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Ärger mit Hofer Reisen - im Voucher genannte Leistungen werden nicht eingelöst

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Kondor, 11 Juni 2012.

  1. Kondor

    Kondor Gast-Teilnehmer/in

    Hallo Hofer-Reisende,

    ich möchte anfragen, ob es im Forum noch jemanden gibt, der - wie wir - Probleme mit der Reiseabwicklung Bad Kleinkirchheim / Familienferiendorf Kirchleitn bei Hofer-Reisen (Eurotours) hatte?

    Hofer-Reisen hat ja schon länger einen Aufenthalt im Feriendorf Kirchleitn (Bad Kleinkirchheim) im Angebot.

    Zum Zeitpunkt der Buchung war bei uns im Online-Angebot ein Gutschein für einen Thermeneintritt inkludiert (bei Anreisen ab 15.9.2011), dieser wurde auch noch in der Reservierungsbestätigung und im kurz vor Reisebeginn versandten Voucher genannt.

    Nun wurde zwischenzeitlich offensichtlich die Textierung im Online-Angebot dahingehend geändert, daß dieser Gutschein erst bei Anreisen ab 15.9.2012 gilt. An der Rezeption in Kirchleitn haben wir daher keinen Thermengutschein erhalten - den Eintritt zwischenzeitlich selbst bezahlt und nun beim Reiseveranstalter auf Rückerstattung reklamiert.

    Nun argumentiert Eurotours damit, dass die schriftlichen Bestätigungen (wohl gemerkt auch noch im letzten Schreiben knapp vor Reiseantritt war die "alte" Version enthalten) quasi nichtig seien - es würde nur die im aktualisierten Online-Angebot genannten Leistungen zählen.

    Quasi - wer nicht ständig nach seiner Buchung das Online-Angebot auf Änderungen checkt ist selbst schuld..Daten in schriftlicher Reservierungsbestätigung und Voucher zählen gar nichts...

    Bin natürlich massiv verärgert :mad: und denke nicht, daß man sich als Konsument so abspeisen lassen muss.

    Hat jemand schon Ähnliches mit diesem Reiseveranstalter erlebt?

    Viele Grüße - Kondor
     
  2. Kondor

    Kondor Gast-Teilnehmer/in

    ...hat sich bei nochmaliger Reklamation positiv erledigt... :)
     
    Frieda, Birke und Morgengrauen gefällt das.
  3. Q

    Q Gast

    Ja das glaub ich doch auch. Die weiter oben geäußerte Rechtsansicht ist nur als "Probierer" zu werten ...
     

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