1. Reden wir miteinander ...

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Die Bedeutung von zulässig

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Komodowaran, 11 Oktober 2013.

  1. Komodowaran

    Komodowaran Gast-Teilnehmer/in

    Ich kiefle gerade an einem juristischen Deutschproblem für ein Gutachten. Bitte helft mir.

    Gesetzestext betreffend die Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudes: "War bisher blablabla-Nutzung zulässig", dann gilt blablabla Nutzungsmöglichkeit in Zukunft. Das Problem ist, die nunmehr aktuelle Nutzung hätte von Behörde abgelehnt werden müssen, weil nicht im Einklang mit dem Flächenwidmungsplan, aufgrund Fristverstreichung bei der Bescheiderteilung durfte der Bauwerber aber die neue Nutzung rechtsmäßig durchführen. Die Behörde hätte aber ablehnen müssen. Handelt es sich jetzt bei der neuen Nutzung um eine zulässige Nutzung (aufgrund Fristverstreichung und folgender Rechtswirksamkeit) oder eher um eine zugelassene (aufgrund nicht ganz korrekter Vorgangsweise der Behörde) ? Versteht irgendwer was ich meine ? Wo sind die Juristentalente ?
     
  2. Komodowaran

    Komodowaran Gast-Teilnehmer/in

    Wieso hilft mir keiner am Freitagabend ? war die Woche wirklich so anstrengend ?
     
  3. inkale

    inkale Gast-Teilnehmer/in

    Bin kein Jurist, aber antworte dir halt mal wie ich es sehe, bis sich ebensolche mit qualifizierteren Aussagen melden.
    So wie du es beschreibst, ist darf der Bauwerber das Objekt wie eingereicht nutzen, weil die Behörde innerhalb der vorgesehenen Frist keine Ablehnung erteilt hat.

    Beruflich haben wir auch mit diversen Einreichungen bei Behörden zu tun und da gibt es ähnliche Formulierungen, die mehr oder weniger darauf hinaus laufen, dass das Einverständnis der Behörde gilt sofern diese nicht innerhalb einer genannten Frist etwas anderes entscheiden.

    Man müsste aber den gesamten Vertrag/Bescheid kennen um sicher zu gehen, dass nicht andere Teile diesen einen wieder aufheben.
     
  4. inkale

    inkale Gast-Teilnehmer/in

    Ja.
    And still going.
     
  5. Komodowaran

    Komodowaran Gast-Teilnehmer/in


    es handelt sich um eine Bauanzeige, die umgesetzt werden kann, wenn die Behörde nicht mit ablehnendem Bescheid reagiert, bei baulicher Einreichung ist ein Bescheid ja zwingend notwendig, denk ich, bei Bauanzeige kann auch durch Fristverstreichung ein Recht entstehen.
     
  6. anna-mari

    anna-mari Gast-Teilnehmer/in


    Würde ich auch so interpretieren.


    Ja....meine Woche war auch anstrengend
     
  7. Andrea1981

    VIP: :Silber

    Kann man vielleicht so formulieren:" (..) handelt es sich um eine zulässige Nutzung aufgrund Rechtswirksamkeit nach Fristverstreichung ohne Einspruch der Behörde."
     
    PrimadonnaGirl gefällt das.
  8. Q

    Q Gast

    Ich verstehe, was du meinst, würde "zulässig" auch für zulässig halten, kann aber dem rechtlichen Gehalt nicht folgen. Mit einer Bauanzeige kann man m.E. keine Nutzungsänderung eines Gebäudes erwirken.

    Ich kann doch nicht an die Gemeinde ein Schreiben richten: "Bauanzeige: Sie schulden mir jetzt 10.000 EUR" - und wenn die Gemeinde nicht fristgerecht ablehtnt, dann 10.000EUR einklagen.

    Genaus wenig kann man - ich nehme an, um so etwas geht es - in eine Bauanzeige für ein Grünland-Grundstück schreiben: "ich gedenke meinen Geräteschuppen zu vergrößern, damit ich drin ein Bett aufstellen und ihn fürderhin als Wochenendhäuschen nützen kann". Egal ob die Anzeige fristgerecht beeinsprucht wurde oder nicht.
     
  9. Komodowaran

    Komodowaran Gast-Teilnehmer/in

    Auszug aus der entsprechenden Bauordnung:

    (1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
    - die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
    Festlegungen im Flächenwidmungsplan,.........betroffen werden können;

    (3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
    * des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, (Anm.: konkret Flächenwidmungsplan)

    hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen.

    (4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.

    Konkret geht es um eine Nutzungsänderung eines Gebäudes von Wohnnutzung auf gastronomische Nutzung. Die Änderung des Verwendungszweckes wurde angezeigt, nachdem die Gemeinde nicht reagiert hat, konnte der Bauwerber das Bauvorhaben ausführen, obwohl dann ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan entstanden ist.

    Ist das Vorhaben daher als zulässig zu beurteilen ? Der Gesetzgeber entscheidet nicht hinsichtlich dem Begriff zulässig nach Baubescheid bzw. zulässig nach Rechtslage. Der Bauwerber ist auf der rechtlichen Seite, die Gemeinde nicht. Die Frage der zulässigen Nutzung hat im besonderen Fall Auswirkungen auf die zukünftigen Nutuzungsmöglichkeiten, drum ist die Frage der Zulässigkeit in meinem Fall eine besondere.
     
  10. Komodowaran

    Komodowaran Gast-Teilnehmer/in

    Ich denke, das trifft es richtig.
     
  11. Komodowaran

    Komodowaran Gast-Teilnehmer/in

    Oh ja, in NÖ, wenn keine baulichen Veränderungen vorgesehen sind, schon. Man darf natürlich nicht vergessen, dass die Bauordnungen unterschiedlich sind.
     
  12. Q

    Q Gast

    Tatsächlich, das hätte ich nicht für möglich gehalten. Das Niederösterreichische Landesrecht ist voll von barocken Blüten ...

    Damit kann massiv in Nachbarrechte eingegriffen werden, wenn ein Bauamt einer 500 Seelen-Gemeinde zu blöd oder zu schlampert ist, eine Unverschämtheit rechtzeitig zu untersagen?
     

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