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anspruch auf alg

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von sunny23, 30 Mai 2011.

  1. sunny23

    sunny23 Gast-Teilnehmer/in

    nein, hab keinen bedarf, es interessiert mich nur:

    ich bin in karenz, geh teilzeit arbeiten (20stunden).
    wie ist das jetzt, wenn ich kündigen würde (von früher besteht anspruch auf alg)?
    bekäme ich das alg oder bekäme ich es nicht, weil ich ja eh karenzgeld beziehe?

    nö will nicht kündigen, ich mag meinen job und geh gern arbeiten.. is mir nur so geschossen die frage!
     
  2. marlene

    marlene Gast-Teilnehmer/in

    grundsätzlich hat man während dem bezug des kbg schon anspruch auf alg wenn man die nötigen arbeitswochen beisammen hat.
    aber inwiefern bist jetzt in karenz? wenn du wo ein karenziertes arbeitsverhältnis hast, hast keinen anspruch weil du nicht arbeitslos bist.
    karenz bedeutet dass du einen job hast, bei dem du in karenz bist. weil du aber einen teilzeitjob hast, nehm ich an dass du nicht in karenz bist, sondern zum kinderbetreuungsgeld einfach was dazu verdienst oder?
     
  3. sunny23

    sunny23 Gast-Teilnehmer/in

  4. MatsBM

    MatsBM Gast

    Beziehst du "nur" KBG oder bist du auch in Karenz?
     
  5. sunny23

    sunny23 Gast-Teilnehmer/in

    beziehe nur kbg
     
  6. MatsBM

    MatsBM Gast

    Dann hast du Anspruch auf ALG sofern du für mind. 16 Std./Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst und du musst dem AMS eine Kinderbetreuung für diesen Zeitraum angeben.
    Zudem ist mW eine Mindestfrist an Versicherungsmonaten für den ALG-Anspruch erforderlich.

    Bei Selbstkündigung bekommst du das 1. Monat kein ALG.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  7. Rapunzel025

    Rapunzel025 Gast-Teilnehmer/in

    bei einvernehmlicher kündigung aber schon ;)
     
  8. MatsBM

    MatsBM Gast

    Eine einvernehmliche Kündigung per Definition gibt es nicht! ;)

    Was du meinst ist die einvernehmliche Auflösung des DV`s wobei auf diese der AG einsteigen kann aber nicht muss!

    Die Kündigung hingegen ist an eine im jeweiligen Kollektiv- und Dienstvertrag geregelten Kündigungsfrist gebunden wobei sowohl AG als auch AN unter Einhaltung dieser das DV kündigen können.

    edit: Es mag zwar beim allgemeinen Gebrauch dieser Ausdrücke kaum einen Unterschied darstellen, was jedoch den Rechtsanspruch betrifft ist es ein großer Unterschied.
     

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