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Frage Mietvertrag

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Dani07, 26 Januar 2009.

  1. Dani07

    Dani07 Gast-Teilnehmer/in

    Wir wohnen seit 4 Jahren in unserer Mietwohnung. Da der alte befristete Mietvertrag (3 Jahre) schon seit längerem ausgelaufen ist, hat unser Vermieter nun einen neuen Mietvertrag aufgesetzt. Im Großen und Ganzen ist er Inhalt der gleiche wie beim alten Vertrag nur eine Klausel wurde hinzugefügt: "Die Erhaltungspflicht hinsichtlich der in Bestand gegebenen Gegenstände trifft den Mieter."

    Was bedeutet dieser Satz nun genau?
     
  2. Bob-the-B

    Bob-the-B Gast

    Welche " im Bestand gegebenen Gegenstände" gibt es ? Heizung ? Boiler ? Küche ?

    Gibt es andere Mieter ?
    Frag nach beim Mieterschutz oder AK oder so .. die können helfen !
     
  3. WaJoWi

    WaJoWi Gast-Teilnehmer/in

    Damit will er sich wohl gegen Anschaffungskosten bei defekten Geräten (z.B. Heizung) absichern. Ab das rechtlich überhaupt möglich ist, weiß ich nicht.

    Wenn die Befristung abgelaufen ist und der Vermieter die Miete weiter kassiert hat, dann habt ihr jetzt wohl ein unbefristetes Mietverhältnis, oder?
     
  4. daddy79

    daddy79 Gast-Teilnehmer/in

    Der befristete Mietvertrag wird automatisch zum unbefristeten, wenn keine Reaktion in Richtung Kündigung passiert (schon gar nicht, wenn ihr über 1 Jahr länger drin wohnt).

    Das mit dem neuen Mietvertrag würde ich lassen. Es gibt einen MV und das reicht.

    Oder halt die Klausel rausstreichen.

    Soweit ich weiß verpflichtest du dich mit dem Satz für Reparaturen zB an der Heizung, Wasserleitungen, Elektroleitungen,... zu übernehmen.

    Ist soweitich weiß nicht rechtens (bei MietWOHNUNGEN) bei der Miete eines Hauses siehts da ganz anders aus, da das unter die ABGB fällt und nicht ins MRG.
     
  5. dafeschefranzi

    dafeschefranzi Gast-Teilnehmer/in

    genau so....:cool:

    verständlich dass er seine kosten senken will, aber nicht euer problem....
     
  6. daddy79

    daddy79 Gast-Teilnehmer/in

    Habs gerade gefunden:

    Klausel 23:
    Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und unter Ausschluss des § 1096 ABGB sämtliche am Mietgegenstand notwendig werdenden Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und überhaupt den Mietgegenstand zu erhalten; er ist unter anderem verpflichtet, die im Mietge-genstand befindlichen Heizungsvorrichtungen, ferner sämtliche Gas-, Elektro- und Wasserinstallationen samt Geräten stets in betriebsfähigem Zustand zu er-halten und im Falle von Störungen diese unverzüglich sach- und fachgemäß auf eigene Kosten instandsetzen zu lassen. Weiters fallen Eingangstüre und Fenster im Bereich des Mietobjektes in Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mie-ters.


    Die BAK machte u.a. geltend, dass der Vermieter damit seine Erhaltungspflicht gemäß § 1096 ABGB auf den Mieter überwälze, ohne dass dazu eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Der Mieter hafte für jedes Risiko, auch für Zufall.

    Der OGH erachtete die Klausel auch im Vollanwendungsbereich des MRG für unzulässig: „Die Klausel geht zum Teil über § 8 MRG hinaus, was im Vollan-wendungsbereich nicht wirksam vereinbart werden kann.“ Dies ist – obwohl na-he liegend - eine bisher völlig „ungebräuchliche“ Begründung! Gemäß § 8 Abs 1 Satz 2 MRG ist der Mieter dann zur Instandhaltung im Inneren des Mietge-genstandes verpflichtet, wenn es zur Nachteilsabwehr für den Vermieter oder andere Mieter notwendig ist (und es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt). Prinzipiell ist natürlich fraglich, wann eine Nach-teilsabwehr durch den Mieter geboten ist (Judikatur gibt es dazu, soweit über-blickbar, keine). Der OGH ist aber offensichtlich der Ansicht, dass § 8 Abs 1 Satz 2 MRG eine zwingende Bestimmung ist und über diese gesetzliche maxi-male Erhaltungsverpflichtung des Mieters hinaus, dem Mieter keinerlei weitere Instandhaltungsverpflichtungen auferlegt werden dürfen. Eine mögliche Be-gründung (der OGH blieb sie leider schuldig) ließe sich aus dem Charakter des MRG als Sammlung zwingender Rechtsvorschriften an sich ableiten, folglich darf auch von dieser Vorschrift nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden! Eine vertragliche Ausweitung der Instandhaltungspflicht des Mieters über § 8 Abs 1 Satz 2 MRG hinaus widerspricht also schon der zwingenden Norm des § 8 Abs 1 Satz 2 MRG.

    Zum Teilanwendungsbereich des MRG führte der OGH aus, dass - wie bereits zu Klausel 1 dargelegt - § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB (das Mietzinsminde-rungsrecht) eine Gewährleistungsbestimmung besonderer Art für Bestandverträ-ge ist, sodass der Ausschluss dieses Rechtes wegen § 9 Abs 1 KSchG nicht zu-lässig ist. Konsequenterweise ist daher auch die Erhaltungspflicht des Vermie-ters Ausdruck seiner bestandrechtlichen Gewährleistungspflicht und damit ei-nem Konsumenten gegenüber nicht generell ausschließbar. Muss nämlich der Vermieter das Mietzinsminderungsrecht gegen sich wirken lassen, wenn die Bestandsache während der Bestandzeit ohne Verschulden des Mieters derart mangelhaft wird, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist dies nur das Druckmittel zur Durchsetzung von Erhaltungsmaßnahmen, also der Gewährleis-tungspflicht gegen den Vermieter. Bei vereinbarter genereller Erhaltungspflicht des Mieters wird dieses Gewährleistungsrecht ausgeschlossen, indem der Mieter selbst zur Erhaltung des vereinbarten und ordnungsgemäßen Gebrauchs ver-pflichtet wird. Nach der Klausel könnte daher der Zustand, bei dem das Zinsminderungsrecht zum Tragen käme, niemals eintreten.

    Die Klausel ist daher wegen § 9 Abs 1 KSchG rechtsunwirksam.
    Interessant sind aber auch die generellen Bemerkungen des OGH zum Teilan-wendungsbereich, in dem ja eine freie Mietzinsbildung zulässig ist: „Im Interes-se des Konsumentenschutzes soll der Leistungsgegenstand eben klar, absehbar und kalkulierbar sein, was nur dann der Fall ist, wenn die Leistungen klar umris-sen genannt werden und keine Gewährleistungsrechte vor Kenntnis des Mangels ausgeschlossen werden. Gerade der im Rahmen des Zulässigen frei vereinbarte Mietzins bildet dazu ein Regulativ und macht die vom Mieter zu erbringenden Leistungen transparenter.“

    Ein gewisses Defizit stellt es dar, dass der OGH die Rechtswidrigkeit der Klau-sel nur mit einem Verstoß gegen § 9 KSchG begründete. Damit ist zwar klarge-stellt, dass eine solche Vereinbarung bei einem Verbraucher-Unternehmer-Geschäft weder im Rahmen eines Vertragsformblattes noch im Wege des indi-viduell ausgehandelten Vertrages zulässig ist. Ob diese Klausel aber auch gemäß § 879 Abs 3 unzulässig ist, wurde (mangels „Bedarfs“) vom OGH gar nicht mehr geprüft. Dies wäre aber insofern hilfreich/notwendig gewesen um abzuklä-ren, ob die Klausel auch im Verbraucher-Verbraucher-Geschäft unzulässig ist. Es gibt zwar gewichtige Argumente, dass die Klausel - wenn sie vom Vermieter in einem Formular verwendet wird - auch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt (Abgehen vom dispositiven § 1096 ABGB ohne sachliche Rechtfertigung), wes-halb sie auch im Verbraucher-Verbraucher-Geschäft unzulässig ist, damit hat sich der OGH aber nicht beschäftigt (beschäftigen müssen).
     
  7. daddy79

    daddy79 Gast-Teilnehmer/in

    Schöne Rechnung, wennst vor Auszug noch die Fenster tauschen darfst und das Dach :eek:

    Ist aber (soweit ich weiß) auch wenns im Mietvertrag steht ungültig
     
  8. Dani07

    Dani07 Gast-Teilnehmer/in

    Das ist ja alles sehr interessant!
    Er hat so getan, als ob eh alles beim Alten wäre und quasi damit wir alles schriftlich hätten hat er den Vertrag wieder aufgesetzt (da ja der alte ausgelaufen ist). Heute beim genaueren durchlesen hab ich dann entdeckt, dass er genau gleich wie der alte Vertrag ist nur eben die eine Klausel zusätzlich! Man muss dazu sagen, dass wir momentan ein großes Problem mit der Heizung haben, wo der Installateur schon viermal da war und das Problem immer noch nicht behoben ist - Kosten trägt momentan natürlich der Vermieter (sind schon einige 100 €). Vielleicht will er sich daher mit dieser Klausel für die Zukunft absichern?!

    Das heißt wir befinden uns momentan in einem unbefristeten Mietverhältnis und brauchen keinen neuen Vertrag da der alte für die ganze Mietdauer gültig ist?
     
  9. daddy79

    daddy79 Gast-Teilnehmer/in

    Völlig richtig, der Mietvertrag ist mittlerweile unbefristet und es bedarf keinen neuen Mietvertrag (außer beide Seiten wollen einen).

    Ich finde es eine Frechheit, dass er euch das einfach so unterjubeln will.

    Blöde Frage: ist der neue Mietvertrag wieder befristet oder unbefristet?
     
  10. kira

    kira Gast-Teilnehmer/in

    Korrekt, wenn die Befristung abgelaufen UND eine anschliessende 3 Jahresfrist verstrichen ist.

    Sonst wird die ursprüngl. Befristung erstmal einfach um 3 Jahre verlängert, obige Klausel , die euer VM hinzugefügt hat, ist aber trotzdem fragwürdig. ;)
     
  11. kira

    kira Gast-Teilnehmer/in

    Rechtliche Grundlage siehe hier:

     
  12. Dani07

    Dani07 Gast-Teilnehmer/in

    Der neue Mietvertrag ist wieder befristet auf 3 Jahre.
    Werden einfach den neuen nicht unterschreiben, wenn eh der "alte" Vertrag noch gültig ist.
     
  13. nbnb

    nbnb Gast

    ganz im gegenteil, es ist eine übliche Klausel die sogar gesetzlich gedeckt ist
     
  14. sonnengelb

    VIP: :Silber

    der alte mietvertrag hat sich automatisch um nochmal drei jahre verlängert.

    übrigens: wenn ihr einen neuen schriftlichen mietvertrag macht, dann ist nochmal die vergebührung fällig. bei einer automatischen verlängerung wie ihr sie jetzt grade habt aber nicht.

    lg

    sonnengelb
     
  15. Dani07

    Dani07 Gast-Teilnehmer/in

    Also laut Auskunft der Arbeiterkammer haben wir jetzt automatisch einen unbefristeten Mietvertrag!
     
  16. sonnengelb

    VIP: :Silber

    die falschauskunft hab ich von einer ak auch schon bekommen. erst als ich nachgefragt hab 'ich hab gehört da hat sich was geändert...' hat er nochmal nachgeschaut und sich korrigiert.

    lg

    sonnengelb
     
  17. Dani07

    Dani07 Gast-Teilnehmer/in

    Er hat gemeint das gilt für Mietverträge, die vor 2006 (od. so ungefähr, weiß das Datum nicht mehr genau) abgeschlossen wurden!
     

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