1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

    Information ausblenden

Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung (Kündigungsentschädigung)

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Chilli99, 15 November 2013.

  1. Chilli99

    Chilli99 Gast-Teilnehmer/in

    Eine Frage an die Steuerexperten :)
    Meine alte Firma hat mir heute den "Golden Handshake" präsentiert. Also eine einmalige Zahlung dafür, dass ich mit einer einvernehmlichen Auflösung einverstanden bin und halt keine Probleme mache. Aus gesetzlicher Sicht bekomme ich noch zusätzlich die Entschädigung für 25 Urlaubstage. Ich bin seit meinem Eintritt in das Unternehmen im neuen Abfertigungssystem

    So und jetzt die Gretchenfrage - wie wird der Handshake besteuert? Mit 50% bzw wie ein normales Gehalt lt. Brutto-Netto-Rechner? Oder günstiger? Und kann ich im nächsten Jahr einen Steuerausgleich machen? Ich habe das gesamte Jahr 2013 nur Kinderbetreuungsgeld bezogen und war in Elternkarenz.
    Sozialversicherung zahle ich keine. Soviel konnte ich schon herausfinden
    Ich will einfach nur wissen, mit wieviel ich vom ursprünglichen Betrag rechnen kann...

    DANKE!!!

    Chilli
     
  2. Vivienn

    Vivienn Vedo scintille

    Für die gesetzliche Ersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub fällt SV und LSt wie bei einem normalen Monatsbezug an. Für diese 25 Urlaubsersatzleistungstage werden auch anteilige Sonderzahlungen vergütet, für die auch SV, LSt allerdings nur im Ausmaß der 6 %igen Sonderzahlungsbesteuerung anfällt, die in deinem Fall höchstwahrscheinlich durch den Freibetrag von €620 p.a. aber nicht zum Tragen käme.

    Grobe und vereinfachte Überschlagsrechnung bei angenommenem letzten monatlichen Bruttobezug von €3.500
    3.500 (+ ev. ÜP) / 22 AT x 25 = 3.977
    SZ: 3500 (ohne ÜP) x 2/12 / 22 x 25 = 663
    Bruttosumme 4.640 abzgl 18 % SV 835 = 3.805
    LSt: (3805-663) x LSt-Tarif 43% (-Progr.faktor 500) = 850
    3.805-850 = 2.955 Auszahlungsbetrag

    Der Betrag für deine Zustimmung zur einvern. Auflösung wird entweder als lfd. Einmalzahlung (sv- und lst-technisch wie ein Monatsbezug) abgerechnet oder als frw. Abfertigung, wobei der finanzielle Unterschied (50% der SV) nur geringfügig ist. Zwar ist die Abf. SV-befreit, als lfd Einmalbezug jedoch auch mit 800 € monatl.Höchstbeitrag gedeckelt und verringert im letzteren Fall die LSt-Bem.grundlage. LSt zahlst du in beiden Fällen lt.Tarif (normale lfd. Besteuerung), da bist du bei einem zu versteuernden Bezug von über € 5.000 bei 50% (korrigiert um Progressionsfaktor von ca.850 €)
    (Bsp: frw Abf. 6 Monatsbezüge: 3500x6=21.000x LSt-Tarif 50% (-Progr.fakt. 850) 9650 = 11.350
    (Bsp. lfd.Bezug 21.000-SV800=20.200x 50% (-Progr.fakt.850) 9.250 = 10.950)

    Die große Schweinerei ist, dass bei Zugehörigkeit zum alten Abfertigungssystem (Eintritt vor 2003) die frw Abfertigung über Viertel- und mögliche Zwölftelbegünstigung idR nur mit 6 % anstatt mit – wie bei dir – mit 50 % besteuert werden würde.

    Lohnsteuerausgleich machen - ja, wobei ich mich - da selbst kinderlos - mit Kinderbetreuungsgeld nicht auskenne, ob dies Einkommen darstellt bzw. du dadurch dann ev. gemeinsam mit der "Abfindung" irgendwelche Zuverdienstgrenzen überschreitest. Erkundige dich diesbezüglich bei der AK.

    Ich würde in deinem Fall vor Zustimmung auch prüfen, wieviel an Bezug du noch erhalten würdest, wenn es rein aus entgelttechnischer Sicht betrachtet, eine normale Kündigung von Seiten des Dienstgebers wäre, um abwiegen zu können, wieviel wirklich an frw. Zahlung übrigbleibt.
    Der Handels-KV sagt zB, dass man nach 5 jähriger Betriebszugehörigkeit nur mehr zum Quartal unter Einhaltung einer zumind. 3monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Natürlich würdest du in dieser Zeit arbeiten und das für dich gewichten müssen. :)
     
    Wertsache gefällt das.

Diese Seite empfehlen

  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden