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Frage an Hundezüchter

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Gudrun01, 13 Januar 2010.

  1. Gudrun01

    Gudrun01 Gast-Teilnehmer/in

    Hallihallo allseits!

    Ich hab mal eine Frage an die Hundezüchter unter Euch (so es da welche gibt??) bezügl des neuen Tierschutzgesetzes. Hab da zwei Dinge gehört, die mich interessieren würden.

    1. Hab von einem Züchter gehört, daß er die Chipnummern seiner Welpen samt Daten der Welpenkäufer dem Veterinäramt melden müsse - stimmt das so?

    Gut, es gibt ja die amtl Meldepflicht der Hunde (jetzt kann ich auch die Mail an mich von animaldata deuten - hab mich gewundert, was die alles an Infos von mir wollen.. ;)). Obliegt nun eben diese amtl Meldung dem Züchter oder kann das auch der neue Besitzer machen?

    2. Hab gehört, daß Züchter sich (angebl schon seit der letzten Novelle 2007) auf der BH melden müssen, Zuchttiere angeben, etc, und der Amtstierarzt würde kommen u die Zuchtstätte besichtigen.

    Hätte nichts mit Finanz zu tun, hätte (klarerweise) nichts mit Klub, Papieren, etc zu tun, sondern rein mit dem neuen Tierschutzgesetz.


    Nun wollt ich wissen ob sich da jemand auskennt u weiß wie das gehandhabt wird?

    (Ach ja, auf die Idee, das Gesetz zu suchen, kam ich auch schon, nur hat der Computer so lang gebraucht das aufzumachen, wurde ewig nicht fertig,und da hatte ich keine Lust mich durch 25 Seiten Gesetzestext zu wurschteln ;))

    Danke, lg:wave:
     
  2. Gudrun01

    Gudrun01 Gast-Teilnehmer/in

    :confused: Weiß das keiner hier?

    LG:wave:
     
  3. DOJO2

    DOJO2 Gast-Teilnehmer/in

    So viel ich weis , hat der ATA mit der Zucht bzw Zuchstätten von Hunden , überhaupt nichts zu tun . Es sei denn , es gab schon einige Anzeigen gegen den Züchter .
    Ansonsten werden die Zuchtstätten von dem jeweiligen Verein / Zuchtwart kontrolliert .
    Klar wenn der Besitzer bekannt ist , kann der Züchter diesen Hund gleich bei Animal Data registrieren lassen .

    Josef
     
  4. lucky75

    lucky75 Gast-Teilnehmer/in

    In einem Rundschreiben „ÖTK Newsletter“ der Österreichischen Tierärztekammer vom 26.06.2008 werden die Österreichischen Tierärzte daraufhin gewiesen, dass in Kürze einige gesetzliche Änderungen des Tierschutzgesetzes in Kraft treten.

    Unter anderem wird im letzten Absatz des ÖTK Newsletter vom 26.06.2008 erwähnt:

    ….Zum Abschluss noch eine Kurzinformation: ab 31.07.2008 (TschG § 31 Abs.4) besteht für Halter (auch Hobbyzüchter) von Zuchttieren eine Meldepflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat (z.B. für WIEN - MA 60).

    Bitte informieren Sie dahingehend die Züchter im Rahmen Ihrer beratenden Tätigkeit.

    Soweit die Information der Österreichischen Tierärztekammer an die Tierärzte.

    Zu Ihrer Information hier der entsprechende Auszug aus dem aktuellen Österreichischen Tierschutzgesetz

    BGBL Jahrgang 2008 Ausgegeben am 11.01.2008 Teil I / 35. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird:

    13. § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.“

    14.§ 31 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs.1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren

    Den kompletten Text des Österreichische Tierschutzgesetzes und die dazugehörende Verordnungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.
     
  5. Gudrun01

    Gudrun01 Gast-Teilnehmer/in

    Danke, lucky

    Wenn da steht "... Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs..." - wie ist denn das mit den "Hobbyzüchtern" (im Sinne von "guten;)" ÖKV-Züchtern) ?? Also die ein Tier auf jeden Fall haben u hätten, und vllt einmal / Jahr einen Wurf machen, haben die das Tier "zum Zweck der Zucht" ?? Oder wären damit eher die viel-Würfe-Züchter gemeint??



    LG :wave::wave:
     

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