1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

    Information ausblenden

Ablöse für Möbel

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von Andrea11979, 18 August 2011.

  1. Andrea11979

    Andrea11979 Gast-Teilnehmer/in

    Hallo,

    wir werden unsere Genossenschaftswohnung zurück geben und haben auch schon einen Nachmieter der die Wohnung mit der kompletten Einrichtung haben möchte. Wir können die Möbel nicht mitnehmen, da die Wohnung die wir bekommen, selbst zum teil möbliert ist.

    Wir haben aber bei der Genossenschaftswohnung nur ein Vorschlagsrecht. Ich möchte aber die Nachmieterin nicht vorschlagen, ohne irgend welche Sicherheiten. Sonst kann Sie ja sagen, wenn sie den Mietvertrag hat, dass Sie die Möbel doch nicht haben will, aber da es keine Garantie gibt, dass sie die Wohnung bekommt, kann ich von Ihr vorab kein Geld als Sicherheit verlangen.

    Weiters bin ich auch etwas verunsichert, dass sie möglicherweise im Nachhinein Geld übers Gericht zurückfordert. Wir haben die Ablöse sicher nicht zu hoch angesetzt, aber ich habe schon öfter gehört, dass da einige schwierigkeiten hatten.

    Ist es möglich zwei Verträge aufzusetzen. Einen für Sie wo die Auflistung des Inventars steht und "Betrag wie vereinbart" und einen für uns mit dem Betrag. Macht es Sinn, sich von Ihr ein Sparbuch geben zu lassen, schon jetzt als Sicherheit? Habe hier im Forum ein Vertragsmuster gefunden.

    Für Eure Tipps und Erfahrungen wäre ich Euch sehr dankbar!
     
  2. A-Beautiful-Day

    A-Beautiful-Day Gast-Teilnehmer/in

    Könnte man nicht einen Kaufvertrag über die Sachen abschließen? Warum sollte dann eine gerichtliche Rückforderung möglich sein? Ist nur ein Denkanstoß, ich hab damit noch keine Erfahrung.
     
  3. schnuffi1979

    VIP: :Silber

    wir haben im april unsere genossenschaftswhg komplett moebiliert uebergeben. bei uns wars so: der nachmieter hat uns die haelfte von der abloese im vorhinein ueberwiesen und den rest nachdem er den mietvertrag unterschrieben hatte ( das war ca 1 monat vor einzug ).
     
  4. Andrea11979

    Andrea11979 Gast-Teilnehmer/in

    Danke für den Hinweis. Ich glaube nur nicht, dass die Nachmieterin uns einfach so schon vorab Geld gibt, da das letzte Wort immer noch die Genossenschaft hat.

    Habt Ihr etwas schriftliches vereinbart?
     
  5. WaJoWi

    WaJoWi Gast-Teilnehmer/in

    Schriftlich würde ich das auf jeden Fall machen! Und zwar als normaler Kaufvertrag mit der Einschränkung, dass dieser nur wirksam wird wenn auch der Mietvertrag zustande kommt. Dabei würde ich mind. 20% Anzahlung verlangen. Wenn das dem Käufer zu unsicher ist, könnte man ja einen Treuhänder dazwischen schalten.
     
  6. MatsBM

    MatsBM Gast

    Ich sehe das wie WaJoWi - was spricht denn dagegen einen Kaufvertrag mit dem potentiellen Nachmieter zu unterfertigen in dem vermerkt ist dass dieser nur zum Tragen kommt wenn die Genossenschaft die Wohnung auch an den Nachmieter vergibt.

    Liebe Grüße
    Mats
     
  7. Andrea11979

    Andrea11979 Gast-Teilnehmer/in

    Danke, für die Tipps. Werde mal mit der potentiellen Nachmieterin sprechen. Weiß nicht, ob Sie mir eine Anzahlung gibt, da wir nur ein Vorschlagsrecht haben und die Genossenschaft immer noch nein sagen könnte.


    Das mit dem Treuhandkonto kommt zu teuer, würde uns € 900,-- kosten und das ist uns zu viel. Habe nur Angst, dass wenn die Nachmieterin etwas schriftliches über die Kaufsumme hat, dass sie das Geld nachher einklagt. Die Interessentin der Wohnung will sie zwar unbedingt haben und wirkt sehr ehrlich, aber sie kann ja das Geld 10 Jahre einklagen und wer weiß was ihr in ein paar Jahren einfällt.

    Wir haben sehr viele Möbel vom Tischler und davon keine Rechnungen mit denen wir den Wert belegen können, aber die Möbel sind ihr Geld wert.
     
  8. Bebicat

    VIP: :Silber

    Das Vorschlag mit dem KV von WaJoWi ist wohl das einzig sinnvolle.

    Jetzt ganz ehrlich, würdest du als Nachmieter dem Vormieter vorab Geld bezahlen, ein Sparbuch aushändigen oder einen KV unterschreiben, in dem kein Betrag steht? Also ich würd das nicht.

    Im Nachhinein anfechten kann sie den Kauf ohnehin, sollte die Ablöse ungerechtfertigt sein (zB Ablöse für Böden oder Fliesen, bzw. zu hoch angesetzt). Und wenn sie nicht ganz dumm ist, nimmt sie sich einen Zeugen mit, wenn ihr nichts schriftlich machen wollt.

    Nur mal so als Denkanstoß. ;)
     
  9. inkale

    inkale Gast-Teilnehmer/in

    Nur separat verkaufen - und dokumentieren mit dem Kaufvertrag sowie eindeutig darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Ablöse handelt.

    Freunde von uns haben vor einem Monat ihre Genossenschaftwohnung aufgegeben und sind vor der gleichen Situation gestanden.

    Der potentielle Käufer war mit der verlangten Summe für die Möbel einverstanden, ist immer mit einem Zweiten aufgetreten und als klar war, dass er einen Vertrag unterschreiben soll, weil die Möbel verkauft werden und keine Ablöse verlangt wird, ist er richtig ungut geworden und hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Geld zurückgeklagt hätte.

    Solange der Wert/Zeitwert der Möbel tatsächlich dem ungefähren Kaufpreis entspricht, ist das Rechtsgeschäft in Ordnung, man braucht dafür auch keine Rechnungen.
    Wäre der Preis außergwöhnlich hoch, würde man eine versteckte Ablöse vermuten und diese auch einklagen können, wenn das ganze als Kauf tituliert wurde.
     
  10. Astrid1979

    Astrid1979 Gast-Teilnehmer/in

    wir werden auch einen Kaufvertrag zw. uns und der Nachmieterin machen, wo genau aufgelistet ist, was gekauft/übernommen wird und lassen und auch eine Anzahlung geben

    ich will das alles am Papier haben, weil vielleicht fällt ja sonst den Nachmieter ein, das wir Ihm die Einrichtung "gratis" drinnen lassen
    man weiß ja schliesslich nie, auf welche Gedanken die Leute kommen...

    LG Astrid :wave:
     
  11. Lupa18

    Lupa18 Gast-Teilnehmer/in

    wir haben unsere möbel auch mit kaufvertrag verkauft und nicht durch ablöse. wir haben in den vertrag ganz detailiert geschrieben was wir verkauft haben und uns eine voranzahlung geben lassen. das alles, natürlich inkl. voranzahlung, haben wir im kaufvertrag festgelegt!
    bei euch würde ich wirklich zusätzlich im vertrag vermerken das der kaufvertrag nur zustande kommt, wenn der mietvertrag auch zustande kommt!
     
  12. Paul2008

    Paul2008 Gast-Teilnehmer/in


    Ja, deine Bedenken sind absolut berechtigt. Eine Bekannte hat die viel zu hohe Ablöse über Gericht zurückgefordert und Recht bekommen. Sie hat nur eingewilligt, da sie die Wohnung ja sonst nicht bekommen hätte und dann den Rechtsweg beschritten.... Am besten ein Gutachten erstellen lassen, der Wert ist dann hieb und stichfest und kann nicht angezweifelt werden. Gutachten ist aber auch teuer, keine Frage...:eek: Alle Gute
     
  13. Andrea11979

    Andrea11979 Gast-Teilnehmer/in

    Danke für Eure Hinweise. Habe nun ein Vertragsmuster aufgesetzt mit Sparbüchern als Sicherheit. Aber kann sie auch ohne Sparbuch auf der Bank das Geld abheben, wenn sie das Passwort hat?

    Sie nimmt zum Gespräch bzw. zur Unterzeichnung einen Freund mit.
     
  14. schnuffi1979

    VIP: :Silber

    nein haben wir nicht, aber unser nachmieter hatte schon die zusage von der genossenschaft.
    ich habe nur eine inventarsliste gemacht und dem nachmieter per email zukommen lassen.
     
  15. -Fleur-

    -Fleur- a Mensch möcht i bleibn
    VIP: :Silber

    Egal ob es sich Privater Möbel und Inventarkauf oder Ablöse nennt - die Schlichtungsstelle einschalten und ein Gutachten erstellen lassen (in Anwendung des MRG), kann man immer.

    Und Achtung - div. Investitionen sind beim Eigentümer, nicht beim Nachmieter geltend zu machen.

    http://www.jusline.at/10_Ersatz_von_Aufwendungen_auf_eine_Wohnung_MRG.html


    -Fleur-
     

Diese Seite empfehlen

  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden