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Doch Wochengeld?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Xandruer, 17 Februar 2012.

  1. Xandruer

    Xandruer Gast-Teilnehmer/in

    Liebe FinanzexpertInnen!
    Hab da mal eine Frage zum Wochengeld, die schon sehr speziell ist:
    Wie ihr meiner Signatur entnehmen könnt, hab ich bereits ein Kind, das zweite kommt im Juni. Ich hatte das ea KBG und bin noch bis 7.7.12 in Karenz (Kind 1). Ich weiß, dass ich ja eigentlich keinen Anspruch auf Wochengeld hab, da ich erst nach dem KBG- Bezugs wieder schwanger geworden bin.
    So- nun ist es doch aber so, dass das Wochengeld als Ersatz für das Einkommen (während der gesetzlichen Schutzfrist) ist, oder?
    Wie ist das nun: ich wäre ja ab dem 2. Geburtstag wieder arbeiten gegangen- dürfte jetzt gar nicht, weil meine Schutzfrist für Kind Nr. 2 noch bis zum 07.08.2012 geht.
    Würdet ihr sagen, ich habe Anspruch auf Wochengeld von 7. Juli bis 7. August?? Was meint ihr?
     
  2. LisaMarie

    LisaMarie Gast-Teilnehmer/in

    Ich bin kein Profi auf dem Gebiet, aber ich hab mich doch schon mehrmals mit dem Thema auseinandergesetzt. Soweit ich weiß, war der Stand nach der 1. diesbezüglichen OGH-Entscheidung, dass der Mutterschutz für das 2. Kind während des KBG-Bezugs für das erste Kind beginnen muss, um das Wochengeld in der Höhe des Wochengelds bei der 1. Schwangerschaft zu bekommen.
    Mittlerweile gibts offenbar eine zweite Entscheidung, wonach Wochengeld dann zusteht, wenn die Schutzfrist für das zweite Kind innerhalb der gesetzlichen Karenzzeit von 2 Jahren beginnt - und das ist bei dir ja definitiv der Fall, wenn ich jetzt nichts überlesen oder falsch verstanden habe?

    Quelle: http://www.kleinezeitung.at/allgeme...chstrichter-bejahen-wochengeld-anspruch.story
     
  3. Bettinawe

    Bettinawe Gast-Teilnehmer/in

    Wenn Du in den letzten 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes kein Geld bezogen hast (egal ob KBG, Gehalt oder sonstiges Einkommen) bekommst Du auch kein Wochengeld. Diese Info ist topaktiuell, ich hatte im Jänner dieses Jahres meinen AK-Termin wegen einer ähnlichen Situation.

    Bei mir ist´s so, daß ich bis 3.3.2012 noch in Bildungskarenz bin (nach Ablauf des eaKBG) und in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld beziehe. Mein nuerlicher Mutterschutz beginnt am 4.6. - also sind genau 3 Monate dazwischen, in denen ich keine Bezüge hätte, würde ich nicht arbeiten gehen. Wenn ich also die 3 Monate noch unbezahlt daheim bleiben würde geäbe es definitiv kein Wochengeld. Da mein DG aber ohnehin will, daß ich die 3 Monate arbeite werde ich das tun - zumindest Teilzeit. Dann ist die Bemessungsgrundlage für´s Wochengeld das Teilzeitgehalt dieser 3 Monate plus 17% aliquot für Sonderzahlungen.

    Hätte sich mein Spiralenbaby nur 3 Monate früher entschlossen, zu mir zu wollen, würde ich 180% vom Arbeitslosengeld (das ich während der Bildungskarenz beziehe) als Wochengeld bekommen - also in etwas das doppelte dessen, was es dann tatsächlich sein wird:rolleyes::(.

    Dafür habe ich Glück in Sachen eaKBG beim 2. Kind, weil das gleich hoch sein wird wie beim ersten. Das liegt daran, daß ich im letzten Kalenderjahr bevor ich KBG bezogen habe, das ganze Jahr Vollzeit gearbeitet habe und nicht in vorzeitigem Mutterschutz war (das würde nämlich die Bemessungsgrundlage verändern).

    Bei Dir ist es so: hättest Du bis zu Beginn des neuerlichen Mutterschutzes KBG bezogen (egal welches Modell) dann würdest Du ein Wochengeld in Höhe von ca. Euro 784,- bekommen (das sind 180% von der geringsten KBG-Variante - aber wie gesagt unabhängig davon, welche Variante Du tatsächlich hast) - da du, wenn ich das richtig verstanden habe, nach Ende des KBG-Bezuges unbezahlt zu Hause warst bekommst Du nichts:(. Wie lange Du tatsächlich zu Huase (also von Deinem DG karenziert bist) tut dabei nichts zur Sache - es zählt nur der Geldbezug. Einzige Möglichkeit, doch zu Wochengeld zu kommen wäre damnach, zumindest in den 3 Monaten vor Beginn des neuerlichen Mutterschutzes zu arbeiten.

    Ist im Moment oft ziemlich Glückssache ob man was bekommt und wie viel:rolleyes:! Aber selbst wenn Du keinen Anspruch auf Wochengeld hast beginnt das neuerliche KBG dann mit dem Tag der Geburt;).
     
  4. Xandruer

    Xandruer Gast-Teilnehmer/in

    Danke für eure Antworten. Das OGH- Urteil ist mir bekannt- auch, dass man Wochengeld bekommt, wenn man während des KBG- Bezugs wieder schwanger wird oder der neuerliche Mutterschutz beginnt.
    Beides ist bei mir ja nicht der Fall- das ist klar.

    Hmmm, bei mir geht es eigentlich ja nur um die Zeit nach dem zweiten Geburtstag des ersten Kindes, in der ich nicht arbeiten darf- da neuerliche Schutzfrist.
    Klar werde ich das KBG ab Geburt bekommen und 8 Wochen vorher kein Wochengeld (da wäre ich ja sowieso noch zu Haus und hätte bräuchte daher keinen Ersatz fürs Einkommen). Mir gehts ja um die 4 Wochen vor Ende der Schutzfrist (nach der Geburt).

    Das mit den 3 Monaten vorher ist ja auch "irgendwie" klar- aber ich frage mich, wieso mir kein Ersatz fürs Einkommen nach der ersten Karenz zusteht, weil ich ja dann wieder im Mutterschutz bin und daher nicht arbeiten darf, weißt, wie ich mein? Ich würde ja arbeiten, wenn die Schutzfrist später beginnen würde. Die Sache ist also ein bissl andersrum als sonst ;)

    Wenn ich vor Beginn der Schutzfrist arbeiten geh, ist das noch in der ersten Karenz- d.h. ich riskier, dass ich das ea KBG nochmal nehmen kann, denk ich. Ich weiß nicht, wieviel ich arbeiten darf, um das nicht zu gefährden.
    Außerdem wäre mein AG wahrscheinlich wenig erfreut, wenn ich ihm mitteile, dass ich jetzt gleich (sonst gingen sich 3 Monate arbeiten vor der Schutzfrist gar net aus) wieder kommen will und net erst im Juni 2014 ;)

    Tja, mal schauen, werd mich wohl auch mal bei der AK erkundigen und sonst einfach einen Antrag stellen- dann seh ich ja, was passiert :D

    Danke euch auf alle Fälle :wave:
     
  5. Bettinawe

    Bettinawe Gast-Teilnehmer/in

    Zum fett markierten Absatz: da brauchst Du keine Angst zu haben, das eaKBG wird beim 2. Kind so hoch sein wie beim ersten - unabhängig davon, ob und wie lange Du dazwischen arbeiten gehst!

    Voraussetzung ist nur, daß das letzte Kalenderjahr, in dem Du KEIN KBG bezogen hast (nicht Wochengeld, wirklich KBG!) nicht mehr als 3 Jahre zurückliegt und Du in eben diesem Jahr NICHT in vorzeitigem Mutterschutz warst (das würde das neue eaKBG reduzieren).

    Unabhängig davon, welche Vereinbarung Du mit Deinem Arbeitgeber getroffen hast: da DARFST definitiv arbeiten gehen, so lange Du nicht gerade in Mutterschutz bist! Gesetzlich hast Du zwar ein RECHT auf zwei Jahre Karenzzeit (unabhängig vom gewählten KBG-Modell), aber niemand kann Dich zwingen, wirklich so lange zu Hause zu bleiben.

    Du hast jetzt drei Möglichkeiten:

    1. Du verzichtest auf´s Wochengeld und bleibst die 8 wochen Mutterschutz unbezahlt zu Hause

    2. Du versuchst, ob Dein AG einverstanden ist, Dich die 3 Monate bis zum neuerlichen Mutterschutz einzustellen (Voll- oder Teilzeit)

    3. falls Punkt 2 nicht klappen sollte kannst Du immer noch nachfragen, ob Dein AG einverstanden ist, daß Du in den 3 Monaten in einer anderen Firma arbeitest.

    Diese Auskünfte habe ich HEUER direkt auf der AK erhalten. Ich würde Dir sehr raten, dort so rasch wie möglich einen Beratungstermin zu vereinbaren. Die kennen sich super aus und zumindest bei mir waren nach dem Beratungstermin keine Fragen mehr offen:).
     
  6. Xandruer

    Xandruer Gast-Teilnehmer/in

    Danke dir!! :)
     
  7. LisaMarie

    LisaMarie Gast-Teilnehmer/in

    Jetzt muss ich da nochmal nachhaken... Wenn man vom Wochengeld einmal absieht und nur das ea KBG betrachtet: Geburtstermin ist im August 2012, letztes Jahr ohne KBG-Bezug ist also 2011. Von Oktober 2012 bis August 2013 wird geringfügig gearbeitet, nach August 2013 wird aufgestockt auf eine Teilzeitbeschäftigung (15 oder 20 Stunden, so in etwa). Angenommen, eine neuerliche Schwangerschaft tritt dann 2013 oder 2014 ein bzw. der Geburtstermin ist bis Ende 2014 - dann bekommt man wieder ea KBG aufgrund des Steuerbescheids von 2011? Hat das mit der Günstigskeitsrechnung zu tun, sprich das ea KBG aufgrund der Teilzeitbeschäftigung wäre niedriger als jenes gemäß Steuerbescheid?
     
  8. Bettinawe

    Bettinawe Gast-Teilnehmer/in

    Es geht nicht um den GEBURTStermin sondern darum, ab wann neuerlicher Anspruch auf KBG besteht. Wenn das 2. Kind z. B. Mitte Oktober 2014 per KS geboren wird besteht ja 12 Wochen Anspruch auf Wochengeld - daher wäre der neue Anspruch auf KBG erst 2015. Somit würde das neue eaKBG nach dem letzten (Teilzeit-)Job berechnet werden weil ds letzte jahr ohne KBG somit 2014 wäre.

    Wenn der neue KBG-Anspruch schon 2014 besteht (z.B. normale Geburt Anfang Oktober 2014) wäre das letzte Jahr ohne KBG-Bezug das Jahr 2011 somit wäre das eaKBG gleich hoch wie beim ersten Kind. Voraussetzung: du warst im Berechnungsjahr 2011 NICHT in vorzeitigem Mutterschutz. Wenn Du im vorzeitigen Mutterschutz war zählt das Wochengeld, das Du in dieser Zeit erhalten hast, nämlich NICHT zu den Einkünften! Daher mindert jeder Tag vorzeitiger Mutterschutz in diesem Jahr Deinen Anspruch.

    Des einzige, was ich Dir nicht sagen kann ist, ob Du beim 2. Kind schon ab der Geburt Anspruch auf´s KBG (statt auf´s Wochengeld) hast. Das hängt davon ab, welcher Betrag in Deinem Fall höher ist: das aus den letzten 3 Monaten vor dem neuerlichen Mutterschutz berechnete Wochengeld (3 Monatsgehälter + 17% aliquot für 13. und 14. Gehalt) ODER das KBG. Meines Wissens wird da das ausbezahlt, was den höheren Betrag ergibt.

    Für den Fall, daß Du wegen höheren Wochengeld keinen Anspruch auf´s eaKBG vom ersten Kind haben solltest (wenn in Deinem Beistpiel das Kind zwischen Mitte November und Ende dezember 2014 geboren wird), würde ich mir schon im Vorfeld einen Beratungstermin bei der AK vereinbaren und im eventuell absichtlich die letzten 3 Monate vor dem neuen Mutterschutz WENIGER arbeiten, damit statt Wochengeld ab der Geburt KBG ausbezahlt wird;).
     
  9. LisaMarie

    LisaMarie Gast-Teilnehmer/in

    Danke, das hat mir sehr weitergeholfen! Einen Beratungstermin werde ich auf jeden Fall ausmachen - ich hoffe, die wissen Bescheid, offenbar ist das ja je nach Person sehr, sehr unterschiedlich...

    Was ich aber noch nicht ganz verstanden habe: Inwiefern hat ein verfrühter Mutterschutz Auswirkungen aufs ea KBG? Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es beim 2. Kind darum, dass man im letzten Jahr ohne KBG-Bezug (also 2011) nicht in verfrühtem Mutterschutz war, das ist nicht. Ich denke/hoffe auch nicht, dass ich generell in verfrühtem Mutterschutz sein werde.
    Mir war aber nicht bewusst, wie sich das zB beim ea KBG beim ersten Kind auswirkt, wenn man in frühzeitigem Mutterschutz ist? Dann werden die 3 Monate vor dem Mutterschutz für die Berechnung verwendet, oder?
     
  10. Bettinawe

    Bettinawe Gast-Teilnehmer/in

    Das mit dem reduzierten eaKGB beim 2. Kind wegen vorzeitigem Mutterschutz beim 1. Kind ist einer Freundin passiert. Aber nach welchem Schlüssel das in dem Fall genau gerechnet wird, weiß ich auch nicht. Ich glaube, sie war im letzten Jahr vor KBG-Bezug drei oder vier Monate im vorzeitigen Mutterschutz und das Geld, das sie in dieser Zeit aus dem GKK-Topf erhalten hat, wird beim eaKGB für´s 2. Kind nicht berücksichtig. Ich vermute, daß das echte Einkommen dieses Jahres (als sie noch gearbeitet hat) auf´s Jahr hochgerechnet und als Bemessungsgrundlage hergenommen wird, bin mir da aber - wie gesagt - nicht ganz sicher.

    Auch weiß ich nicht, ob andere längere Krankenstände, wo nicht der Dienstgeber sondern die GKK zahlt, auch in diese Regelung fallen oder nicht. Das müßtest Du echt bei der AK erfragen. Ich hatte übrigens bisher in Summe 3 Beratungstermine dort und war jedes Mal voll zufrieden - aber natürlich kann man auch da Pech haben.

    Wenn Du beim 1. Kind NICHT in vorzeitigem Mutterschutz oder längerem Krankenstand warst fällt diese Möglichkeit bei Dir aber weg und Du bekommst (sofern der Anspruch auf´s "neue" KBG vor Jahresende 2014 beginnt) dasselbe eaKGB wie beim ersten Kind:).
     
  11. Freezy

    Freezy Gast-Teilnehmer/in

    Ich kann nur sagen wie es bei mir jetzt war:

    Hatte bei Kind 1 (geb. Mai 2010) eaKBG, war dann weiter in Karenz, unbezahlt.
    Kind 2, EGT Ende Februar 2012.

    Auskunft von der BVA: Wenn ich zum Zeitpunkt als ich schwanger geworden bin, Ende Mai 2012, noch KBG bezogen hätte, hätte ich Anspruch auf Wochengeld gehabt.
    Leider waren wir 3 Wochen zu spät dran ;)

    Jetzt ist Kind 2 um 5 Wochen zu früh gekommen. Sie haben mich angerufen und gefragt, wann EGT gewesen wäre, weil ich hätte doch Anspruch auf Wochengeld.
    Das wäre sich mit EGT Ende Jänner auch wirklich ausgegangen. Nur hatte ich wie gesagt EGT ja Ende Februar.
     
  12. Xandruer

    Xandruer Gast-Teilnehmer/in

    Danke für deine Info, freezy! Ja, ich erinnere mich an deinen Wochengeld-Fredl ;)
    Ich glaub, dass es bei der bva auch einfach anders ist als bei der Gkk *grml* ;)

    herzlichen Glückwunsch, übrigens zu deinem Sohn!
     
  13. silvie

    silvie Gast-Teilnehmer/in

    vorzeitiger Mutterschutz beim 1. Kind - eaKBG fürs 2. Kind:

    Grundsätzlich beträgt das eaKBg 80 % vom Wochengeld für dieses Kind (man soll ja das durch die Geburt dieses Kindes entfallende Einkommen zu 80% ersetzt bekommen). Die Günstigkeitsrechnung wurde geschaffen, weil Selbständige und Bauern nur einen Fixbetrag an WG erhalten und dieses WG also kein Einkommensersatz ist und man sich bei dieser Gruppe nur an die Steuerbescheide halten kann. Die Unselbständigen hat man in die G-Rechnung einbezogen (warum ist mir nicht klar, aber viell. gab´s irgendwelche Gerechtigkeitsüberlegungen dazu).

    So, jetzt gibt es Mütter, bei denen käme das eaKBG gar nicht in Frage, eben weil sie kein oder nur wenig entfallenes Einkommen vor der Geburt des nächsten Kindes haben, die nehmen das eaKBG, weil bei der Günstigkeitsrechnung ein ansehnliches KBG rauskommt. Und dann gibt´s darunter noch jene, bei denen das für die Günstigkeitsrechnung relevante Jahr des Steuerbescheides ungünstig ist, weil sie in dem Jahr (aus diversen Gründen, aber eben zB auch vorzeitigen Mutterschutz mit steuerfreiem Wochengeld) weniger gearbeitet haben. Daher also niedriges Einkommen im Steuerbescheid und daher niedriges eaKBG.

    Und: Achtung: man kann bei einem eaKBG unter 33 Euro täglich nur umsteigen auf die Variante 12+2 a 33 Euro täglich (1000 Euro monatlich), also keine andere Variante wählen! Warum: man geht davon aus, dass nur erwerbsorientierte Eltern das eaKBG nehmen und danach gleich wieder arbeiten gehen, also passt dazu als Umstiegsmöglichkeit nur die Kurzvariante mit derselben Bezugslänge.

    LG
    S.
     

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