicherin wollte das nicht akzeptieren, hatte geklagt und nun Recht bekommen. Die Richter haben in ihrem Urteil festgestellt, dass "innerhalb des gesetzlichen Karenzurlaubs, das ist maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, jedenfalls Wochengeld zusteht", erläutert Pöchheim, die über den konkreten Anlassfall hinaus die positiven Auswirkungen auf alle anderen betroffenen Mütter in ähnlicher Lage betont.

    Immerhin geht es dabei um keine geringen Summen, nämlich einen Wochengeld-Anspruch für insgesamt acht Wochen. Die Höhe richtet sich danach, ob die Frauen von einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld oder einer Pauschalvariante in die Schutzfrist eintreten.

    Wichtig ist aber: Das Geld beginnt nicht von selbst zu fließen. Die infrage kommenden Mütter müssen einen Antrag stellen. "Das Wochengeld kann bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Ansprüche sind in den meisten Fällen noch nicht verfallen", ist Pöchheim überzeugt und rät zum Antrag.


    http://www.kleinezeitung.at/allgeme...chstrichter-bejahen-wochengeld-anspruch.story
    (Artikel vom 1.2.2011)
     
  17. nickii79

    VIP: :Silber

    ja, genau dieser artikel und ein artikel im ak-magazin haben mich damals auf das themas sensibilisert.

    allerdings ist es nicht ganz so, wie es der artikel beschreibt. bei genauerer nachfrage hat sich eben ergeben, dass man während des bezuges von kgb schwanger werden muss, damit der anspruch auf wg besteht.

    lt diesem artikel hätte aber auch eine frau anspruch, die kurz nach dem 1. geburtstag des kindes schwanger wird und bei der der beginn des mutterschutzes in die karenz fällt.
    das ist aber nicht der fall!!!!!! vorsicht!!!!

    leider wurde das weder in der kleinen zeitung noch in der ak-zeitschrift richtig dargestellt. da haben sich einige zu früh gefreut.
     
  18. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    Unglaublich! Gut, man muss wohl dazu sagen, dass es eine OGH-Entscheidung war und diese zwar Gültigkeit haben dürfte, aber noch nicht in den entsprechenden Gesetzen verankert ist - das dauert wohl seine Zeit und ist nicht in ein paar Wochen bewerkstelligt.

    Aber eben auch interessant, dass es falsch in den Medien kommuniziert wurde und es sich doch so verhält, wie du es in Erfahrung gebracht hast.

    Zeitungsartikel: WG für weiteres Kind steht innerhalb des gesetzlichen Karenzurlaubs zu (Schwangerschaft während der ersten 17 Lebensmonaten von Kind 1)
    Du (und anscheinend die richtige Aussage): WG wenn während KBG-Bezugs die Schwangerschaft eintritt (Schwangerschaft während der ersten 12 Lebensmonaten von Kind 1)

    Vielen Dank nochmals, ein wichtiger Punkt zur Hauptfrage in diesem Thread!
     
  19. nickii79

    VIP: :Silber

    Ein paar Wochen ist gut! Das OGH-Urteil gibts jetzt schon seit einem Jahr!

    Aber schön, dass ich weiterhelfen konnte!
     
  20. juhu

    juhu Gast-Teilnehmer/in

    Damit ich das zweite mal in folge das eakbg bekomme, darf ich aber dazwischen nicht geringfügig oder teilzeit arbeiten. Bin ich da richtig informiert? Sonst wird es dann danach berechnet, was ja schlecht ist.
    ???
     

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