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Arbeitnehmerveranlagung während Karenz

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von mama-maus, 14 Januar 2008.

  1. mama-maus

    mama-maus Gast-Teilnehmer/in

    hab eine frage zu der tlw. angepriesenen "negativsteuer".

    hab grad meinen ausgleich 07 online gemacht und es kommt 0 heraus, trotz angabe von wohnraumschaffung, unfallversicherung, kirchenbeitrag etc.

    ich dachte immer, da gibts trotzallem eine steuerpauschale, die man zurückerhält? irr ich mich da?

    hab bei bezugsauszahlenden stellen 0 angegeben und bei dem drunter dann 1, weil sonst funktionierts gar nicht. hab aber definitiv nur kbg erhalten.

    kennt sich da wer aus und kann mir weiterhelfen?
    vielen dank im vorhinein :wave:
     
  2. Nomi

    Nomi Gast-Teilnehmer/in

    ich hab für 2006 auch nichts bekommen (nicht online gemacht sondern hingebracht)
    da wurde mir gesagt wenn ich nichts einzahl kann ich nichts rausbekommen.
    Hab dann Wohnraumschaffung bei meinen Mann abgeschrieben.
    (wurde mir dort geraten).
    Lg mIchaela
     
  3. Bettyi

    Bettyi Gast

    negativsteuer bekommst du, wenn du zwar gearbeitet hast, aber unter die lohnsteuergrenze fällst. da bekommst dann ein paar prozent von den sozialversicherungsbeiträgen zurück, höchstens € 110. wohnraumbeschaffungskosten, kirchenbeitrag, versicherung etc. kannst du nur absetzen, wenn du lohnsteuer bezahlst.
     
  4. mama-maus

    mama-maus Gast-Teilnehmer/in

    ok, klingt eh logisch, dass da heuer nichts retourkommt.

    danke für eure antworten!
     
  5. Sab-22

    Sab-22 Gast-Teilnehmer/in

    www.ak-wien.at

    Eine spezielle Form der Negativsteuer gibt es für Alleinverdiener mit Kind und für Alleinerzieher, die wenig verdienen.

    Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil Sie kein oder ein niedriges Einkommen erzielt haben (z.B. Teilzeit), erhalten Sie die Negativsteuer auf Antrag ausbezahlt. ACHTUNG: Unterhaltsleistungen zählen in der Regel nicht zum Einkommen!

    Rückwirkend mit 1.1.2004 ist dieser Betrag nach der Anzahl der Kinder, für die mindestens 7 Monate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe bezogen wird wie folgt gestaffelt:

    € 494,00 bei einem Kind

    € 669,00 bei zwei Kindern

    € 889,00 bei drei Kindern

    € 220,-- für jedes weitere Kind zusätzlich

    Notwendig ist ein Antrag beim Finanzamt, bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis, z.B. das Formular L 1 (Arbeitnehmerveranlagung). Falls Sie kein Einkommen (außer Karenz, Arbeitslosengeld, Unterhaltsleistungen) bezogen haben, benutzen Sie das Formular E 5 Auch hier gilt die 5-jährige Antragsfrist.

    Wenn Familienbeihilfe für mindestens ein Kind bezogen wurde, steht auch Pensionisten, freien Dienstnehmern und Selbständigen der negativ ausbezahlte Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
     

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