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Darf man gleichezeitig zwei 40 Stunden Jobs haben?

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Sonne1984, 22 April 2010.

  1. Sonne1984

    Sonne1984 Gast-Teilnehmer/in

    Folgendes Problem:

    Ich befinde mich derzeit noch in einem Dienstverhältnis (40 Stunden), dieses möchte ich mit 31. mai einvernehmlich lösen.
    Mit 1. juni fange ich einen neuen Job an (40 Stunden).

    Da ich noch sehr viel resturlaub habe und meine firma mir den nicht ausbezahlen will, war ein vorschlag von einer kollegin, ich soll erst mit 15. juni kündigen...

    dh ich wäre dann von 1. bis 15. juni doppelt beschäftigt, würde aber nur in einer firma arbeiten und in der anderen den erholungsurlaub aufbrauchen?
    Wäre das rechtlich gedeckt? kennt sich da jemand aus?

    Lg Sonne
     
  2. sonnengelb

    VIP: :Silber

    wir hatten das einmal. beide firmen waren damit einverstanden und am jahresende musste natürlich eine pflichtveranlagung (einkommensteuererklärung) gemacht werden. wenn du nicht viele posten zum abschreiben hast kann hier eventuell eine nachforderung auf dich zukommen, natürlich zahlt es sich aber finanziell gesehen noch immer aus 2 wochen doppelt zu verdienen!

    lg

    so
     


  3. Einkommensteuererklärung wird gemacht, wenn das Einkommen oder zumindest ein Einkommen (es gibt ja auch selbständige und unselbständige Jobs, die im selben Jahr ausgeübt werden können) aus einer selbstständigen Tätigkeit heraus führt und eine ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher Lohnsteuerausgleich), wenn der Gehalt aus einem Angestelltenverhältnis kommt. Die Steuer ist dieselbe, nur heißt sie anders.

    Ansonsten ist es möglich 2 Jobs parallel zu haben und im nächsten Jahr machst dann eine ArbeitnehmerInnenveranlagung, weil sich der Steuersatz dadurch verändert und du Steuer nachzahlen musst. Allerdings ist die Frage, ob es für die Firma soviel Unterschied macht, ob sie dir Urlaubsgeld auszahlt oder dir den Lohn noch für weitere 2 Wochen ausbezahlt. Das müsste die Lohnverrechnung ausrechnen, ob es da gravierende Unterschiede gibt.

    Liebe Grüße
    :wave:
     
  4. tantenina

    tantenina Gast-Teilnehmer/in

    ich bin mir gar nciht sicher, ob der arbeitgeber überhaupt sagen kann, er wills nicht auszahlen... aber da gibt die ak sicher verlässlichere tipps
     
  5. no-mercy

    no-mercy Fulgurator

    Bei Beendigung des Dienstverhältnisses MUSS der AG den unverbrauchten Resturlaub auszahlen.
    An der genannten Situation sehe ich nur einen kritischen Punkt: Strenggenommen kann eine Vollzeittätigkeit bei einem anderen Unternehmen während des Urlaubes einen Entlassungsgrund darstellen. Also UNBEDINGT das Einverständnis der alten Firma dazu einholen. Geldmässig kann ich nicht sagen, ob es einen Unterschied macht.
     
  6. MatsBM

    MatsBM Gast

    Du darfst durchaus 2 Vollzeitjobs nebeneinander führen und die Idee deiner Kollegin finde ich genial, da sie für dich sogar noch besser ist als mit 31. Mai das DV aufzulösen.

    Im Grunde genommen zahlt dir der AG immer den nicht verbrauchten Urlaub aus was in der Form funktioniert, dass du für den Zeitraum des nicht verbrauchten Urlaubs im Sozialversicherungsrechtlichen Sinn noch angemeldet bleibst und für diesen Zeitraum deinen Lohn bekommst.
    Dienstrechtlich ist das DV jedoch mit 31. Mai beendet wodurch du keinerlei Probleme mit dem neuen AG bekommen dürftest.

    Wenn das DV jedoch erst mit 15. Juni beendet wird, hast du sogar noch 1 Tag mehr Urlaubsanspruch, da du von 1.-15.Juni auch noch aliquoten Anspruch auf diesen hast und auch die aliquoten Anteile des UG/WG für das 1/2 Monat zusätzlich für den AG anfallen.

    Nächstes Jahr bei der Arbeitnehmerveranlagung wirst du jedoch damit rechnen müssen, dass etwas nachzuzahlen ist bzw. dein Guthaben geringer ausfällt als immer da das überschneidende Gehalt nicht gemeinsam versteuert wird.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  7. MatsBM

    MatsBM Gast

    Ergänzung zu oben:

    Wie von Obsidian angesprochen müsstest du bei deinem alten Dienstgeber natürlich aufpassen, dass er das neue DV nicht als Entlassungsgrund nimmt sofern du die Variante 15. Juni anstrebst.

    Meine persönliche Meinung wäre, dass du das alte DV per 31. Mai kündigst (egal ob einvernehmlich oder nicht - es sei denn es geht um einen Abfertigungsanspruch alt, wobei ich mir nicht vorstellen kann dass dann der AG auf eine Einvernehmliche einsteigt) und wenn du den gesamten Resturlaub nicht aufbrauchen kannst bis zum Ende deines DV MUSS dir der AG ohnehin die übrig bleibenden Tage auszahlen.

    LG
    Mats
     

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