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Einkommenabhängiges Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) -> KALENDERJAHR Zuverdienst

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von rufuswi, 26 März 2012.

  1. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    Hallo an alle,

    mir stellt sich eben eine Frage zu (siehe Betreff). Anbei der Text bzw. auch die Quelle.
    Die Frage: Als Zuverdienst zum ea KBG sind pro KALENDERJAHR 6100 EUR möglich -> Was bedeutet hier Kalenderjahr - mir ist schon klar 1.1. bis 31.12. -> vielleicht hier ein Beispiel um es deutlicher zu machen:

    - Frau geht z.b. Anfang Juli in Mutterschutz
    - Baby kommt Anfang September
    -> d.h. die Frau hat 6 Monate (Januar bis inkl Juni) gearbeitet und ist dabei über die Grenze von 6100 EUR gekommen. Sollte Wochengeld keine Relevanz beim Zuverdienst haben (weiss ich nicht 100%ig), dann sagen wir einfach, sie kommt über die Grenze von Januar bis inkl April (Mai, Juni Wochengeldbezug bzw. eben die letzten 8 Wochen vor Geburt).

    Da von Kalenderjahr die Rede ist, müsste doch das Gehalt vor dem Mutterschutz zählen, oder verstehe ich etwas falsch? Dann wären allerdings jene Mütter benachteiligt, die die Kinder "später im Jahr" bekommen?

    Oder geht es nur um Einkünfte WÄHREND der Karenzzeit? Wobei hier hätte man vermutlich auch Vor-/Nachteile je nachdem in welchem Monat das Kind auf die Welt kommt (d.h. Karenz Januar bis Dezember = 12 Monate in einem Jahr, oder Juli bis Juni -> 2 Jahre zu jeweils 6 Monate -> hier kommt man grundsätzlich eher schwieriger über die Zuverdienstgrenzen.

    Also: Wer weiss wie das mit Zuverdienst im Zusammenhang mit dem Kalenderjahr zu verstehen ist? Super wäre natürlich auch eine Quelle (bmwfj, AK, etc).

    Danke vorab!




    Zuverdienst:

    Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommensersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 6.100 € (bis 31.12.2011: 5.800 €) pro Kalenderjahr zulässig (ein geringfügiges Dienstverhältnis etwa wäre zulässig).

    Quelle:
    http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Fina.../EinkommenabhängigesKinderbetreuungsgeld.aspx
     
  2. MatsBM

    MatsBM Gast

    Es ist weder das Einkommen für das gesamte Kalenderjahr, noch das Einkommen während der Karenzzeit sondern das Einkommen für jene Monate in denen das eaKBG bezogen wird.
    Bei nicht ganzjährigem Bezug ist das Einkommen während dieser Monate auf ein ganzes Kalenderjahr hochzurechnen.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  3. catfeeder

    catfeeder Gast-Teilnehmer/in

    erstmal
    wochengeld zählt nicht zu den Zuverdienstpunkten

    https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080640.html#Berechnung

    Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
    http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Fina.../Kurzübersicht zur Zuverdienstgrenze 2011.pdf

    und hier steht eindeutig, dass der Zuverdienst nur für jene Zeit gilt in der KBG bezogen wird.

    dh wenn das Kind im Sept. kommt, ist die mutter noch bis ca Nov im MUtterschutz ab dann kriegt sie KBG - und ab dann gilt die Zuverdienstregel

    achja und Karenz ist nicht gleich Bezug des KBG. Karenz ist arbeitsrechtlich wichtig und gilt auch wenn man kein KBG bezieht.

    Karenz
    Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate. Bitte beachten Sie, dass sich der Anspruch auf Karenz hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss.
     
  4. rufuswi

    rufuswi Gast-Teilnehmer/in

    @catfeeder: Der Link zum PDF ging bei mir leider nicht.

    Danke Euch beiden für die Antworten. So würde es meines Erachtens jedenfalls Sinn machen, d.h. dass mit Zuverdienst nur jener Verdienst gemeint wird, der in der tatsächlichen KBG-Bezugszeit anfällt. Das wird in den meisten Fällen - vermute ich - so und so 0 EUR sein, aber natürlich dürfte es auch Ausnahmen geben, d.h. grundsätzlich darf man ja dazuverdienen, d.h. ein paar Stunden arbeiten.
     
  5. catfeeder

    catfeeder Gast-Teilnehmer/in

    sorry, habs von der Seite kopiert.
    man kommt aber über den Help-GV link rein


    irgendwann steht dort auf der Seite
    "Nicht zum Zuverdienst zählen"
    und drunter sind 2 weiterführende Links:

    Die Zuverdienstgrenze (von mindestens 16.200 Euro pro Kalenderjahr) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges ist durch spezielle Berechnungsmethoden zu ermitteln (siehe Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld und Kurzübersicht zur Zuverdienstgrenze). Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.
     

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