1. Reden wir miteinander ...

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kann man vom steuerausgleich "zurücktreten"?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von toneli, 28 Februar 2007.

  1. toneli

    toneli Gast-Teilnehmer/in

    wenn man nachzahlen müsste, gibt es da nicht die möglichkeit einspruch zu erheben und sich irgendwie aus der sache raus zu winden?

    hab das mal wo aufgeschnappt und jetzt bräuchte ich nähere informationen.....
    kennt sich wer aus?

    lg

    toneli
     
  2. Soph

    Soph Gast-Teilnehmer/in

    nicht beeinspruchen, sondern zurückziehen kannst du den antrag. ich glaub innerhalb der einspruchsfrist. das ist dann so, als hättest du ihn nie gestellt und du must auch nix zahlen.

    (also - beeinspruchen kannst ihn auch, aber dann wirst wahrscheinlich trotzdem zahlen müssen.)
     
  3. lilai

    lilai Gast

    hm, aber wenn du Nachzahlen musst, dann wirst nicht drum herum kommen. Denn schließlich schuldest du ja dem Staat dann noch Steuern, warum soll er sie dir erlassen? Aber so genau kenn ich mich da auch nicht aus.
     
  4. toneli

    toneli Gast-Teilnehmer/in

    tja unlogisch ist es, es gibt aber anscheinend diese möglichkeit.
    es geht übrigens nicht um mich!

    lg

    toneli
     
  5. trinity8

    trinity8 Gast-Teilnehmer/in

    hallo

    innerhalb einer bestimmten frist kannst du den ausgleich zurückziehen, musst nichts nachzahlen

    lg trin
     
  6. lilai

    lilai Gast

    aber ist man nicht verpflichtet, wenn man weiß, dass man nachzahlen muss (zB 2 Jobs parallel), dass man den Steuerausgleich macht. Was bringt dann das zurückziehen?
     
  7. Aeffchen

    VIP: :Silber

    Steht auf dem Bescheid, ganz am Ende.
     
  8. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    Wenn man verpflichtet ist, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen, ist man auch zur Zahlung verpflichtet. Die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen besteht nur, soweit es sich um eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung handelt.

    Es besteht jedoch die Möglichkeit innerhalb der Berufungsfrist (1 Monat) noch weitere Ausgaben geltend zu machen, auf die man eventuell im ersten Antrag vergessen hat.
     
  9. lilai

    lilai Gast

    Aber was kann der Grund sein, dass man zahlen muss.
     
  10. Desmond

    Desmond Gast-Teilnehmer/in

    Gedankengang zum Zurückziehen: Wenn ich einen Jahresausgleich einreiche, im Rahmen dessen steuerpflichte Zusatzeinkünft wie - schlagmichtot Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen oder was weiß ich - eintrage und es in Folge zu einer Nachzahlung kommt - dann kann ich den Jahresausgleich zwar zurückziehen, die Steuerpflicht für nun ja nicht-versteuerte Zusatzeinkünfte bleibt ja trotzdem bestehen? Oder kann es so eine Situation gar nicht geben weil man für steuerpflichtige Zusatzeinkünfte sowieso eine Einkommensteuererklärung abgeben muss? *verwirrt bin*
     
  11. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    zB ein Fehler in der Lohnverrechung des Arbeitgebers
     
  12. flip210475

    flip210475 Gast-Teilnehmer/in

    Am besten online machen und gleich schauen ob ich was zahlen muß oder retour bekomme, dann brauch ich den Antrag gar nicht hinschicken.

    Somit erübrigt sich das zurückziehen oder würde ich meinen?

    Bitte klärt mich auf wenn ich mich irre!!!

    lg
     
  13. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    Wenn die Nebeneinkünfte € 730 überschreiten, ist ohnehin eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Liegen sie darunter und gibt es sonst keinen Grund für eine Pflichtveranlagung, werden diese Einkünfte nicht in die Steuerberechnung miteinbezogen und bleiben somit steuerfrei (Veranlagungsfreibetrag).
     
  14. Dimple

    Dimple Gast-Teilnehmer/in

    Oder man hat in der Monatsmitte den Job gewechselt - bis 15. wo und ab 16. woanders ergibt ein Monat, in dem die (auf das Jahr gerechnete) Progressionshöhe zu niedrig war, weil bei beiden Jobs zweimal nur für das halbe Gehalt Steuern gezahlt wurden.

    lg
    Dimple
     
  15. Sab-22

    Sab-22 Gast-Teilnehmer/in

    zurückziehen kann man den Antrag nur, wenn man nicht ohnehin von Amtswegen dazu aufgefordert wird - d.h. wenn Du 2 Dienstverhältnisse (bzw. 2 auszahlenden Stellen) in einem Jahr hast, bist verpflichtet, die Arbeitnehmerveranlagung auszufüllen :(
     
  16. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    Gleichzeitig ist das Schlüsselwort;)
     
  17. Sab-22

    Sab-22 Gast-Teilnehmer/in

    danke, natürlich ;)
     
  18. Dimple

    Dimple Gast-Teilnehmer/in

    Es geht um 2 Dienstverhältnisse gleichzeitig!! und warum sollte jemand, der 2 Gehälter hat, weniger Steuern zahlen, als jemand, der das gleiche mit einem Gehalt bekommt???

    Liebe FreundInnen: Es muß Euch klar sein (siehe KBG-Diskussion), daß jede staatliche Auszahlung (Kindergeld, Kinderbetreuungseinrichtung,...) davor eine (meist höhere) staatliche Einnahme braucht. Daher: Wer KBG, Kindergärten, Wohnbeihilfe, Sozialversicherungsleistungen, Wohnbauförderungen, mehr Ausgaben für Bildung, AMS,... fordert, muß auch bereit sein, dafür mehr Steuern zu zahlen.

    lg
    Dimple
     

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