1. Reden wir miteinander ...

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AMS Geld zurückzahlen

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von bahamamama, 14 Oktober 2013.

  1. bahamamama

    bahamamama Gast-Teilnehmer/in

    Ich habe heute vom AMS erfahren, dass ich das AMS Geld aus 2012 evtl. zurückzahlen muss. Folgende Situation:

    - Arbeitslos von Jänner bis Mitte April 2012
    - Selbstständig (erste Einnahmen im Mai) seit Anfang April
    - Erwerbstätig von Anfang April bis jetzt

    Da ich mit der Selbstständigkeit angeblich zu viel verdient habe,soll ich nun das Geld aus den Monaten Jänner - März zurückzahlen. Das kommt mir irgendwie seltsam vor... vielleicht kennt sich ja jemand von euch bei diesem Thema aus :)
     
  2. Morgengrauen

    Morgengrauen Gast-Teilnehmer/in

    kenn mich nicht wirklich auch, aber das kommt mir auch seltsam vor, da ja nur die einkünfte während des am bezuges zählen. gibts da ev. für selbstständige einge richtlinien, dass die jahreseinkünfte zählen? ev. bei wirtschaftskammer nachfragen.
     
  3. Glueckskatze

    VIP: :Silber

    Für Selbstständigkeit zählt leider das, was du im ganzen Jahr verdient hast.
    Man unterschreibt auch anfangs, dass der AMS Bezug vorbehaltlich dessen ist, dass der Gewinn des ganzen Jahres die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
    Das ist einerseits ein Vorteil, weil man theoretisch auch in einem Monat der Arbeitslosigkeit mehr als geringfügig dazuverdienen darf und trotzdem Arbeitslosengeld bekommt. Nachteil siehe oben.
     
    pipihendi gefällt das.
  4. spacedakini3

    VIP: :Silber

    Schau mal, ob du noch ein paar Rechungen für Büromaterial, Werkzeug, Material und ähnliches vergessen hast, in die Steuererklärung reinzunehmen.
    Falls du noch welche findest, dann kannst du eine "Berichtigung der Steuererklärung" am Finanzamt abgeben, dann geht es sich vielleicht noch aus.

    Anfang nimmt man ja oft Rechnungen gar nicht in die Buchhaltung, weil es eh wurscht ist, wenn die Einnahmen nicht so hoch sind...vielleicht findest noch was.
     
  5. spacedakini3

    VIP: :Silber

    Eine AMS Beraterin hat mir (damals geringfügig selbsständige neben Arbeitloser) auch einmal gesagt, dass ich auch negative Gewinne ausrechnen und in die Bruttoerklärung reinschreiben soll, weil das übers Jahr zusammengerechnet wird.
    Ich wollte einfach "null" reinschreiben, weil ich in einem Monat mehr investiert hab als eingenommen.
     
  6. asoisdes

    asoisdes ind
    VIP: :Silber

    @glückskatze: Weißt du, ob österreichweit eine Geringfügigkeitsgrenze gilt?
     
    #6 asoisdes, 14 Oktober 2013
    Zuletzt bearbeitet: 14 Oktober 2013
  7. Morgengrauen

    Morgengrauen Gast-Teilnehmer/in

    ja, es gibt nur eine geringfügigkeitsgerenze. im Monat sind das für 2013 386,80. Für das Jahr 2014 vorausichtlich 395,31.
     
  8. asoisdes

    asoisdes ind
    VIP: :Silber

    Ja? Dann fühle ich mich jetzt aber im Nachhinein schikaniert.(Mir wurde angekündigt, ich müsse uU das AMS- Geld eines Monats zurückzahlen, in dem ich durch ein paar Stunden unter der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient habe. Ahnein, ich hatte die Monate davor ja gut verdient.*grübel* Diese Grenze kann aber erst nach Beginn der Arbeitslosigkeit einberechnet werden? Sonst wäre ja sowieso fast jeder darüber *grübel*. War das jetzt Schikane oder nicht?)
     
  9. anroma

    VIP: :Silber

    Es kommt nicht darauf an, ob du innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient hast, sondern wie du angemeldet warst.
    Diesen Fall hatte ich auch, ich wurde falsch angemeldet (als freie Dienstnehmerin, anstatt geringfügig) , und musste diese Tage, an denen ich angemeldet war, auch rückzahlen - da ich aber ohnehin informiert war, habe ich die Dienstgeberin noch vor Rückforderung des ALG darauf hingewiesen, dass sie diesen Verlust zu bezahlen hat und das tat sie auch brav.
     
  10. asoisdes

    asoisdes ind
    VIP: :Silber

    Ja, bei mir war es auch so ein Anmeldemurks (als selbst. Erwerbstätiger),und ein Aufwand, bis ich das wieder rückgängig machen konnte.
     
  11. Q

    Q Gast

    Wenn das so stimmt, ist das eine mehr als befremdliche Bestimmung und m.E. gleichheitswidrig, da es für das ALG nicht schädigend ist, wenn in darauffolgenden Monaten ein gleich hohes Einkommen unselbständig erzielt wird.
     
  12. anroma

    VIP: :Silber

    Das wäre in den darauffolgenden Monaten aber nicht gleich hoch gewesen. Übers Monat gerechnet, wäre die Geringfügigkeitsgrenze erheblich überschritten worden - aber dennoch zuwenig zum Leben.
     
  13. Q

    Q Gast

    Ich vermute mal, man hätte sich der Situation entziehen können, wenn man für die Selbständigkeit ein abweichendes Wirtschaftsjahr angemeldet hätte ;)
     
  14. 0xym0r0n

    0xym0r0n Gast-Teilnehmer/in

    Ich fürchte, du wirst das wirklich zurückbezahlen müssen.

    Man hätte es sicherlich auf mehrere Arten vermeiden können, wenn man das vorher gewusst hätte. Was das Ganze nur ärgerlicher macht, vermutlich.
     
  15. bahamamama

    bahamamama Gast-Teilnehmer/in

    ja, das macht das ganze natürlich sehr ärgerlich. zu dem zeitpunkt als ich das geld bezogen habe dachte ich ja noch nicht an das selbstständig machen. darum habe ich mich auch nicht darum gekümmert. aber gut, kann man nix machen...

    ärgerlich finde ich, dass ich eine steuerberaterin habe - die hätte mich natürlich auch darauf hinweisen können. einfach ein anderes wirtschaftsjahr (von März - März) anführen und die sache wäre erledigt gewesen.

    generell finde ich die regelung aber auch seltsam. wenn ich im anschluss einen job mit 4.500 brutto gefunden hätte, wäre das um einiges mehr als mein verdienst in der selbstständigkeit. von zurückzahlen ist dann aber keine rede o_O

    danke auf jeden fall für euer schnelles feedback!
     
  16. Q

    Q Gast

    §25(1) AlVG sagt (auszugsweise)
    Wenn ein ESt-Bescheid aufgrund einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit ab April eines Jahres erlassen wird: woher nimmt das AMS dann das Recht, den bezughabenden Zeitraum dieses ESt-Bscheides auf Jänner bis März des gleichen Jahres auszudehnen? Hier müsste zumindest durch Vorlage der dem ESt-Bescheid zugrundeliegenden Buchführung (E/A-Rechnung) sowie des Zeitpunktes der Gewerbeanmedlung der materielle Gegenbeweis zulässig blieben.

    Ich würde die Rückforderung mit dieser Argumentation (und der, dass durch einfache Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres der gleiche Zustand ohne Weiteres hergestellt hätte werden können) fristgerecht beeinspruchen.
     
  17. anroma

    VIP: :Silber

    [quote="bahamamama, post: 13533149, member: 73148]
    generell finde ich die regelung aber auch seltsam. wenn ich im anschluss einen job mit 4.500 brutto gefunden hätte, wäre das um einiges mehr als mein verdienst in der selbstständigkeit. von zurückzahlen ist dann aber keine rede o_O

    danke auf jeden fall für euer schnelles feedback![/quote]

    Bei einem Job als Angestellte mit 4500,-- brutto zahlst ja auch eine ganze Menge wieder in den Topf der Arbeitslosenversicherung ein, was als Unternehmer ja (noch) nicht der Fall ist.
     
  18. anroma

    VIP: :Silber

    Sie hat aber kein abweichendes Wirtschaftsjahr angegeben und somit,.....
     
  19. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    Erstens: ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner (§ 4/3 EStG) oder ein nach Steuerrecht Bilanzierender (§ 4/1 EStG) kann kein abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Das kann nur ein nach Unternehmensrecht rechnungslegungspflichtiger Unternehmer (§ 5 EStG) - das wird hier nicht vorliegen und hat mE sowieso keine Relevanz in Bezug auf AMS-Rückforderungen.

    Zweitens: auf dem Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid ist nicht ersichtlich, in welchem Zeitraum die Einkünfte bzw Umsätze erwirtschaftet worden sind - diese Bescheide sind also zum Nachweis nicht geeignet.

    Soweit ich mich erinnern kann, gilt für den Arbeitslosenbezug die Monatsbetrachtung. Weiters ist relevant, wann die Leistung erbracht worden ist (nicht: wann die Auszahlung erfolgt ist).

    Ich würde mich also mit dem AMS in Verbindung setzen, in welcher Art und Weise Unterlagen beizubringen sind, sodass es zu keiner Rückforderung kommt. Am zielführendsten werden wohl die Honorarnoten sein, auf denen im Idealfall der Leistungszeitraum angeführt ist (hier also Rückforderungsansprüche ab April 2012, insofern die Leistung nicht bereits im Zeitraum 1-2/2012 erbracht wurde).
     
    0xym0r0n gefällt das.
  20. Pythia

    Pythia Gast-Teilnehmer/in

    Was ist denn das für ein blödes Argument? Du weißt schon, dass eine Versicherung ein zukunftsbezogenes und kein vergangenheitsorientiertes System ist, oder?

    Außerdem, ob wohl es irrelevant ist, aber ich pedantisch bin, steht Selbständigen ab 2009 die Möglichkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung zur Verfügung.
     

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