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Handlauf im Stiegenhaus - Pflicht?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Subway1975, 24 November 2008.

  1. Subway1975

    Subway1975 Gast-Teilnehmer/in

    Hallo!

    Ist im Stiegenhaus ein Handlauf Pflicht, oder muß einer nur ab einer gewissen Breite
    gemacht werden?

    Wer weiß darüber Bescheid?

    Liebe Grüße

    Irene
     
  2. lilai

    lilai Gast

    Ich glaub auch die Stiege muss eine gewisse Mindestbreite haben.
     
  3. Baxter

    Baxter Gast-Teilnehmer/in

    Hängt von den Vorschriften in deinem Bundesland ab. Für NÖ gilt:

    § 22 Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen
    (1) Mindeste Breite 1. Hauptgänge und Hauptstiegen: 1 m 2. Nebengänge und Nebenstiegen: 90 cm
    (2) Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite): 1. durch vorstehende Bauteile (z.B. Handläufe, Geländer, Pfeiler): höchstens 10 cm 2. durch nachträglich eingebaute Aufstiegshilfen (z.B. Treppenschrägaufzug): höchstens 30 cm (weggeklappt)
    (3) Mindeste lichte Durchgangshöhe 1. von Hauptgängen: 2,10 m 2. von Hauptstiegen, Nebenstiegen und Nebengängen: 2 m

    § 23 Stufen (1) Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach der Lage (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.
    (2) Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten 1. Stufenhöhe: höchstens Hauptstiegen und Nebenstiegen 20 cm 2. Stufenauftritt: mindestens Hauptstiegen und Nebenstiegen 25 cm Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.
    (3) Stufenauftritt für Stiegen mit gewendeltem Stiegenlauf: mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)
    (4) Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen.

    § 24 Handläufe
    (1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen jedenfalls an einer Seite angebracht werden. Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein. (2) Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.


    Es gibt jedoch die Ausnahmen nach NÖ BTV 1997:
    § 43 Ausnahmen (1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung 1. eines Einfamilienhauses oder 2. eines Zweifamilienhauses, bei dem der Bauwerber glaubhaft macht, zumindest eine der beiden Wohnungen für seine Wohnzwecke zu verwenden, die folgenden Bestimmungen der nachstehenden Abschnitte keine Anwendung: Abschnitt 1: § 7 Abschnitt 3: §§ 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 Abschnitt 4: §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 4

    In NÖ kann die Bestimmung über die Handläufe §24 Abs.2 auf Verlangen des Bauwerbers keine Anwendung. Wenn es aber zu einem Unfall kommt, weil der Handlauf nicht sicher ist, dann bleibt der Schaden beim Bauwerber.

    lg
    Bax
     

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