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Frage zu Partnerbezug Kinderbetreuungsgeld

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von sol78, 12 Mai 2009.

  1. sol78

    sol78 Gast-Teilnehmer/in

    Hallo ihr Lieben,

    weiß jemand von euch über folgendes Bescheid:
    Wenn ich mich beim KBG für das Modell 30+6 entscheide und mein Mann auch in Karenz gehen will, kann er dann auch z.B. nur für 3 Monate gehen und KBG beziehen und die restlichen drei Monate "verfallen" lassen? Oder muss er wirklich mindestens für 6 Monate gehen, um überhaupt Geld zu bekommen?

    Ich möchte das längste Modell nehmen, und mein Mann würde auch gerne ein paar Monate in Karenz gehen, aber ein halbes Jahr ist einfach zu lang (wegen des Geldes und der Arbeit).
    Vielleicht hatte ja jemand von euch auch diese Überlegung?

    LG Sol78
     
  2. LiviaS

    LiviaS Gast

    Schwören könnte ich es dir nicht, aber ich glaube schon das das geht!

    Ich glaube so etwas in Erinnerung zu haben, dass mein Schwager das gemacht hat, aber das ist jetzt schon ca. 6 Jahre her - er war auch nur 3 Monate daheim, soviel ich noch weiß. Damals gab's ja nur das 30+6 Modell, daher hat auch 3 Monate verfallen lassen.
    Es sei denn, es hätte sich daran komplett was geändert, als sie die Modelle verändert haben.
     
  3. ichAuch

    ichAuch Gast-Teilnehmer/in

    ich habe die info bekommen, dass der parnter mindestens 3 monate gehen muss, damit man das kinderbetreuungsgeld länger bekommt. also geht er 3 monate, bekommt man bei der längeren variante bis zum 36. lebensmonat das geld. also verfallen keine monate.

    lg ia
     
  4. sol78

    sol78 Gast-Teilnehmer/in

    Danke für eure Antworten!
    Dass man dann trotzdem für 6 zusätzliche Monate KBG bekommt, kann ich mir aber nicht vorstellen. Ein Partner kann ja für höchstens 30 Monate beziehen, und wenn der zweite nur drei Monate "frei" nimmt (und dann mit seinem Verdienst über der Zuverdienstgrenze liegt), wer bekäme dann die restlichen drei Monate...?

    Noch jemand eine Meinung dazu?
     
  5. guggi

    guggi Gast

    Das stimmt nicht! Die Monate, die der Partner nicht in Anspruch nimmt, verfallen. In Deinem Beispiel gibts dann nur bis zum 33.Lebensmonat das Geld, 30 Monate für die Mutter und 3 Monate für den Vater.

    Er muß mindestens 3 Monate beziehen, damit er es überhaubt beziehen kann.
     
  6. miki27

    miki27 Gast-Teilnehmer/in

    Anspruchsdauer

    KBGG § 5 (1) Das Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur
    Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes, soweit im Folgenden
    nicht anderes bestimmt ist.
    (2) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch,
    gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates
    des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in
    Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung
    des 30. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite
    Elternteil Kinderbetreuungsgeld beansprucht, höchstens jedoch bis
    zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.
    (3) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch
    beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind
    zulässig ist.
    (4) Das Kinderbetreuungsgeld kann jeweils nur in Blöcken von
    mindestens drei Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der
    beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
    Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert
    ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das
    in Abs. 3 angeführte Ausmaß erfolgen.
    (5) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit
    Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw.
    der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht.
    Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch
    für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen
    wurde, wieder auf.
    (6) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorübergehend bzw.
    vorzeitig mit einem für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochenen
    Verzicht (§ 2 Abs. 5). Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein zu
    Beginn eines Kalendermonats bekanntgegeben werden.
     
  7. sol78

    sol78 Gast-Teilnehmer/in

    Danke, Miki!
    Diese Info hat ja jetzt Hand und Fuß! :)

    LG Sol78
     

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