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geringfügig und KBG?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von FabisMami, 23 Oktober 2009.

  1. FabisMami

    VIP: :Silber

    wenn ich in karenz bin und kinderbetreuungsgeld beziehe, bin ich dann auch darüber versichert? ist das richtig?
    wenn ich jetzt etwas dazuverdiene, also geringfügig, dann bin ich ja nur unfallversichert?
    stimmt das so?
     
  2. MatsBM

    MatsBM Gast

    Du bist über den KBG-Bezug versichert und zusätzlich während des Geringfügigen Dienstverhältnisses unfallversichert.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  3. gabrielchen

    gabrielchen Gast-Teilnehmer/in

    außer du verdienst über der GFG grenze, dann wärst doppeltversichert :)
     
  4. FabisMami

    VIP: :Silber

    danke!
     
  5. MatsBM

    MatsBM Gast

    Richtig, wobei bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze das karenzierte Dienstverhältnis gefährdet werden kann.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  6. FabisMami

    VIP: :Silber

    na das ist eh nicht der fall, da ich sonst ja auch probleme beim KBG hätte ...
     
  7. MatsBM

    MatsBM Gast

    Das muss nicht zwangsläufig der Fall sein, da du um dein karenziertes DV nicht zu gefährden die Geringfügigskeitsgrenze (EUR 357,74 monatlich) nicht überschreiten darfst aber die Zuverdienstgrenze für das KBG bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von ca. EUR 1250,-- nicht überstiegen wird.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  8. IronEagle

    IronEagle Gast-Teilnehmer/in

    Kleine Ergänzung:

    Beschäftigung während der Karenz

    § 15e. (1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
    (2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
    (3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.

    SG
    IE
     
  9. marionr1

    marionr1 Gast-Teilnehmer/in

    Wieviel Prozent muss man vom Bruttogehalt abziehen, damit man auf das Nettogehalt kommt?

    Lg Marion
     
  10. MatsBM

    MatsBM Gast

    Vom Brutto wird der Sv-Beitrag abgezogen, das sind so ca. 17-18% dann bist du bei der Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
    Davon ist nochmal die Lohnsteuer abzuziehen wobei diese je nach Höhe des Einkommens unterschiedlich hoch ist.
    Am Besten verwendest du einen Brutto-Netto-Rechner aus dem Netz, google spuckt dazu eh einiges aus.

    Wenn es um die Berechnung der Zuverdienstgrenze geht, dient als Basis die Lohnsteuerbemessungsgrundlage die auf das gesamte Jahr hochzurechnen und dann um 30% zu erhöhen (13./14. Monatsgehalt) ist.

    LG
    Mats
     
  11. marionr1

    marionr1 Gast-Teilnehmer/in

    Danke:wave:
     

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