1. Reden wir miteinander ...

    Liebe(r) Gast, tausche dich mit uns über die Themen aus, die dich gerade beschäftigen. Falls du es aushältst zu erfahren, was Außenstehende darüber denken. ;-)

    Information ausblenden

§ 22 Entfall der Bauverhandlung ???????

Dieses Thema im Forum "FORUM | Reden wir miteinander ..." wurde erstellt von sandylaus, 29 Juni 2011.

  1. sandylaus

    sandylaus Gast

    § 22 Entfall der Bauverhandlung
    (1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.

    Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.

    Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.



    Was heißt zu Unrecht? wer bestimmt das?
    erlischt die Parteienstellung - welche????
    Rechte nach Baubeginn geldend machen? wer kann welche rechte geltend machen? und warum erst nach baubeginn???? damit dann nicht weitergearbeitet werden kann??

    ich bitte um Aufklärung - den "roten" satz verstehe ich überhaupt nicht!!!
    profis hier? danke
     
  2. maeuschen

    maeuschen Gast-Teilnehmer/in

    bin kein Profi, aber ich verstehe das so: wenn du glaubst, deine Rechte sind schon betroffen, musst du deine Ansprüche geltend machen
     
  3. sandylaus

    sandylaus Gast

    OK danke, dh es kann einspruch erhoben werden, gegen den entfall der BV oder dass DOCH nachbarschaftsrechte betroffen sind?
    und wenn zurecht, was dann?
    und wenn nicht zurecht, was dann?
    wer entscheidet das? Gemeinde? Baubehörde?
     
  4. architectus

    architectus Gast-Teilnehmer/in

    hallo,
    in der praxis ist das eigentlich zur absicherung der baubehörde. falls diese das ergebnis der vorprüfung nicht allen nachbarn mitteilt (z b aus organisatorischen gründen) einen
    vergisst, dann hat dieser übergangene nachbar länger die möglichkeit, einen einspruch zu erheben. dann ist die baubehörde verpflichtet, neurlich zu prüfen, ob anrainerrechte betroffen sind.

    das kann schon bei der planung geprüft werden, ob anrainerrechte betroffen sind. wesentlich dafür sind die bebauungsbestimmungen des jeweiligen grundstückes.
    ich hoffe ein wenig licht ins dunkel gebracht zu haben.
    wenn du weitere fragen hast, bitee gerne.
     
  5. sandylaus

    sandylaus Gast

    Vielen Dank! dh ein nachbar der am verteiler steht hat dann kein recht einspruch zu erheben ? oder schon innerhalb einer gewissen frist?
     
  6. architectus

    architectus Gast-Teilnehmer/in

    na ja, theoretisch kann die baubehörde auch einen im verteiler genannten anrainer vergessen zu verständigen.
    aber wenn die anrainer nachweislich verständigt wurden und keinen einspruch erheben,
    dann haben sie keine möglichkeiten mehr nach ablauf der frist.
    lg
     
  7. sandylaus

    sandylaus Gast

     

Diese Seite empfehlen

  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden